Guten Tag alle zusammen, ich habe folgendes Problem auf dem Tisch und bitte um eure Mithilfe:
Eingetragener Eigentümer eines Grundstücks ist eine BGB-Gesellschaft, bestehend aus A und B. A und B übertragen jeweils einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile schenkweise an ihre Kinder C und D. Eigentümer ist also dann die BGB-Gesellschaft, bestehend aus A (1%), B (1%), C (49%), und D(49%). D ist noch minderjährig (17 Jahre). Ein Ergänzungspfleger wurde nicht bestellt, da die Übertragung der Gesellschaftsanteile laut Beschluss des Familiengerichts lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ich als Grundbuchamt habe das ja selbstständig zu prüfen. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass Gegenstand der Gesellschaft nur die Nutzung und Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere des Grundbesitzes ist. Für die im Grundbuch eingetragene Grundschuld übernehmen A und B die zugrunde liegenden Kreditverpflichtungen. Ansonsten übernehmen A und B auch weiterhin alle sonstigen Verpflichtungen (Müllabfuhr, Grundsteuer, Straßenreinigung etc.). A und B sind jeweils allein vertretungsberechtigt mit der Einschränkung, dass sie nur das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter persönlich verpflichten können. Soweit zu gut. Mich stören trotzdem noch folgende Vereinbarungen:
1. Die Gesellschaft kann fühestens in 10 Jahren gekündigt werden, keinesfalls aber vor dem Tod von A und B.
2. Wenn ein Gesellschafter kündigt oder ausscheidet, erhält er eine Abfindung, deren Wert jedoch nicht dem vollen Verkehrswert entspricht, sondern lediglich 60 %.
3. Der Verkehrswert des Grundstücks ist auf den gesetzlichen Pflichtteil anzurechnen.
4. A und B sind jederzeit berechtigt, die Schenkung frei und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Vielleicht könnt ihr mir ja meine Bedenken nehmen. Vielen Dank schon mal!