Erbschein nach Ausschlagung eines von zwei Erbeserben

  • Guten Tag, ich habe folgenden Fall:
    E stirbt und wird beerbt von A, B und C wobei vorgetragen wird, dass es C gibt, dieser aber irgendwo in den neuen Bundesländern leben soll und sein Aufenthalt nicht bekannt ist.
    A schlägt aus, B stirbt vier Wochen nach E ohne ausgeschlagen zu haben.
    Für die beiden Erbfälle sind verschiedene AGs zuständig. Ich bin für den Erbfall nach E Nachlassgericht (AG I) , für B ist ein anderes AG zuständig (AG II).
    B wird nach dem Sachverhalt von seinen zwei Kindern K1 und K2 nach gesetzlicher Erbfolge beerbt. K1 schlägt nach dem Erblasser E für B aus, nimmt das Erbe nach B aber an, die Kinder des K1 schlagen ebenfalls nach E aus. K2 nimmt das Erbe für B nach E an.
    K2 will jetzt einen Erbscheinsantrag stellen.
    Im Normalfall kommt in den Erbschein der nachverstorbene Erbe mit dem Bemerken, dass er verstorben ist, hier habe ich jedoch Bedenken, da ein ggf vom Nachlassgericht II erteilter Erbschein nach B den Anschein erweckt, dass K1 in die Erbfolge nach E eintritt, das ist er ja aber nicht.
    Muss dann ausnahmsweise der Erbe K2 in den Erbschein, in diesem Fall müsste ich mir die Erbenstellung doch auch durch einen Erbschein des AG II nachweisen lassen.
    Hinzu kommt hier noch C, so dass zur Zeit nur ein Teilerbschein in Frage käme, aber mir geht es erst mal um die Frage wer im Erbschein stehen soll.
    Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.....:)

  • Ich hatte ähnliche Konstellationen auch schon.
    Dabei hatte ich auch Fundstellen in der Hand, die gesagt haben das in dem einen oder dem anderen Erbschein die Problematik angegeben werden müsste. Ganz einig ist sich die Literatur da nicht, es gibt aber zahlreiche Ausführungen in den einschlägigen Kommentaren.

    Ich bin dagegen der Ansicht, dass es im Endeffekt nur darum geht, ob etwas (Erbteil nach E) zum Nachlass des B gehört. Und Angaben zur Zusammensetzung des Nachlasses haben in der Regel im Erbschein nichts verloren.
    Natürlich kann das irreführend sein. E wird von B (und evtl. C) beerbt. B wird von K1 und K2 beerbt, aber nur K2 ist Erbeserbe von E. Aber ein Erbschein, oder mehrere sagen nunmal nicht aus, wer einen bestimmten Nachlassgegenstand erhält. Das dürfte doch auch gelten, wenn es sich bei um einen Anteil an einem anderen Erbteil handelt.

  • Ich hatte ähnliche Konstellationen auch schon.
    Dabei hatte ich auch Fundstellen in der Hand, die gesagt haben das in dem einen oder dem anderen Erbschein die Problematik angegeben werden müsste. Ganz einig ist sich die Literatur da nicht, es gibt aber zahlreiche Ausführungen in den einschlägigen Kommentaren.

    Zu welchen Vorschriften gibt es entsprechende Komentarstellen ?:gruebel:

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