Doppelt erlassener PfüB

  • Ein im elektronischen Rechtsverkehr (keine Vorschusspflicht) eingegangen Antrag auf Erlass eines PfüB wurde versehentlich zweimal als Eingang erfasst. Hierdurch wurde der PfüB fälschlicher Weise doppelt erlassen.

    Aufgefallen ist dies erst, als die Gebühr für den zweiten PfüB vom Gläubiger angefordert wurde und dieser mitteilte, dass er vermute, dass der PfüB doppelt erlassen wurde, da ihm der Zustellungsnachweis ebenfalls doppelt übersandt wurde. Aus diesem Grund bittet der Gläubiger nun, die Gebühr für den zweiten PfüB zu stornieren.

    Das die Gebühr storniert wird ist klar. Ist außerdem sonst noch etwas zu veranlassen?

  • ganz so einfach sehe ich das nicht, die beiden PfÜBse dürften ja inhaltsgleich sein. Haben sie denn dasselbe Geschäftszeichen?

    Natürlich, da der identische Antrag doppelt registriert wurde. Was siehst du da nicht so einfach? :gruebel:

    Auch aus meiner Sicht sollte die Aufhebung des zweiten Pfüb in Betracht kommen, da es an einem Antrag für diesen fehlt/e.

  • Wenn der Gläubiger aber auch zwei Zustellnachweise bekommen hat, sind ja auch zwei Zustellungen erfolgt, welche grundsätzlich in Rechnung zu stellen sind.. Also weitere Kosten, die der Gläubiger nicht zahlen wollen wird..

    §7 GVKostG:

    (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind. (Für den GV)

    Und für die Gerichtsgebühren §21 GnotKG (wortgleich)

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ein im elektronischen Rechtsverkehr (keine Vorschusspflicht) eingegangen Antrag auf Erlass eines PfüB wurde versehentlich zweimal als Eingang erfasst. Hierdurch wurde der PfüB fälschlicher Weise doppelt erlassen.
    ...
    Das die Gebühr storniert wird ist klar. Ist außerdem sonst noch etwas zu veranlassen?

    Mich würden aktuelle Meinungen zu diesem Problem interessieren. Festgestellt hat dieses die Serviceeinheit, nachdem auch der 2. Pfüb an die (auswärtige) Gerichtsvollzieherverteilerstelle versandt wurde.

    Vom Gläubiger liegt bislang noch keine Reaktion vor (Erlassmitteilung für den 2. Pfüb ist noch unterwegs). Es handelte sich um einen vereinfachten Antrag nach § 829a ZPO.

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (13. Juli 2022 um 17:54)

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