Sondernutzungsrecht Umgestaltung Abriss

  • Moin,

    ich habe hier eine Teilungserklärung nach § 8 WEG vorliegen. Gebildet werden zwei Wohnungseigentumseinheiten. An den jeweiligen Gartenflächen wird für den jeweiligen Eigentümer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Darüber hinaus sind an dem Gartenhaus mit Unterstand für die Wohnung Nr. 1 sowie an dem Carport für die Wohnung Nr. 2 Sondernutzungsrechte eingeräumt. Soweit so gut. Der jeweilige Sondereigentümer soll aber auch das Recht haben, das Sondernutzungsrecht am Gartenhaus und an dem Carport umzugestalten und den Abriss vorzunehmen. Die Vereinbarung bzgl. der Umgestaltung hat der Notar bereits zurückgenommen, weil mir das zu unbestimmt und zu weitgehend war. Das Recht zum Abriss soll aber weiterhin Bestandteil der Vereinbarung bleiben. Was meint ihr? Ist so eine weitreichende Vereinbarung möglich?

  • Moin,

    ich habe hier eine Teilungserklärung nach § 8 WEG vorliegen. Gebildet werden zwei Wohnungseigentumseinheiten. An den jeweiligen Gartenflächen wird für den jeweiligen Eigentümer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Darüber hinaus sind an dem Gartenhaus mit Unterstand für die Wohnung Nr. 1 sowie an dem Carport für die Wohnung Nr. 2 Sondernutzungsrechte eingeräumt. Soweit so gut. Der jeweilige Sondereigentümer soll aber auch das Recht haben, das Sondernutzungsrecht am Gartenhaus und an dem Carport umzugestalten und den Abriss vorzunehmen. Die Vereinbarung bzgl. der Umgestaltung hat der Notar bereits zurückgenommen, weil mir das zu unbestimmt und zu weitgehend war. Das Recht zum Abriss soll aber weiterhin Bestandteil der Vereinbarung bleiben. Was meint ihr? Ist so eine weitreichende Vereinbarung möglich?

    Warum soll die Gemeinschaft der Eigentümer es einem Sondereigentümer nicht gestatten können, Gemeinschaftseigentum (!) abzureißen oder zu verändern?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der teilende Eigentümer hat dies in der Teilungserklärung gem. § 8 WEG aufgenommen. Ein Verkauf der WE ist noch nicht erfolgt. Es handelt sich doch bei Sondernutzungsrecht um das Recht zur alleinigen Nutzung von Gemeinschaftseigentum. Ich hätte gedacht, dass der Abriss des Gemeinschaftseigentums dann später durch alle Wohnungseigentümer beschlossen werden müsste und nicht schon in der Teilungserklärung vereinbart werden kann.

  • Der teilende Eigentümer hat dies in der Teilungserklärung gem. § 8 WEG aufgenommen. Ein Verkauf der WE ist noch nicht erfolgt. Es handelt sich doch bei Sondernutzungsrecht um das Recht zur alleinigen Nutzung von Gemeinschaftseigentum. Ich hätte gedacht, dass der Abriss des Gemeinschaftseigentums dann später durch alle Wohnungseigentümer beschlossen werden müsste und nicht schon in der Teilungserklärung vereinbart werden kann.

    Im Moment aber hat der Eigentümer aller Einheiten es erlaubt.

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  • Ja natürlich. Darin besteht ja gerade die „Verdinglichung“ der schuldrechtlichen Sondernutzungsregelung. Zur Frage der Befugnis des Sondernutzungsberechtigten zu baulichen Veränderungen siehe die in diesem Thread genannten Entscheidungen
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…249#post1099249
    oder die Abhandlung von Ott, Sondernutzungsrechte in der notariellen Praxis, NZM 2017, 1 ff. unter IV.2

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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