Aktivprozesse § 85 InsO

  • Die A GmbH verklagte den B auf Zahlung von 10.000,- €. Während des Rechtsstreits wird das IV ü.d.V. der A GmbH eröffnet, Unterbrechung gem. § 240 ZPO tritt ein.

    Nach gründlicher Prüfung entscheidet der IV, den Prozess nicht aufzunehmen (keine Erfolgsaussichten).

    Was geschieht jetzt mit der anhängigen Klage? Lt. § 85 Abs. 2 InsO könnte der Schuldner den Rechtsstreit aufnehmen, aber die A GmbH ist doch mit Verfahrenseröffnung aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), es gibt also gar keinen Schuldner mehr. Und wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, endet doch auch die Unterbrechungswirkung des § 240 S. 1 ZPO.

  • wie Queen. Wobei auch die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers mit der Insolvenzeröffnung nicht zwingend endet und er weiterhin tätig sein kann, soweit nicht die Insolvenzmasse betroffen ist. Die Ablehnung der Aufnahme bedeutet zugleich die Freigabe der Forderung (BGH, Urt. v. 07.12.2006 - IX ZR 161/04, Rn. 18). Daher kann die A GmbH (i.L.) im Prozess über die freigegebene Forderung wieder von ihrem Geschäftsführer (Liquidator) vertreten werden und das Verfahren nach § 85 Abs. 2 InsO aufnehmen.

    Lesenswert dazu auch: BGH, Urt. v. 26.01.2006 - IX ZR 282/03, Rn. 6, 9

    Misslich ist dies natürlich für den Beklagten, der den Rechtsstreit mit einer vermögenslosen GmbH weiterführen muss und im Obsiegensfalle seine Kostenforderungen nur gegen das massefreie Vermögen der A GmbH geltend machen kann, also ausfällt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • wie Queen. Wobei auch die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers mit der Insolvenzeröffnung nicht zwingend endet und er weiterhin tätig sein kann, soweit nicht die Insolvenzmasse betroffen ist. Die Ablehnung der Aufnahme bedeutet zugleich die Freigabe der Forderung (BGH, Urt. v. 07.12.2006 - IX ZR 161/04, Rn. 18). Daher kann die A GmbH (i.L.) im Prozess über die freigegebene Forderung wieder von ihrem Geschäftsführer (Liquidator) vertreten werden und das Verfahren nach § 85 Abs. 2 InsO aufnehmen.

    Lesenswert dazu auch: BGH, Urt. v. 26.01.2006 - IX ZR 282/03, Rn. 6, 9

    Misslich ist dies natürlich für den Beklagten, der den Rechtsstreit mit einer vermögenslosen GmbH weiterführen muss und im Obsiegensfalle seine Kostenforderungen nur gegen das massefreie Vermögen der A GmbH geltend machen kann, also ausfällt.

    Ok, verstanden. Dann wäre es doch im Falle eines aussichtslosen Rechtsstreits auch ein gangbarer Weg, wenn der IV den Rechtsstreit aufnimmt und die Klage zurücknimmt, um dann 2/3 des GK-Vorschusses einzuziehen, wobei vorher mit dem Beklagten ein Verzicht auf Kostenerstattung vereinbart werden müsste.

  • wenn der IV den Rechtsstreit aufnimmt und die Klage zurücknimmt, um dann 2/3 des GK-Vorschusses einzuziehen, wobei vorher mit dem Beklagten ein Verzicht auf Kostenerstattung vereinbart werden müsste.

    Das ist der praktisch pragmatische Weg.

    @ Silberkotelett:

    Die Rechtsprechung zu §§ 60, 61 InsO sieht die Tatsache, dass man von einem nicht solventen Kläger mit einer unbegründeten Klage überzogen wird, als allgemeines Lebensrisiko an.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • wenn der IV den Rechtsstreit aufnimmt und die Klage zurücknimmt, um dann 2/3 des GK-Vorschusses einzuziehen, wobei vorher mit dem Beklagten ein Verzicht auf Kostenerstattung vereinbart werden müsste.

    Das ist der praktisch pragmatische Weg.

    Dito.


    @ Silberkotelett:

    Die Rechtsprechung zu §§ 60, 61 InsO sieht die Tatsache, dass man von einem nicht solventen Kläger mit einer unbegründeten Klage überzogen wird, als allgemeines Lebensrisiko an.

    Schon klar. Misslich ist es dennoch, wenn man (ausnahmsweise mal) auf der Gegenseite steht. ;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wenn der InsVw den Weg mit der Klagerücknahme geht, ist aber schon klar, was auf ihn zukommt, wenn die Gesellschafter der GmbH nur entsprechend veranlagt sind (wofür ja schon ein Indiz ist, dass die GmbH die Klage begonnen hat): Eine Haftungsklage wegen - nach Darstellung der Gesellschafter - höchst rechtswidriger Aufgabe des Klageanspruchs.
    Ich würde daher lieber freigeben, schon um mir diesen Ärger zu ersparen.

    Viele Grüße
    AndreasH

  • @ AndreasH:

    Nach meiner Auffassung bedeutet eine Klagerücknahme nicht zugleich einen materiellen Verzicht, so dass hier lediglich eine Verfahrensposition aufgegeben wird.

    In besonderen Konstellationen, die zum Glück nicht der Regelfall sind, würde ich auch zur Vorsicht raten. Aber nur weil eine (später) insolvente Gesellschaft eine Klage erhebt, liegen für mich keine Gefahrenanzeichen für das von Dir beschriebene Haftungspotential vor.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wobei die Aufgabe der Verfahrensposition zur Verjährung führen kann.

    Wie so oft scheint auch hier der Königsweg in der Kommunikation zwischen den Beteiligten zu liegen: Anfrage des Insolvenzverwalters an die Gesellschafter, ob sie den - aus seiner Sicht aussichtslosen - Rechtsstreit auf eigene Kosten fortführen möchten. Wenn denen so viel daran liegt, kann eine Freigabe des Anspruchs bspw. gegen Erstattung der 2,0 Gerichtsgebühren zur Masse abgestimmt werden. Und um jegliches Haftungsrisiko auszuschließen kann der Verwalter die Zustimmung der Gläubigerversammlung einholen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wenn der InsVw den Weg mit der Klagerücknahme geht, ist aber schon klar, was auf ihn zukommt, wenn die Gesellschafter der GmbH nur entsprechend veranlagt sind (wofür ja schon ein Indiz ist, dass die GmbH die Klage begonnen hat): Eine Haftungsklage wegen - nach Darstellung der Gesellschafter - höchst rechtswidriger Aufgabe des Klageanspruchs.
    Ich würde daher lieber freigeben, schon um mir diesen Ärger zu ersparen.

    Viele Grüße
    AndreasH

    Das ist natürlich zu bedenken, in dem Fall, der mir hier vorliegt ist die Sache aber klar, die Klage ist derart aussichtslos, dass wir das Risiko gerne in Kauf nehmen.

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