Klageerwiderung gegen Räumungsklage

  • Auf der Rechtsantragstelle haben drei Herren vorgesprochen, die zusammen eine Wohnung bewohnen. Für diese Wohnung wurde ihnen eine Räumungsklage aufgrund Mietrückständen zugestellt, gegen die Sie sich wehren möchten, da sie nach ihrer Auffassung beweisen können, dass sie die Miete vollständig bezahlt haben.

    Ich würde eine Klageerwiderung gegen die Räumungsklage auf nehmen.

    1) Liege ich da richtig?

    Die Herren sind Landsmänner und sprechen die selbe afrikanische Muttersprache. Von den drei Herren spricht einer sehr gut deutsch, einer ein wenig und der andere gar nicht.

    2) Kann ich den Antrag aufnehmen, indem ich den Erschienenen, der sehr gut deutsch spricht als "Dolmetscher einsetze" oder kann der Antrag nur mit einem Dolmetscher aufgenommen werden?

  • grundsätzlich schon, nur bei der eidesstattlichen Versicherung aufpassen, wenn sie mit reinkommen sollte.

    Bzgl. mindestens einem der drei Herren darf diese nicht abgenommen werden.
    Bei dem mit "mittelguten Sprachkenntnissen" muss man genau hinschauen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Wobei eine eidesstattliche Versicherung im Rahmen einer Klageerwiderung auch nicht besonders sinnvoll erscheint ;)

    grundsätzlich schon, nur bei der eidesstattlichen Versicherung aufpassen, wenn sie mit reinkommen sollte.

    Bzgl. mindestens einem der drei Herren darf diese nicht abgenommen werden.
    Bei dem mit "mittelguten Sprachkenntnissen" muss man genau hinschauen.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Wobei eine eidesstattliche Versicherung im Rahmen einer Klageerwiderung auch nicht besonders sinnvoll erscheint ;)


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    Echt? Ich hätte tatsächlich

    "Wir haben immer alles vollständig und bar bezahlt.
    Insbesondere haben wir 500,00 Euro für Januar am 01.01.2020 im Beisein von Zeugin X (Name, Anschrift), 500,00 Euro für Februar am 2.02.2020 im Beisein von Zeuge Y (…) und 500,00 Euro am 01.03.2020 ohne Beisein von Zeugen bar übergeben.
    Diese Angaben versichern wir an Eides statt... "

    aufgenommen.

    Wieso denn nicht?

  • Weil im Zivilprozess taugliche Beweismittel nur der Zeugenbeweis, der Augenschein, das Sachverständigengutachten, der Urkundsbeweis und nachrangig die Parteivernehmung sind. Die eidesstattliche Versicherung ist nur ein Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. 294 Abs. 1 ZPO), im Zivilprozess muss - anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren - jedoch bei strittigen Fragen der Vollbeweis geführt werden.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Weil da der Zeugenbeweis anzubieten ist.

  • Da ist erst mal gar kein Beweis anzugeben, denn beweisbelastet ist der Kläger, der ja behauptet, er sei nicht bezahlt worden. Wenn er das nicht beweisen kann, scheitert die Klage allein schon aus diesem Grund. Es reicht also erstmal, qualifiziert zu bestreiten: "Es ist unrichtig, dass Mietrückstände bestehen. Die angeblich nicht gezahlten Mieten wurden bezahlt, und zwar für Januar in Höhe von ... am ... auf das vom Vermieter angegebene Konto Nr. ... bei der ..., für Dezember [usw.]."

    Wenn es um Zahlungen geht, ist ein Zeugenbeweis ohnehin meist Murks. Angeboten wird Urkundsbeweis (Urkunden im zivilprozeßrechtlichen Sinne sind alle verkörperten Gedankenerklärungen in Schriftform, also z.B. Kontoauszüge).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • aA Palandt/Weidenkaff, 543 BGB Rn. 58. Der Vermieter hat nur die Darlegungslast, der Mieter hingegen die Beweislast für die rechtzeitige Erfüllung.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Es ist Räumungsklage erhoben - da muß er die wirksame Beendigung des Mietverhältnisses schon beweisen. Bei qualifiziertem Bestreiten kommt er der Darlegungslast mit "ich wurde nicht bezahlt" auch nicht wirklich nach, da muss er schon mindestens darlegen, dass er die jeweiligen Zahlungen nicht erhalten hat.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Was dann sicher im Rahmen der Replik erfolgen wird, wenn schon in der Klage unter Berufung auf einen Zahlungsrückstand Räumungsklage erhoben wurde. Und wenn dann der Beweisantritt in der Duplik vergessen wird...

    Zumindest ich trete in einer Klage oder KE alle Beweise an, wo ich ernsthaft mit einem Bestreiten rechne, alleine um nicht in die Falle eines vergessenen Beweisantritts zu kommen

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Die Erfüllung der Forderung hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft; hier also die Mieter.

    Der Vermieter tut sich wahrscheinlich schwer, das Nichtvorliegen einer Tatsache zu beweisen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Abgesehen davon war es bei dem Bespiel von ??? eine Barzahlung (deswegen auch kein Urkundsbeweis), wie soll ich da beweisen etwas nicht bekommen zu haben?

    Geht in beide Richtungen. Wie soll ich da beweisen, dass ich gezahlt habe?
    Wenn immer bar gezahlt wird, trifft das Risiko, dass man nicht beweisen kann ob gezahlt wurde oder nicht den, der eine für ihn günstige Tatsache nicht beweisen kann.
    Wenn also der Vermieter den Schlüssel nicht rausrückt, hat der Mieter ein Problem, wenn er nciht die Zahlung der ersten Miete beweisen kann.
    Und wenn der Vermieter Verurteilung zur Räumung begehrt und behauptet, er habe wegen Nichtzahlung der Miete gekündigt, er aber gegen den Vortrag, es sei dann und dann bar bezahlt worden (und Barzahlung der bisherigen Übung entspricht, was der Vermieter durch den Vortrag, es sei gerade in einem bestimmten Monat nicht bar gezahlt worden -lies: sonst aber schon- i.S.d. § 288 ZPO gestanden hat), nichts weiter vortragen kann als "stimmt ja gar nicht!", hat er ein Problem. Zeugen oder Urkunden sollte man natürlich schon anbieten, wenn man welche hat. Aber keine e.V.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • In derartigen Fällen gibt es die sekundäre Darlegungslast. Der Gegner muss zumindest so viel vortragen, dass der beweisverpflichtete in der Lage ist, hierzu schlüssig Stellung zu nehmen und Beweis anzubieten. Wenn die Mieter vortragen, sie haben das Geld am ersten Juni gegen Mittag übergeben, kann der Kläger zumindest Beweis anbieten, dass er zu diesem Zeipunkt in einem Meeting war. und die Aussagen schon deshalb nicht stimmen können. Er kann die anderen Meetingteilnehmer als Zeugen benennen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Abgesehen davon war es bei dem Bespiel von ??? eine Barzahlung (deswegen auch kein Urkundsbeweis), wie soll ich da beweisen etwas nicht bekommen zu haben?

    Geht in beide Richtungen. Wie soll ich da beweisen, dass ich gezahlt habe?
    Wenn immer bar gezahlt wird, trifft das Risiko, dass man nicht beweisen kann ob gezahlt wurde oder nicht den, der eine für ihn günstige Tatsache nicht beweisen kann.
    Wenn also der Vermieter den Schlüssel nicht rausrückt, hat der Mieter ein Problem, wenn er nciht die Zahlung der ersten Miete beweisen kann.
    Und wenn der Vermieter Verurteilung zur Räumung begehrt und behauptet, er habe wegen Nichtzahlung der Miete gekündigt, er aber gegen den Vortrag, es sei dann und dann bar bezahlt worden (und Barzahlung der bisherigen Übung entspricht, was der Vermieter durch den Vortrag, es sei gerade in einem bestimmten Monat nicht bar gezahlt worden -lies: sonst aber schon- i.S.d. § 288 ZPO gestanden hat), nichts weiter vortragen kann als "stimmt ja gar nicht!", hat er ein Problem. Zeugen oder Urkunden sollte man natürlich schon anbieten, wenn man welche hat. Aber keine e.V.

    Was soll er denn sonst sagen als "habe ich nicht erhalten, insbesondere nicht wie vom Beklagten behauptet am xx"? Eine substantiiertere Darlegung ist nicht möglich.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Die Versicherung an Eides Statt ist nach § 294 Abs. 1 ZPO ein Mittel zur Glaubhaftmachung.

    In einer Klageschrift bzw. Klageerwiderung muss man aber nichts glaubhaft machen, sondern schlüssig vortragen bzw. substantiiert bestreiten. Es wird dann geprüft, ob der Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, ein bestimmtes Ergebnis bewirkt. Beispielsweise führt dann schlüssiger Vortrag in Kombination mit substantiiertem Bestreiten zur Beweisaufnahme. Dabei ist es nicht erforderlich, die Richtigkeit hier noch irgendwie besonders zu untermauern.

    Da bei einer Versicherung an Eides Statt nach §§ 156, 161 Abs. 1 StGB bereits Fahrlässigkeit strafbar ist, könnte man bei jeglichem vom Vortrag abweichenden Verfahrensergebnis die Akte zur Staatsanwaltschaft schickt. Dann kommt es auf die Frage an, ob die eigentlich entbehrliche Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB gleichwohl tatbestandsmäßig ist.

    Man muss das ganz klar von Arresten und Einstweiligen Verfügungen trennen. Dort wird nach § 921 Abs. 1, 936, 940 ZPO die Glaubhaftmachung verlangt.

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