Nacherbschaft + Nachweis der Entgeltlichkeit

  • Ich würde formulieren: Die Vormerkung ist den Nacherben gegenüber wirksam.

    Frage ist nur, was dieser Wirksamkeitsvermerk bei der Eintragung der Vormerkung bringen soll.

    Wenn Du der Ansicht von Spieker in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat, vom 23.12.2019 - 34 Wx 468/19 in der jurisPR-FamR 10/2020 Anm. 2
    https://www.juris.de/perma?d=jpr-NLFR000007220
    folgst, dann ist das Grundbuchamt an die Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes bei der Eigentumsvormerkung nicht gebunden, weil die Prüfung der Vollentgeltlichkeit der Verfügung wegen des materiellen Konsensprinzips (§ 20 GBO) erst im Rahmen des Vollzugs der Auflassung erforderlich und zulässig ist.

    Becker geht in seiner Abhandlung „Sinn und Nicht-Sinn des „Wirksamkeitsvermerks“ am Beispiel des Verkaufs durch einen Testamentsvollstrecker” in der BWNotZ 3/2019, 167 ff
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_2019-3-web.pdf
    davon aus, dass der Wirksamkeitsvermerk nur auf eine mögliche Wirksamkeit der Verfügung hindeute, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei Vollzug der Auflassung stehe. Dies deshalb, will das GBA nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt, München , Zweibrücken, Köln und Stuttgart bei der Eintragung der Erwerbsvormerkung die Entgeltlichkeit der Verfügung nach §§ 2113 Abs. 2 BGB oder (beim TV nach § 2205 S. 3 BGB) nicht zu prüfen habe.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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