Hi,
habe ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren, der Freistaat Bayern, vertr. dd. LfF war Antragsteller und hat seinen Antrag nun zurückgenommen, da zulässige Einwendungen erhoben wurden von der Gegenseite.
Nun beantragt der Anwalt des Antragsgegners Kostenfestsetzung gem. §104 ZPO gegen den Freistaat, vertreten dd. Landesamt für Finanzen sowie entspr. Kostengrundentscheidung, dass der Freistaat die Kosten des Verfahrens trägt.
Kann dem so entsprochen werden? Oder ist der Freistaat auch bzgl. der Anwaltskosten in dem Fall gebührenbefreit?
Danke im Voraus