Darlehen gepfändet - Herausgabeanspruch Darlehensvertrag

  • Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde folgender Anspruch gepfändet "Zahlung aus Darlehensvertrag mit dem Drittschuldner ....".

    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde erlassen.

    Nun beantragt der Gläubiger eine Ergänzung des Pfübs dahingehend:

    "Der Schuldner hat den Darlehensvertrag mit dem Drittschuldner über .... Euro herauszugeben."


    Ich würde dem Schuldner den Antrag zur Stellungnahme schicken und den Beschluss ergänzen § 836 Abs. 3 ZPO.
    Bin mir allerdings nicht so sicher.
    Was meint Ihr?

  • Halte ich für unnötig. Die Wirkungen der Überweisung ergeben sich doch gerade aus dem Gesetz. Einer Ergänzung bedarf es daher meines Erachtens nicht.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Sehe ich anders. Damit der Gerichtsvollzieher die Urkunde nötigenfalls beim Schuldner abholen kann, braucht es einen entsprechenden Herausgabetitel. Das ist in diesem Fall der PfüB, in welchem die herauszugebende Urkunde eindeutig bezeichnet werden muss.


    (BeckOK ZPO/Riedel, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 836 Rn. 13)

  • Wenn jedoch der Anspruch "Zahlung aus Darlehensvertrag mit dem Drittschuldner..." gepfändet ist, ist das meines Erachtens auch die genaue Bezeichnung der Urkunde. Es bedarf dann nicht mehr der zusätzlichen Ergänzung, dass die Urkunde herauszugeben ist, weil sich die Herausgabeverpflichtung aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes lese ich auch nicht aus der Kommentarstelle heraus.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wenn im PfÜB der Darlehensgeber und das Datum angegeben sind, sollte das für eine eindeutige Bezeichnung der Urkunde ausreichen. Problematisch wird es nur, wenn an demselben Tag mehrere Darlehensverträge abgeschlossen wurden.

    BTW: Derlei Pfändungen haben in der Regel wegen der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit vor Darlehensauszahlung (§ 490 Abs. 1 BGB) keinen Erfolg.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wenn jedoch der Anspruch "Zahlung aus Darlehensvertrag mit dem Drittschuldner..." gepfändet ist, ist das meines Erachtens auch die genaue Bezeichnung der Urkunde. Es bedarf dann nicht mehr der zusätzlichen Ergänzung, dass die Urkunde herauszugeben ist, weil sich die Herausgabeverpflichtung aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes lese ich auch nicht aus der Kommentarstelle heraus.

    Die Herausgabepflicht ergibt sich aus dem Gesetz, das ist richtig. Zumindest theoretisch könnte es jedoch mehrere Darlehensverträge zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner geben.
    Damit der GVZ weiß, welchen er ggf. zwangsweise mitnehmen soll/darf, scheint mir die genaue Bezeichnung schon erforderlich.

    Es wäre nur schön gewesen, wenn der Gläubiger darauf bereits bei Beantragung des Pfüb geachtet hätte.

  • Wenn im PfÜB der Darlehensgeber und das Datum angegeben sind, sollte das für eine eindeutige Bezeichnung der Urkunde ausreichen. ...

    Laut Sachverhalt #1 scheint es an der Angabe des Datums zu fehlen.

    Dann fehlt das Datum aber auch in der laut #1 gewünschten PfÜB-Ergänzung... ;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wenn im PfÜB der Darlehensgeber und das Datum angegeben sind, sollte das für eine eindeutige Bezeichnung der Urkunde ausreichen. ...

    Laut Sachverhalt #1 scheint es an der Angabe des Datums zu fehlen.

    Dann fehlt das Datum aber auch in der laut #1 gewünschten PfÜB-Ergänzung... ;)

    Vielleicht wurden ja an demselben Tag mehrere Darlehensverträge abgeschlossen. Dann taugt die Angabe der Darlehensforderung eher zur Individualisierung. ;)

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