3208 neben 3508, teilweise Revision, teilweise Nichtzulassungsbeschwerde

  • Hey zusammen, ich hätte eine Frage.

    In meinem Fall hat das Berufungsgericht (OLG) für einen Teil der Angelegenheit die Revision zugelassen.
    Nun hat die Klägerseite hinsichtlich des Teils für den die Revision zugelassen wurde Revision eingelegt und hinsichtlich dem restlichen Teil entsprechend Nichtzulassungsbeschwerde.
    Das Verfahren vor dem BGH wurde unter einem Aktenzeichen geführt.

    Mit Beschluss vom 10.04.2018 wurde die Revision teilweise als unzulässig verworfen
    und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt und über die
    Kosten des Revisionsverfahrens wurde noch keine Entscheidung getroffen.

    Mit Urteil des BGH vom 24.07.2018 wurde dann das Urteil des OLG teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG
    zurückverwiesen. Alles unter einem Aktenzeichen.

    Beim OLG erging dann ein Vergleich und von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerseite 2/3 und die Beklagtenseite 1/3.


    Nun zum Problem.


    Nach Ansicht der Klägerseite sind die Nichtzulassungsbeschwerde und das Revisionsverfahren vorliegend in einem Verfahren geklärt worden, haben nur ein gemeinsames Aktenzeichen und die 2,3 Verfahrensgebühr wäre somit nur einmal aus dem zusammengerechneten Streitwert entstanden. Hinsichtlich der unterschiedlichen Kostengrundentscheidungen wäre die Verfahrensgebühr denn anhand den einzelnen Streitwerten auf das Beschwerde- und das Revisionsverfahren aufzuteilen.

    Nach Ansicht der Beklagtenseite handelt es sich um unterschiedliche Angelegenheiten (§ 17 Nr. 9 RVG) weshalb 2 Verfahrensgebühren aus den unterschiedlichen Streitwerten festzusetzen wären.


    Es handelt sich zwar um unterschiedliche Angelegenheiten, aber trotzdem wurde ja nur ein Verfahren unter einem Aktenzeichen geführt. Auch in den Kommentaren findet sich nur der Fall, dass auf Grund der Nichtzulassung dann die Revision zugelassen wird und dann im Revisionsverfahren neue Gebühren entstehen, die Gebühr für die Nichtzulassung aber anzurechnen wäre.

    Also ja, es sind grundsätzlich unterschiedliche Angelegenheiten, aber es war nur ein Verfahren. Dann gibt es aber auch unterschiedliche Kostengrundentscheidungen. Gleichzeitig wäre, wenn man der Ansicht der Beklagtenseite folgt, der Anwalt im hiesigen Fall mit der teilweisen Nichtzulassung dann bessergestellt als wenn das OLG die Revision insgesamt zugelassen oder nicht zugelassen hätte, da in den Fällen nur eine Gebühr entstanden wäre bzw. von den zwei entstandenen eine anzurechnen wäre.

    Wie seht Ihr das?


    Vielen Dank und viele Grüße :)

    Terra

  • Ich versuchs mal.
    Aus meiner Sicht sind die Gebühren nur einmal aus dem zusammengerechneten Streitwert entstanden.
    Ich habe schon ein Problem mit der Aussage, dass es sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision um unterschiedliche Angelegenheiten handeln soll, da es letztlich nur um einen Sachverhalt in einem Verfahren geht, was lediglich – zwangsweise – aufgeteilt wurde, da nur über einen Teil die Revision zugelassen wurde.
    Den § 17 Nr. 9 RVG verstehe ich so, dass zwei unterschiedliche Angelegenheiten vorliegen, wenn zunächst das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durchgeführt wird und bei Erfolg dann das Revisionsverfahren. Dann erfolgt aber auch eine Anrechnung der Gebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die des Revisionsverfahrens.
    Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die beiden Verfahren nebeneinander laufen und es sich um einen Gesamtsachverhalt handelt.
    Es sollte die Entscheidung des OLG in vollem Umfang angegriffen werden – und das geht zu einem Teil eben nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde und nur zu dem anderen Teil direkt mit der Revision.
    Daher wurden auch beide Verfahren beim BGH unter demselben Aktenzeichen geführt.
    Wenn die Entscheidung des OLG entweder nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen hätte werden könnte oder direkt in vollem Umfang mit der Revision, d.h. ohne Aufteilung, wäre auch nur eine Gebühr aus dem Gesamtstreitwert entstanden.
    Und nur, weil ein Rechtsmittel gegen die gesamte Entscheidung des OLG nicht möglich ist, kann dies nicht dazu führen, dass mehrere Gebühren und damit höhere Kosten entstehen.

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