Nachlasspflegschaft Konto und Hinterlegung

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich habe leider keinen aktuellen Thread zu diesem Problem gefunden und versuche auf diesem Wege eure Erfahrungen in Kenntnis zu bringen:

    Ich bin Rpflin in Nds. Es wurde ein nicht unerheblicher Geldbetrag hinterlegt. Es wurde die NLP eingerichtet.
    Um den Nachlass abwickeln zu können, bedarf es nunmehr eines Kontos - allerdings findet mein NLP keine Bank, welche ihm ein Konto eröffnen wollen.
    Ich selbst habe auch schon mit verschiedenen Banken gesprochen, aber es wird ständig auf eine neue Richtlinie hingewiesen und dass eine Kontoeröffnung für die unbekannten Erben des Erblassers, vertreten durch den NLP nicht möglich wäre. Allerdings kann ich dies nach wie vor nicht nachvollziehen. Wie sieht das bei euch aus? Machen die Banken bei euch auch Probleme?

    Es wurde nunmehr von hier aus auch überlegt, ob eine Zahlung aus der Hinterlegung heraus an die Gläubiger möglich wäre. Die Hinterlegungsstelle lässt nunmehr jedoch schon seit 2 Monaten auf eine Antwort warten bzw. hat dies noch immer nicht wirklich prüfen können.

    Wie sind da eure Erfahrungen? Kann aus der Hinterlegung heraus Zahlung geleistet werden?

    Nach Rücksprache mit weiteren Kollegen aus Nachbargerichten tritt dieses Problem wohl auch dort auf, es konnte dort bisher jedoch immer anders gelöst werden (es wurde ein Erbe aufgespürt o.ä).

    Ich würde mich über eure Erfahrungen/Meinungen freuen.

  • Ich gehe davon aus, dass die unbekannten Erben bei der Hinterlegung als Empfangsberechtigte angegeben wurden. Diese werden durch den Nachlasspfleger vertreten, und der kann selbstverständlich bei der HL-Stelle beantragen, dass unmittelbar an von ihm benannte Gläubiger ausgezahlt wird.

  • In Heilbronn gibt es die Hoerner Bank, die sich überwiegend der Nachlassabwicklung/Erbensuche verschrieben hat. Dürfte auch vom Nachlasspflegschaftstag her den meisten bekannt sein.

    Ohne Werbung:
    die bieten bzw. haben zumindest in der Vergangenheit Nachlasspflegern Abwicklungskonten angeboten. TL kann dazu sicher mehr sagen (sofern er sich noch an der Diskussion im Rechtspflegerforum beteiligt).

    Vielleicht einfach mal den Nachlasspfleger auf die Homepage der Hoerner Bank in Heilbronn hinweisen.

  • Danke AKoehler! Ja an sich klingt es simpel, aber wenn ich die hiesigen Hinterlegungskollegen fragen wirken alle sehr sehr skeptisch^^

    Leider gibt es kein aktives Konto des Verstorbenen mehr, sonst könnte man das natürlich nutzen, wäre mir auch lieber, da unkomplizierter, aber so ist der Fall leider nicht.

  • Ich gehe davon aus, dass die unbekannten Erben bei der Hinterlegung als Empfangsberechtigte angegeben wurden. Diese werden durch den Nachlasspfleger vertreten, und der kann selbstverständlich bei der HL-Stelle beantragen, dass unmittelbar an von ihm benannte Gläubiger ausgezahlt wird.

    Sehe ich grundsätzlich auch so. Womit ich bei dieser Vorgehensweise allerdings spontan ein Problem hätte wäre, falls nicht der gesamte hinterlegte Betrag ausgezahlt werden soll. Aber wenn der NLP sich legitimiert und anstelle der unbekannten Erben Auszahlung des Gesamtbetrages nur halt auf verschiedene Konten (seien es Gläubiger, bekannte Miterben oder wen auch immer) beantragt, wäre das in meinen Augen unproblematisch.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es wurde ein nicht unerheblicher Geldbetrag hinterlegt.

    Mir ist nicht ganz klar, ob das Verfahren angesichts eines nicht unerheblichen Geldbetrages z.B. wegen Erbenermittlung länger andauern wird. In diesem Fall könnte es m.E. nicht die Lösung sein, für jeden Kleinstbetrag (z.B. Gebühr Personenstandsurkunde) die Hinterlegungsstelle zur Zahlung in Anspruch zu nehmen.

    Wenn es aber nur darum geht, einige wenige Gläubiger zu bezahlen und der Restnachlass weitere Erbenermittlungen nicht rechtfertigt, sondern in der Hinterlegung verbleiben soll, wäre eine unmittelbare Auszahlung des jeweiligen Geldbetrages durch die Hinterlegungsstelle auf Anweisung des Nachlasspflegers denkbar.

  • Die hiesigen Nachlasspfleger führen Nachlasskonten und eröffnen zum Teil auch neue Nachlasskonten. Ich könnte dir mal eine PN schicken.

    Ich vermute, die Kollegen eröffnen Treuhandkonten auf eigenen Namen und auf fremde Rechnung (unbekannte Erben der...). Das machen die Banken, aber sie eröffnen keine Konten mit dem Kontoinhaber "unbekannte Erben der..."

  • Wahrscheinlich haben die Banken damit ein Problem, dass sie nicht die wirtschaftliche Berechtigten für das Konto benennen können und dann Probleme mit den verschärften Anforderungen nach dem GwG sehen...

    Ja! Sowas in der Art teilte mir die Bank tel. mit... allerdings scheint es offensichtlich woanders auch zu funktionieren...

    Aber es könnte tatsächlich sein, dass das Konto dann auf den Namen des NLP eröffnet werden müsste auf fremde Rechnung...
    entstehen dadurch denn ggf. Nachteile für den NLP? Und ist damit dann auch gegeben, dass Dritte nicht auf dieses Konto zugreifen können zwecks ggf. Pfändung beim NLP? Denn das klingt ja so, als ob der NLP dann tatsächlicher Kontoinhaber ist.. oder verstehe ich das falsch?

  • Zitat

    Aber es könnte tatsächlich sein, dass das Konto dann auf den Namen des NLP eröffnet werden müsste auf fremde Rechnung...
    entstehen dadurch denn ggf. Nachteile für den NLP? Und ist damit dann auch gegeben, dass Dritte nicht auf dieses Konto zugreifen können zwecks ggf. Pfändung beim NLP? Denn das klingt ja so, als ob der NLP dann tatsächlicher Kontoinhaber ist.. oder verstehe ich das falsch?

    Richtig. Der Nachlasspfleger ist Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigte sind die unbekannten Erben.

    Das machen die Banken mit und bestätigen auch, dass das Guthaben nicht durch Eigengläubiger des Nachlasspflegers pfändbar ist. Für den Nachlasspfleger entstehen keine Nachteile. Im Gegenteil. Bei überschuldeten Nachlässen kann er so sicher sein, dass nicht irgendwelche Nachlassgläubiger das Guthaben pfänden, und die Nachlasspflegervergütung dann der Landeskasse zur Last fällt.

    Was die Banken meiner Erfahrung nach nicht machen (man belehre mich gerne eines Besseren), ein Konto mit dem Kontoinhaber "unbekannte Erben" zu eröffnen.

    Zu dieser Thematik vgl. Siebert (Hrsg.)/Sonnenberg: Nachlasspflegschaft. Ein Handbuch für die Praxis., 6. Aufl. 2020, Rn. 453-459.

  • Zitat

    Aber es könnte tatsächlich sein, dass das Konto dann auf den Namen des NLP eröffnet werden müsste auf fremde Rechnung... entstehen dadurch denn ggf. Nachteile für den NLP? Und ist damit dann auch gegeben, dass Dritte nicht auf dieses Konto zugreifen können zwecks ggf. Pfändung beim NLP? Denn das klingt ja so, als ob der NLP dann tatsächlicher Kontoinhaber ist.. oder verstehe ich das falsch?

    Richtig. Der Nachlasspfleger ist Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigte sind die unbekannten Erben. Das machen die Banken mit und bestätigen auch, dass das Guthaben nicht durch Eigengläubiger des Nachlasspflegers pfändbar ist. Für den Nachlasspfleger entstehen keine Nachteile. Im Gegenteil. Bei überschuldeten Nachlässen kann er so sicher sein, dass nicht irgendwelche Nachlassgläubiger das Guthaben pfänden, und die Nachlasspflegervergütung dann der Landeskasse zur Last fällt. Was die Banken meiner Erfahrung nach nicht machen (man belehre mich gerne eines Besseren), ein Konto mit dem Kontoinhaber "unbekannte Erben" zu eröffnen. Zu dieser Thematik vgl. Siebert (Hrsg.)/Sonnenberg: Nachlasspflegschaft. Ein Handbuch für die Praxis., 6. Aufl. 2020, Rn. 453-459.

    Danke, das lässt mich die Thematik nochmal besser verstehen. Ich werde den NLP nochmals darauf hinweisen und vllt. finden wir dann ja ne Bank dass das Geld nehmen will :)

  • Du wirst dann halt bei der Prüfung der RL das Problem haben, dass alle Rechtsprechung Konten auf den Namen des NLP im Hinblick auf den Grundsatz der Vermögenstrennung ablehnt, selbst RA als NLP keine Anderkonten einrichten können und die prüfenden LG-Referenten die Rechtslage bzw. Rechtsprechung kennen. Bei uns wird so etwas beanstandet.

  • Du wirst dann halt bei der Prüfung der RL das Problem haben, dass alle Rechtsprechung Konten auf den Namen des NLP im Hinblick auf den Grundsatz der Vermögenstrennung ablehnt, selbst RA als NLP keine Anderkonten einrichten können und die prüfenden LG-Referenten die Rechtslage bzw. Rechtsprechung kennen. Bei uns wird so etwas beanstandet.

    Ja, die Rechtsprechung lehnt Treuhandkonten auf den Namen des Nachlasspflegers ab, und die Banken lehnen die Eröffnung von Konten mit dem Kontoinhaber "unbekannte Erben" ab.

    Wie lösen wir nun das Problem?

    Selbst die H. Bank aus HN schließt nach meiner Information (2-3 Jahre alt) Konten immer auf den Nachlasspfleger ab, wobei - so die damalige Information, wenn ich das richtig verstanden habe - das Konto bei Erteilung eines Erbscheins automatisch auf die Erben übergeht.

  • Das Problem liegt bei den Banken und kann wegen des fehlenden Zwangs zum Abschluss eines Kontovertrags nicht durchprozessiert werden.

    M.E. kann aber ein Nachlasspfleger kein Anderkonto eröffnen. Dies können nur Rechtsanwälte und Notare. Und selbst anwaltliche Nachlasspfleger führen Nachlasspflegschaften nicht als Rechtsanwälte. Und deshalb sind die eröffneten Anderkonten Privatkonten und damit pfändbar (durch Gläubiger des Nachlasspflegers). Sie verstoßen deshalb auch gegen das Vermögenstrennungsverbot. Denn ein Nachlasspfleger, der 10 Pflegschaften führt, vermengt im Zweifel die 10 Nachlässe und öffnet sie für seine Gläubiger. Es ist bei Nachlasspflegern nicht anders als bei Vormündern, Pflegern und Betreuern. Und dort ist die Buchung von Geldern der Betroffenen auf Konten, die auf den Vormund, den Pfleger bzw. den Betreuer lauten eindeutig verboten.

    Das Problem muss deshalb auf der Seite der Banken gelöst werden.

  • TL kann dazu sicher mehr sagen (sofern er sich noch an der Diskussion im Rechtspflegerforum beteiligt). Vielleicht einfach mal den Nachlasspfleger auf die Homepage der Hoerner Bank in Heilbronn hinweisen.

    Klarstellend :
    TL ist seit Anfang diesen Jahres nicht mehr bei der H....Bank in HN beschäftigt , weil er sich als NLP vollends selbständig gemacht hat !

  • Zur Kontofrage lohnt sich ein Blick in den Inso-Bereich, denn der BGH hat mit Urteil vom 07.02.2019 -IX ZR 47/18- schlafende Hunde geweckt, die genauso im Nachlassbereich schlummern. In der Folgezeit gab es in der Insolvenzszene eine intensive Aufarbeitung auch der bankrechtlichen Themen (hier kam noch das Urteil vom 24.01.2019 -IX ZR 110/17- hinzu, auf die man unmittelbar zurückgreifen kann.

    Der entscheidende Unterschied liegt darin, wer Kontoinhaber ist, weil die Kontoinhaberschaft darüber entscheidet, ob das Konto durch Gläubiger des Schuldners oder durch Gläubiger des Insolvenzverwalters pfändbar ist:

    Beim Insolvenzsonderkonto ist der Schuldner Kontoinhaber, das Konto kann aber auch durch den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes eröffnet werden. Das Konto ist dann für Gläubiger des Schuldners pfändbar. Dies entspricht einer Kontoinhaberschaft von "Unbekannte Erben von x".

    Beim Treuhandkonto ist der Insolvenzverwalter als Person Konto- und Vollrechtsinhaber. Als Fremdgeldkonto legt der Insolvenzverwalter dem Kreditinstitut den abweichenden wirtschaftlichen Bezug offen, deswegen dann "offenes" Treuhandkonto. Vermögensrechtlich ist das Konto für die Gläubiger des Insolvenzverwalters pfändbar. Eine Sonderform ist das anwaltliche Anderkonto, das durch spezielle AGB geregelt wird, womit der Zugriff noch stärker als beim normalen Treuhandkonto in die Sphäre des Anwalts verlagert wird.

    Der BGH hat deutlich geäußert, dass die Führung eines Insolvenzkontos als Anderkonto insolvenzzweckwidrig ist. Das Anderkonto ist für gerichtlich angeordnete Vermögensverwaltungen (so auch Nachlasspflegschaften) damit m.E. tot.

    Nachdem in der o.g. Entscheidung der BGH zum Ergebnis kam, dass ein Insolvenzsonderkonto geführt werden müsse (Kontoinhaber also der Schuldner), zeigten sich in der Diskussion so erhebliche praktische und rechtliche Folgeprobleme, dass eine Führung eines Insolvenzkontos als offenes Treuhandkonto weiterhin und weithin als in Ordnung angesehen wird. Mehrere Mitglieder des mit der Entscheidung befassten Senats äußerten in der nachfolgenden Diskussion, dass die bankrechtlichen Details und Folgeproblematiken dieser Entscheidung kein Thema gewesen seien und man mit dem neuen Wissen möglicherweise nach anderen Lösungen gesucht hätte.

    In der insolvenzrechtlichen Praxis spielt daher das offene Treuhandkonto aus Praktikabilitätsgründen weiterhin mit. Die Verfügungsgewalt über das Kontoguthaben hat der Insolvenzverwalter so (offenes Treuhandkonto) oder so (Insolvenzsonderkonto), so dass bezüglich der Missbrauchsmöglichkeiten keine Unterschiede bestehen. Das wichtigste Argument für das offene Treuhandkonto ist, dass dieses einen Schutz vor den Gläubigern des Schuldners bietet, ein wichtiger Aspekt im Insolvenzverfahren. Für eine Übertragung dieser Lösung auf Nachlasspflegschaften (bei Nachlassverwaltungen kann man dies anders beurteilen) sehe ich daher keinen Platz.

    Die einzig rechtlich korrekten Möglichkeiten sind die Weiterführung des Erblasserkontos als Nachlasskonto (wenn noch vorhanden) oder die Führung eines Kontos mit "Unbekannte Erben von x" als Kontoinhaber. Bei der Commerzbank führe ich solche Konten. Wie die Konten bei der Hoerner Bank genau gestaltet sind, weiß ich nicht, allerdings werden dort ja viele Nachlasskonten geführt. Ich könnte mir vorstellen, dass auch bei der Deutschen Bank solche Konten möglich sind, denn das Justitiariat der Deuba ist wirklich sehr gut, vielleicht auch UniCredit. Kleinere Banken tun sich eventuell schwerer mit den Unbekannten Erben, möglich ist das nach dem GWG aber. In der Folge von Effizienzsteigerungen und steigender Automatisierung im Finanzsektor könnte ich mir allerdings vorstellen, dass die Bereitschaft der Banken für solch seltene Lösungen noch weiter sinken wird.

    Das Kostenargument (hohe Kontoführungsgebühren) zieht übrigens meist nicht, außer man vergisst, dass der Nachlasspfleger nicht ehrenamtlich arbeitet. Die Kosten für die Tätigkeit des Nachlasspflegers muss man den Kontoführungsgebühren hinzurechnen, und dann wird manche auf den ersten Blick teure (aber arbeitsarme) Lösung plötzlich verhältnismäßig günstig.

  • Das Problem liegt bei den Banken und kann wegen des fehlenden Zwangs zum Abschluss eines Kontovertrags nicht durchprozessiert werden.

    M.E. kann aber ein Nachlasspfleger kein Anderkonto eröffnen. Dies können nur Rechtsanwälte und Notare. Und selbst anwaltliche Nachlasspfleger führen Nachlasspflegschaften nicht als Rechtsanwälte. Und deshalb sind die eröffneten Anderkonten Privatkonten und damit pfändbar (durch Gläubiger des Nachlasspflegers). Sie verstoßen deshalb auch gegen das Vermögenstrennungsverbot. Denn ein Nachlasspfleger, der 10 Pflegschaften führt, vermengt im Zweifel die 10 Nachlässe und öffnet sie für seine Gläubiger. Es ist bei Nachlasspflegern nicht anders als bei Vormündern, Pflegern und Betreuern. Und dort ist die Buchung von Geldern der Betroffenen auf Konten, die auf den Vormund, den Pfleger bzw. den Betreuer lauten eindeutig verboten.

    Das Problem muss deshalb auf der Seite der Banken gelöst werden.

    Und hier würde - fehlender Kontrahierungszwang hin oder her - durchaus helfen, die BaFin als Bankenaufsichtsbehörde zu einer Überprüfung der besagten verweigernden Verfahrensweise der Banken zu veranlassen, ob sich diese - wie nicht - gesetzeskonform verhalten.

    Ich habe hierzu in Rpfleger 2020, 626, 638 folgende Ausführungen gemacht (siehe auch die Nachweise in Fn. 161):

    Die Verwaltung von Nachlassgeldern auf anwaltlichen Sammelanderkonten oder auf für jeden einzelnen Nachlass geführten Anderkonten[FONT=&amp][156][/FONT] bzw. auf Treuhandkonten[FONT=&amp][157][/FONT] ist unzulässig, weil dies einen Zugriff von Gläubigern des Pflegers ermöglichen würde[FONT=&amp][158][/FONT] und die durch Erbschein legitimierten Erben jederzeit die Möglichkeit haben müssen, ohne die erforderliche Mitwirkung eines Treuhänders unmittelbar auf die vorhandenen Nachlassgelder zuzugreifen.[FONT=&amp][159][/FONT] Soweit gegen die letztgenannte Erwägung eingewandt wird, dass die Banken bei Kontoinhaberschaft der unbekannten Erben vor Aufhebung der Nachlasspflegschaft trotz Erbscheinsvorlage angeblich keine Verfügungen der Erben (also der Kontoinhaber!) zulassen,[FONT=&amp][160][/FONT] wird übersehen, dass es für die materielle Verfügungsfrage irrelevant ist, ob bislang lediglich der kontoeinrichtende Nachlasspfleger als Ansprechpartner der Bank fungierte und dass das bestehende Alleinverfügungsrecht der durch Erbschein legitimierten Erben (im Sinne eines Doppelverfügungsrechts von Nachlasspfleger und Erben) durch den Fortbestand der Pflegschaft nicht beeinträchtigt wird. Dass sich manche Banken zu Unrecht weigern, auf Veranlassung des Pflegers ein Nachlasskonto für die unbekannten Erben neu einzurichten,[FONT=&amp][161][/FONT] ist demnach kein „oft kleingeredetes“ Problem,[FONT=&amp][162][/FONT] sondern liegt schlichtweg daran, dass die Banken insoweit nicht nach dem geltenden Recht verfahren, obwohl sie andererseits kein Problem darin sehen (wie sollten sie auch?), ein bereits vom Erblasser herrührendes Konto für die vom Nachlasspfleger repräsentierten unbekannten Erben fortzuführen.


    [FONT=&amp][156][/FONT] BGH Rpfleger 2019, 201 = FamRZ 2019, 306 = NLPrax 2019, 16 m. Anm. Schulz (für Sammelanderkonten); Schulz/Schmitz ZEV 2015, 80, 82; Schulz ZEV 2019, 473 und NLPrax 2019, 18, 19. Man wird daher auch Sammelanderkonten für kleinere Guthaben verschiedener Nachlässe zwecks Ersparnis von Kontoführungsgebühren nicht mehr für zulässig erachten können. Zu den in Betracht kommenden Kontenarten vgl. Sonnenberg/Hauer Rpfleger 2020, 110.
    [FONT=&amp][157][/FONT] OLG Frankfurt openJur 2020, 45443 = ZEV 2020, 584 (LS) = BeckRS 2029, 44415 (offene Treuhandkonten).
    [FONT=&amp][158][/FONT] Schulz/Schmitz ZEV 2015, 80, 82; Schulz NLPrax 2019, 18, 19.
    [FONT=&amp][159][/FONT] Zimmermann, Nachlasspflegschaft, 4. Aufl., Rn. 351; Schulz NLPrax 2019, 18, 19.
    [FONT=&amp][160][/FONT] Sonnenberg/Hauer Rpfleger 2020, 110, 112.
    [FONT=&amp][161][/FONT] Hierzu vgl. bereits Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641, 650 (zu OLG Köln FamRZ 2015, 284 = ZEV 2014, 357) und nunmehr auch Sonnenberg/Hauer Rpfleger 2020, 110, 112 f.
    [FONT=&amp][162][/FONT] So aber Sonnenberg/Hauer Rpfleger 2020, 110, 112.

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