Forderungsanmeldung und fehlende Aktivlegitimation

  • Hallo, folgendes Problem:

    ein Inkassounternehmen hat nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und rechtskräftiger Versagung die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs beantragt.
    Ausschüttungen gab es nicht.

    In der Tabelle ist als anmeldender Gläubiger eine Bank eingetragen. Die Forderung ist größtenteils festgestellt. Es gab auch einen Vollstreckungsbescheid aus 2009 für die Bank.

    Bislang ging ich von einer Rechtsnachfolge aus und habe entsprechende Nachweise angefordert.

    Aus der mir nun vorliegenden Abtretungsurkunde geht hervor, dass die Forderung bereits 2012 an das Inkassounternehmen abgetreten wurde. Mein Insolvenzverfahren wurde aber erst 2015 eröffnet und die Forderung auch erst 2015 angemeldet und geprüft.

    Folglich fehlte der auf dem Tabellenblatt ausgewiesenen Gläubigerin (Bank) bei Forderungsanmeldung die Aktivlegitmation. Aufgrund der erfolgten Abtretung war sie damals nicht mehr Inhaberin des Rechts.

    Eine Rechtsnachfolgeklausel kann hier eindeutig nicht erteilt werden. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenblatts kann mit dem jetzigen Wissen an das antragstellende Inkassounternehmen (ausreichende Vollmacht der in der Tabelle genannten Bank hin oder her) auch nicht erteilt werden.
    Es liegt wohl auch kein Fall für eine Berichtigung des Titels bzw. Umschreibung/Beischreibung hins. der Gläubigerbezeichnung vor.

    Kann dieser Mangel irgendwie geheilt werden? Oder ist das Tabellenblatt als Titel gegenstandslos?
    Wie verhält es sich mit dem alten Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 2009? Dieser kann ja eigentlich nicht durch die falsche Anmeldung zur Tabelle aufgezehrt worden sein. Könnte hinsichtlich des VB (dieser lag dem Insolvenzgericht im Original nie vor) noch eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden?

    Ich hoffe, mir kann jemand helfen...

  • Als Insolvenzrechtspfleger würde ich es wie du sehen und keine vollstreckbare Ausfertigung erteilen.

    Als Gericht, dass den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, müsste man eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen können

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