Hallo in die Runde,
weiß jemand, wie es mit den Gerichtskosten gehandhabt wird, wenn der Kostenschuldner insolvent ist?
Im vorliegenden Fall lag ein Antrag des Landes auf Zwangsversteigerung vor, welches ja gebührenbefreit ist, so dass die Gebühr KV 2210 dem Schuldner zum Soll gestellt wurde. Nach Eröffnung eines Inso- Verfahrens über das Vermögen des Schuldners wurden die Kosten von der GK niedergeschlagen und der ZVG-Antrag von der Gläubigerin zurückgenommen. Sind die Kosten für die Antragsrücknahme festzustellen (aber nicht dem Schuldner zum Soll zu stellen)?
Insolvenz des Kostenschuldners
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Frierkatze -
18. Februar 2021 um 11:33
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was war denn eher? die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Fälligkeit der Gebühren des ZVG-Verfahrens?
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Ist das Land nach § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt?
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Kann man vielleicht in einem Thema abarbeiten, der Eröffnung von zwei identischen hätte es nicht bedurft.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?93560-Insolvenz-des
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