Pfändung einer (verdeckten ?) EGS durch das FA

  • Folgender Fall:
    Eingetragen im GB:
    15.000 € Zwangssicherungshypothek für das FA, eingetragen 2017.
    Infolge Vorlage löschungsfähiger Quittung des FA´s jetzt EGS. Vermerk, dass ZwaSi jetzt i.H.v. 15.000,00 € EGS ist, eingetragen 2020.
    Gleichzeitig mit der löschungsfähigen Quittung reicht FA Antrag auf Eintragung der Pfändung der EGS nur i.H.v. 7.000,00 € ein, Teilpfändung eingetragen 2020.

    Jetzt 2021:
    FA reicht ein Antrag auf Eintragung der Pfändung der (vollen 15.000,00 €) EGS ein. FA teilt mit, dass es das Recht 15.000,00 € in voller Höhe gepfändet hat.
    Bezüglich der vorher eingetragen Teilpfändung schreibt das FA: "Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass der Anspruch i.H.v. 7.000,00 € aus der Pfändung vom …., eingetragen 2020, nicht mehr besteht."
    Dieser Antrag ist unterschrieben und gesiegelt.

    Frage:
    Reicht dieser Satz aus, damit die Teilpfändung i.H.v. 7.000,00 € aus dem GB gelöscht werden kann; dadurch dann wieder eine (volle) EGS i.H.v. 15.000,00 € vorliegt und diese dann in voller Höhe durch das FA gepfändet werden und diese Pfändung dann ins GB eingetragen werden kann ?


    Ich hoffe, der Fall ist verständlich dargestellt und ihr könnt mir helfen.

    Vielen Dank :)

  • Durch die Teilpfändung sind zwei selbständige dingliche (Teil-)Rechte entstanden und das bleibt auch so, wenn das Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Teilgrundschuld erlischt. Es gibt demnach jetzt zwei Eigentümerrechte, eines über 8.000 € und ein zweites über 7.000 € und diese können nur gesondert gepfändet werden, weil es ein einheitliches Eigentümerrecht über 15.000 € nicht mehr gibt.

    Gibt es einen im Zuge der Teilpfändung angebrachten Rangvermerk im Grundbuch?

  • Durch die Teilpfändung sind zwei selbständige dingliche (Teil-)Rechte entstanden und das bleibt auch so, wenn das Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Teilgrundschuld erlischt. Es gibt demnach jetzt zwei Eigentümerrechte, eines über 8.000 € und ein zweites über 7.000 € und diese können nur gesondert gepfändet werden, weil es ein einheitliches Eigentümerrecht über 15.000 € nicht mehr gibt.

    Gibt es einen im Zuge der Teilpfändung angebrachten Rangvermerk im Grundbuch?


    -> und ist es auch so eingetragen worden, also aus 1 dann 1.1 oder so?

  • Es muss halt nicht ein einheitliches Recht über 15.000 €, sondern es müssen zwei Rechte über 7.000 € und 8.000 € gepfändet werden.

    Ja, deinen Beitrag #3 habe ich auch so verstanden und das sehe ich genauso. :)
    Die Frage #4 war eher an den Ersteller gerichtet, ob tatsächlich auch die Eintragung entsprechend erfolgt ist. Denn dann ergibt sich das ja auch ausdrücklich so aus dem GB.

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