Abtretung der Ansprüche aus Auflassung und Abtretung der Vormerkung

  • Hallo,

    A hat ein Grundstück an B aufgelassen und gleichzeitig wurde eine AV eingetragen. Ausdrücklich wurde ein Abtretungsrecht vereinbart.
    B hat dann C oder ein von ihm zu benennenden Dritten das Angebot einer Abtretungsvereinbarung gemacht. Die Abtretung der Vormerkung wurde eingetragen.
    Anschließend hat C im eigenen Namen und als Vertreter von D das Angebot angenommen. Die Abtretung der Vormerkung wurde eingetragen.

    Nun kommt der Antrag auf Eigentumsumschreibung und zwar unter Vezicht auf Zwischeneintragung von B direkt D einzutragen.
    Bin etwas ratlos....benötige ich nicht noch die Auflassung an D?

  • Hallo,

    A hat ein Grundstück an B aufgelassen und gleichzeitig wurde eine AV eingetragen. Ausdrücklich wurde ein Abtretungsrecht vereinbart.
    B hat dann C oder ein von ihm zu benennenden Dritten das Angebot einer Abtretungsvereinbarung gemacht. Die Abtretung der Vormerkung wurde eingetragen.
    Anschließend hat C im eigenen Namen und als Vertreter von D das Angebot angenommen. Die Abtretung der Vormerkung wurde eingetragen.

    Nun kommt der Antrag auf Eigentumsumschreibung und zwar unter Vezicht auf Zwischeneintragung von B direkt D einzutragen.
    Bin etwas ratlos....benötige ich nicht noch die Auflassung an D?

    Das mit dem zu benennenden Dritten kenne/verstehe ich schon nicht. Hast du da Quellen zu dieser Möglichkeit? Eine Abtretung kann nach meiner spontanen Ansicht nur nur an einen benannten Berechtigten erfolgen. Also an C, der dann meinetwegen wiederum an D abtritt.

  • .... Die Abtretung der Vormerkung wurde eingetragen. ...

    Die Vormerkung kann nicht abgetreten werden. Sie geht nach § 401 BGB mit der Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs über. Der schuldrechtliche Anspruch besteht in der Eigentumsverschaffung. Die Abtretung dieses Anspruchs und der Vermerk bei der AV, dass Anspruchsinhaber nunmehr D ist, ändert nichts daran, dass nunmehr die Auflassung von A auf B noch vollzogen werden könnte (s. Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 20 GBO RN 112 unter Zitat Stöber, DNotZ 1985, 587).
    https://emea01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%…M%3D&reserved=0
    Die Eintragung des D als Erwerber ist dann unter den bei Keller/Munzig unter RN 113 genannten Voraussetzungen möglich. Wurde hingegen auch das Anwartschaftsrecht abgetreten, ist ein Durchgangserwerb des B nicht mehr möglich (Keller/Munzig, RN 130). Die Eintragung des D ist dann unter den in bei Keller/Munzig in RN 131 genannten Voraussetzungen möglich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich bin froh, dass mich meine Provinznotare (Stadt <90.000 Einwohner) mit sowas nicht behelligen, denn ich verstehe das weiterhin nicht:
    B hat dann C oder ein von ihm zu benennenden Dritten das Angebot einer Abtretungsvereinbarung gemacht. Die Abtretung der Vormerkung wurde eingetragen.
    Anschließend hat C im eigenen Namen und als Vertreter von D das Angebot angenommen. Die Abtretung der Vormerkung wurde eingetragen.

    Eventuell ist es auch zu verkürzt dargestellt.

  • Eventuell ist es auch zu verkürzt dargestellt

    In jedem Fall. :) Auf Sachverhaltsergänzungen zu warten, ist aber recht müßig geworden. Es gibt ja aber auch nur begrenzt viele Möglichkeiten. Entweder ist der schuldrechtliche Kaufanspruch abgetreten worden und/oder das Anwartschaftsrecht. Und entweder ist D vertreten worden ("als Vertreter von D") und/oder er ist der Begünstigte eines Vertrags zugunsten Dritter ("ein von ihm zu benennender Dritter"). Über einen Vertrag zugunsten Dritter würde das Anwartschaftsrecht aber nicht wirksam abgetreten worden sein, weil das nicht schuldrechtlich (§§ 398, 413 BGB), sondern dinglich (§§ 873, 925 BGB) erfolgt (BGH NJW 1991, 2019). Ein Vertrag zugunsten Dritter hat zumindest nach höchstricherlicher Entscheidung aber keine dingliche Wirkung (BGH NJW 1993, 2617).

  • Ich habe einen ähnlichen Sachverhalt und hoffe hierzu auf erhellende Hinweise:

    A verkauft an B ein Grundstück und aus einem weiteren Grundstück eine noch unvermessene Teilfläche. Für B ist jeweils eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Auflassung des Grundstücks ist (vermutlich) in der Urkunde erklärt. Hier liegt nur eine auszugsweise Ausfertigung vor. Hinsichtlich der veräußerten unvermessene Teilfläche ist im Kaufvertrag nur eine Vollmacht zur Messanerkennung und Auflassung vorhanden.

    Nun schließt B mit C einen Kaufvertrag (mit Auflassung) über Grundstück und nicht vermessene Teilfläche ab. Es wird formuliert:
    "Der Verkäufert tritt den ihm nach Kaufvertrag xy zustehenden Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und sein Recht aus der erklärten Auflassung an den Käufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Die Vertragspartner sind sich über den Übergang dieses Rechts aus der Auflassung einig."

    Auf dieser Grundlage wird die Umschreibung der eingetragenen Vormerkungen von B auf C bewilligt und beantragt.

    Mein Problem an der Sache ist, dass bezüglich der nicht vermessenen Teilfläche noch keine Auflassung erklärt ist und ich die Auflassung zum Grundstück ja auch nicht kenne.
    Kann hier insgesamt nur der (schuldrechtliche) Eigentumsverschaffungsanspruch oder tatsächlich auch das jeweilige Anwartschaftsrecht abgetreten werden?
    Nach Keller in KEHE Einleitung L17 ist eine Verfügung über das künftige Anwartschaftsrecht unwirksam. Eine Verkehrsfähigkeit sei u.a. nur zu bejahen, wenn Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung vorliegen (KEHE Einleitung L20).
    Ich tendiere dazu, den Notar auf die Unwirksamkeit der Abtretung hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes hinzuweisen. Sollte die Formulierung dann auf den schuldrechtlichen Anspruch begrenzt werden, könnte eine Umschreibung der Vormerkungen ja erfolgen, oder übersehe ich hier was Grundsätzliches?

  • Ich habe eine allgemeine Frage zur Abtretung:

    Lese immer öfter in Kaufverträgen, dass eine nicht abtretbare Auflassungsvormerkung bewilligt wird.
    (nicht der Anspruch selbst wird von der Abtretung ausgeschlossen, sondern die Vormerkung an sich).

    Ich habe es auch immer so eingetragen, bewilligt ist bewilligt.

    Nur frage ich mich ob das so Sinn ergibt. Wenn nur die Vormerkung nicht abtretbar ist, kann dann nicht der gesicherte Anspruch trotzdem übertragen werden?
    Aber was geschieht dann mit der Vormerkung? Berichtigung nach § 894 BGB fiele doch raus oder, weil diese nicht übergehen kann?
    Was ist dann mit der Akzessorietät?

    Könnte mir jemand dieses Konstrukt erklären? :gruebel:

  • "[...] Zwar ist eine isolierte Abtretung der Vormerkung, welche die Verträge der Parteien ihrem Wortlaut nach zum Gegenstand hatten, wegen der strengen Akzessorietät zum gesicherten schuldrechtlichen Anspruch nicht möglich. Jedoch war in den Verträgen, wovon das BerufungsG im Tatsächlichen ausgeht, die Abtretung des zugrundeliegenden gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs (§ 398 BGB) gemeint, die entsprechend § 401 BGB die Vormerkung mit umfaßte (vgl. BGHZ 25, 16/23). [...]" (BGH DNotZ 1995, 47)

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