Erhöhung pfändungsfreier Betrag aufgrund Eingang mehrerer Lohnzahlungen

  • Gegen den Schuldner wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, aufgrund dessen Pfändungen auf seinem P-Konto erfolgen.

    Der monatlich pfändungsfreie Betrag ist 2.000,00 EUR was der Schuldner durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO nachgewiesen hat.

    Der Schuldner teilt nun dem Vollstreckungsgericht mit, dass aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels im Monat Januar zwei Löhne auf seinem Konto in Höhe von insgesamt 5.000,00 EUR eingegangen sind und weist dies auch nach.

    Sein monatlicher Verdienst ist 2.500,00 EUR somit sind grundsätzlich 500,00 EUR pro Monat pfändbar. Im Monat Januar wird somit alles gepfändet, was 2.000,00 EUR übersteigt, also 3.000,00 EUR.

    Der Schuldner beantragt, die monatliche Pfändungsfreigrenze einmalig auf 4.000,00 EUR zu erhöhen. Als Grund gibt er an, dass er das Geld zum Leben für sich und seine Familie braucht.

    Bei Stattgabe würden dem Schuldner zwei monatliche pfändungsfreie Beträge verblieben, nur eben in einem Monat.

    Kann dem Antrag entsprochen werden oder ist es vorliegend einfach Pech für den Schuldner, dass zwei Lohnzahlungen in einem Monat auf seinem Konto eingehen?

  • Das ist doch an sich der Klassiker.

    Einzig ins Grübeln komme ich, warum der eigentlich nachträgliche Lohn im jetzt schon im Monat kommt. Ist er in den öD gewechselt? Wenn das sauber geklärt ist, spricht nichts für eine einmalige Erhöhung.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das ist doch an sich der Klassiker.

    Einzig ins Grübeln komme ich, warum der eigentlich nachträgliche Lohn im jetzt schon im Monat kommt. Ist er in den öD gewechselt? Wenn das sauber geklärt ist, spricht nichts für eine einmalige Erhöhung.

    Nein, er gibt nur an, dass er den Arbeitgeber gewechselt hat. Eventuell ist die eine Lohnzahlung auch eine Art Schlussabrechnung und die andere ein Vorschuss. Verstehe ich das richtig: Wenn der Schuldner nachweist, dass es sich um zwei verschiedene Löhne von zwei verschiedenen Arbeitgebern handelt, könnte dem Antrag entsprochen werden?

  • Das musst du wohl aufklären. Wenn er im Januar gar kein Gehalt bekommen hat und dafür im Februar 2-fach , davon eine Nachzahlung, würde ich freigeben. Wenn aber tatsächlich im Januar und Februar nachträglich zu zahlendes Gehalt eingegangen ist und im Februar auch noch im Voraus zu zahlendes Gehalt, darf sich der Gläubiger freuen.

  • Vermutlich hat der alte Arbeitgeber vor der letzten Gehaltszahlung alle vergütungsrelevanten Infos abwarten wollen (meist Zuschläge) und daher nicht Ende Dez. sondern erst Anfang Januar ausgezahlt. Der neue Arbeitgeber zahlt regulär Ende Januar und schon hat man eine Doppelzahlung im Kalendermonat.

    Letztlich wird man ggf. durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen nachvollziehen können müssen, für welche Zeiträume die Gehälter gezahlt wurden (§§ 850k Abs. 4, 850c ZPO).


  • Der Schuldner teilt nun dem Vollstreckungsgericht mit, dass aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels im Monat Januar zwei Löhne auf seinem Konto in Höhe von insgesamt 5.000,00 EUR eingegangen sind und weist dies auch nach.

    Bestenfalls aktenkundig.

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  • Nach meiner Einschätzung sind die Pfändungen für die betroffenen Monate längst erfolgt und die vom Schuldner gewollte Wirkung des Freigabebeschlusses kann gar keine Wirkung mehr entfalten.

    Ist das für mich von Belang oder gebe ich einfach nur für den beantragten Monat frei, obwohl dieser schon längst vorbei ist?

  • Die nicht verbrauchten Eingänge aus Januar können doch im Februar noch den Freibetrag bilden, also nicht zu spät. Oder spielt das im Januar 2020?

    Du brauchst alle lohnzettel und die Kontoauszüge komplett für die Monate die betroffen sind, dann kannst du zusammen rechnen welcher Lohn im jeweiligen Monat, wie viel ist davon pfändbar und über was hat er davon noch nicht verfügt . Bleibt was übrig kann in der Höhe der Freibetrag erhöht werden

  • Nach meiner Einschätzung sind die Pfändungen für die betroffenen Monate längst erfolgt und die vom Schuldner gewollte Wirkung des Freigabebeschlusses kann gar keine Wirkung mehr entfalten.

    Ist das für mich von Belang oder gebe ich einfach nur für den beantragten Monat frei, obwohl dieser schon längst vorbei ist?

    Die Erhöhung des Freibetrags im Februar für Geldeingänge aus Januar ist m.E. problemlos möglich, denn das schützbare Februarguthaben erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Geldeingänge aus dem Vormonat: §850k Abs. 1 Satz 2, § 835 Abs. 4 ZPO.

    Alles andere wäre doch auch nicht realistisch, denn ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag ergibt sich ja erst mit der zweiten Gehaltsgutschrift, die zum Monatsende erfolgt sein dürfte.

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