Beteiligung an Genehmigungsverfahren/Beschwer/Beschwerderecht

  • Ich habe aufgrund einer Anpassung des Geschäftsverteilungsplans ein Verfahren übernommen, in dem bei Übernahme ein weiter Betreuer (Aufgabenkreis Vermögenssorge) bestellt wurde und dem bisherigen Betreuer (Sohn) der Aufgabenkreis der Vermögenssorge entzogen wurde. Er ist noch als Betreuer für den Rest (Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung) bestellt.

    Nunmehr beantragt der Betreuer (Vermögenssorge): Auflösung einer Bankverbindung (Sparkonto, Genossenschaftsanteil) und Transfer auf ein neues Girokonto. Für die Betroffene wurde eine Verfahrenspflegerin bestellt. Im Rubrum des Beschlusses über die Bestellung der Verfahrenspflegerin sind beide Betreuer benannt.

    Zwischen den beiden Betreuer gibt es massive Spannungen. Der bisherige Betreuer (Sohn) mischt sich überall, vor allem auch in die Vermögensverwaltung ein und will Rücksprache mit dem Gericht im Hinblick darauf, was der Betreuer (Vermögensverwaltung) zu tun bzw. zu lassen hätte.

    Vor Übernahme des Verfahrens hat sich die Verfahrenspflegerin geäußert. Die Genehmigung zur Auflösung der Bankverbindung solle genehmigt werden.

    Meine Frage im Hinblick auf § 274 Absatz 1 Ziffer 2 FamFG:
    Am Genehmigungsverfahren ist doch der weitere Betreuer, der nicht die Vermögenssorge hat, nicht beteiligt. Und muss auch nicht beteiligt werden. Und hat doch gegen meine Entscheidung auch kein Beschwerderecht.

    Oder ist er aufgrund der Benennung im Rubrum des Beschlusses über die Anordnung der Verfahrenspflegschaft (durch den vormals zuständigen Entscheider) bereits am Genehmigungsverfahren beteiligt worden?

    Ich würde dem weiteren Betreuer (dem ohne Vermögenssorge) ansonsten den Genehmigungsbeschluss nicht zustellen.

    Und ich werde mit ihm auch keine Belange über die Vermögensverwaltung des Betreuers (Vermögenssorge) diskutieren. Oder hat er diesbezüglich über §§ 1908i, 1837 Absatz 1 BGB einen Anspruch? Ich denke eigentlich nicht.

    Sollte sich der weitere Betreuer (ohne Vermögenssorge) gegen meinen Genehmigungsbeschluss beschweren würde ich im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung feststellen, dass der Betreuer (ohne Vermögenssorge) mangels Beschwer im eigenen Namen nicht beschwerdeberechtigt ist und mangels übertragenen Aufgabenkreis auch keine Beschwerde namens der Betroffenen einlegen kann. Die Akte würde ich dann dem LG vorlegen. Liege ich diesbezüglich richtig? :gruebel::gruebel:

  • Im Ergebnis wie Du.

    Ich schicke ja auch keinem reinen Vermögensbetreuer den Beschluss zu, dass die Maßnahmen nach § 1906 BGB genehmigt werden.

    Würde mir da gar keine großen Gedanken machen.

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  • Dem schließe ich mich an.

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