Moin,
ich habe hier eine Teilungserklärung nach § 8 WEG vorliegen. Gebildet werden zwei Wohnungseigentumseinheiten. An den jeweiligen Gartenflächen wird für den jeweiligen Eigentümer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Darüber hinaus sind an dem Gartenhaus mit Unterstand für die Wohnung Nr. 1 sowie an dem Carport für die Wohnung Nr. 2 Sondernutzungsrechte eingeräumt. Soweit so gut. Der jeweilige Sondereigentümer soll aber auch das Recht haben, das Sondernutzungsrecht am Gartenhaus und an dem Carport umzugestalten und den Abriss vorzunehmen. Die Vereinbarung bzgl. der Umgestaltung hat der Notar bereits zurückgenommen, weil mir das zu unbestimmt und zu weitgehend war. Das Recht zum Abriss soll aber weiterhin Bestandteil der Vereinbarung bleiben. Was meint ihr? Ist so eine weitreichende Vereinbarung möglich?