Ich habe als Neuling in der Strafabteilung mal wieder eine Frage.
Uns obliegt als Vollstreckungsbehörde die Durchführung der Führungsaufsicht in einer Jugendstrafsache. Führungsaufsicht hat am im Sept. 2017 begonnen und war auf 3 Jahre angesetzt. Durch die erneute des Verurteilung des VU nunmehr nach Erwachsenenstrafrecht ruhte die Führungsaufsicht vom September 2018 bis September 2020; dann wurde die Zurückstellung der Vollstreckung in dieser Sache beschlossen nach § 35 BtmG. Da der VU am Januar 2021 die Therapie beendet hat, wurde er in der anderen (Erwachsenen-)Strafsache wieder zum Haftantritt für den Strafrest geladen. Mit der erneuten Inhaftierung ruht ja meine Führungsaufsicht wieder, ich habe aber noch kein Bescheid ob und wann dies geschehen ist.
Mein Richter hat mir jetzt die Akte vorlegen lassen mit dem Vermerk, ob die Akte nicht für die Dauer der Strafvollstreckung an die StA abgegeben werden kann.
Ich finde hierzu jedoch keine rechtliche Grundlage (und keine Veranlassung)? Stehe ich auf dem Schlauch? Bitte gnädig sein mit mir