Folgender Fall:
Eingetragen im GB:
15.000 € Zwangssicherungshypothek für das FA, eingetragen 2017.
Infolge Vorlage löschungsfähiger Quittung des FA´s jetzt EGS. Vermerk, dass ZwaSi jetzt i.H.v. 15.000,00 € EGS ist, eingetragen 2020.
Gleichzeitig mit der löschungsfähigen Quittung reicht FA Antrag auf Eintragung der Pfändung der EGS nur i.H.v. 7.000,00 € ein, Teilpfändung eingetragen 2020.
Jetzt 2021:
FA reicht ein Antrag auf Eintragung der Pfändung der (vollen 15.000,00 €) EGS ein. FA teilt mit, dass es das Recht 15.000,00 € in voller Höhe gepfändet hat.
Bezüglich der vorher eingetragen Teilpfändung schreibt das FA: "Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass der Anspruch i.H.v. 7.000,00 € aus der Pfändung vom …., eingetragen 2020, nicht mehr besteht."
Dieser Antrag ist unterschrieben und gesiegelt.
Frage:
Reicht dieser Satz aus, damit die Teilpfändung i.H.v. 7.000,00 € aus dem GB gelöscht werden kann; dadurch dann wieder eine (volle) EGS i.H.v. 15.000,00 € vorliegt und diese dann in voller Höhe durch das FA gepfändet werden und diese Pfändung dann ins GB eingetragen werden kann ?
Ich hoffe, der Fall ist verständlich dargestellt und ihr könnt mir helfen.
Vielen Dank