Eintritt eines Minderjährigen in BGB-Gesellschaft

  • Guten Tag alle zusammen, ich habe folgendes Problem auf dem Tisch und bitte um eure Mithilfe:
    Eingetragener Eigentümer eines Grundstücks ist eine BGB-Gesellschaft, bestehend aus A und B. A und B übertragen jeweils einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile schenkweise an ihre Kinder C und D. Eigentümer ist also dann die BGB-Gesellschaft, bestehend aus A (1%), B (1%), C (49%), und D(49%). D ist noch minderjährig (17 Jahre). Ein Ergänzungspfleger wurde nicht bestellt, da die Übertragung der Gesellschaftsanteile laut Beschluss des Familiengerichts lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ich als Grundbuchamt habe das ja selbstständig zu prüfen. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass Gegenstand der Gesellschaft nur die Nutzung und Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere des Grundbesitzes ist. Für die im Grundbuch eingetragene Grundschuld übernehmen A und B die zugrunde liegenden Kreditverpflichtungen. Ansonsten übernehmen A und B auch weiterhin alle sonstigen Verpflichtungen (Müllabfuhr, Grundsteuer, Straßenreinigung etc.). A und B sind jeweils allein vertretungsberechtigt mit der Einschränkung, dass sie nur das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter persönlich verpflichten können. Soweit zu gut. Mich stören trotzdem noch folgende Vereinbarungen:

    1. Die Gesellschaft kann fühestens in 10 Jahren gekündigt werden, keinesfalls aber vor dem Tod von A und B.
    2. Wenn ein Gesellschafter kündigt oder ausscheidet, erhält er eine Abfindung, deren Wert jedoch nicht dem vollen Verkehrswert entspricht, sondern lediglich 60 %.
    3. Der Verkehrswert des Grundstücks ist auf den gesetzlichen Pflichtteil anzurechnen.
    4. A und B sind jederzeit berechtigt, die Schenkung frei und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

    Vielleicht könnt ihr mir ja meine Bedenken nehmen. Vielen Dank schon mal!


  • Würde ich wie das FamG sehen - alles rechtlich nicht nachteilig.
    3. und 4. sind zulässige Bedingungen, die sich der Schenker vorbehalten kann und die den Beschenkten nicht zu irgendetwas verpflichten.
    1. ist Inhalt des geschenkten Anteils (Gesellschaftsvertrag der GbR) - Kündigung aus wichtigem Grund kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden und bleibt zulässig.
    2. wie vor, im Moment hat der minderjährige Beschenkte nichts, danach hat er mindestens 60% des Verkehrswerts. Das ist nicht "rechtlich nachteilig", da man mit der Situation "es wird gar nichts geschenkt" vergleichen muss.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Laut Gesellschaftsvertrag sind die jeweils allein vertretungsberechtigten Eltern A und B bei allen Vertretungshandlungen insoweit eingeschränkt, dass sie nur das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter persönlich verpflichten können. Damit dürfte doch die unbeschränkte Außenhaftung entfallen, oder?

  • Laut Gesellschaftsvertrag sind die jeweils allein vertretungsberechtigten Eltern A und B bei allen Vertretungshandlungen insoweit eingeschränkt, dass sie nur das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter persönlich verpflichten können. Damit dürfte doch die unbeschränkte Außenhaftung entfallen, oder?

    Die unbeschränkte Außenhaftung enfällt nie. Meine Ausführunge bezogen sich auf die Punkte 1-4.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Rechtsprechung hierzu vgl. hier (unter Ziffer III 1 a):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post738496

    Ob ein minderjähriges Kind bereits bei der Gründung der GbR beteiligt ist oder erst nachträglich als Gesellschafter aufgenommen werden soll, macht dabei keinen Unterschied.

    Das FamG sollte dann auch überlegen, ob man nicht für jedes der beiden Kinder einen (also zwei) Ergänzungspfleger benötigt.

  • Das FamG sollte dann auch überlegen, ob man nicht für jedes der beiden Kinder einen (also zwei) Ergänzungspfleger benötigt.

    Einzig hier irrt der Antwortgeber: Nur D ist lt. Sachverhalt noch minder an Jahren.

    Im Übrigen sollte der Hinweis an den Notar lauten: Warten, bis alle volljährig sind.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Laut Gesellschaftsvertrag sind die jeweils allein vertretungsberechtigten Eltern A und B bei allen Vertretungshandlungen insoweit eingeschränkt, dass sie nur das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter persönlich verpflichten können. Damit dürfte doch die unbeschränkte Außenhaftung entfallen, oder?

    Dann ist der Gesellschaftsvertrag offensichtlich noch älter als D, also vor 1999 (II ZR 371/98) abgeschlossen. Oder ein uraltes Muster. ;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!