Amtswiderspruch gegen Eigentumsübertragung?

  • Die Ehefrau A war als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie hat 1994 1/2 Anteil auf den Ehemann B übertragen. Im Grundbuch wurde jedoch fälschlicherweise B als Alleineigentümer eingetragen.
    Nun beantragt A die Grundbuchberichtigung, da ja nur ein 1/2-Anteil übertragen wurde.
    Zwischenzeitlich wurden in Abt. III 2 Grundschulden gelöscht. Nur B hat dieser Löschung zugestimmt.

    Was ist von mir zu veranlassen?
    Amtswiderspruch nach § 53 GBO gegen Eigentumsübertragung und Löschung der Grundschulden? Wie geht es dann weiter?
    Oder Grundbuchberichtigung, weil Unterlagen (Bewilligung, Auflassung von 1994) vorliegen?

    Vielen Dank im voraus.

  • OLG Stuttgart sagt in seinem Beschluss vom 06.10.2020 – 8 W 125/19 – folgendes:

    "Trägt das Grundbuchamt anstelle der Person, zu deren Gunsten die Eintragung einer Vormerkung bewilligt wurde, versehentlich eine andere Person ein, lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs dadurch führen, dass die der Eintragung zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Erklärungen in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden."

    Das würde ich hier für die Berichtigung in Abt. I entsprechend anwenden.

    Obwohl man bei der langen Zeitspanne vielleicht über einen gutgläubigen Erwerb nachdenken kann. Aber den soll der Ehemann dann auch erstmal geltend machen, würde ich sagen.

    Bezüglich Abt. III lagen in dem Moment ja alle Voraussetzungen vor. Er war als Eigentümer eingetragen, auch wenn das nicht richtig war. Deswegen würde ich sie nicht extra zum Notar schicken.

  • Ein gutgläubiger Erwerb durch den Ehemann kommt nicht in Betracht. Er wusste, dass seine Ehefrau Alleineigentümerin war und ihm nur ein Hälftemiteigentumsanteil aufgelassen wurde und die Voraussetzungen für eine etwaige Buchersitzung (§ 900 BGB) sind ebenfalls nicht erfüllt.

    Die gelöschten Grundschulden sind materiell erloschen (§ 893 BGB), da von der Gutgläubigkeit der Grundpfandrechtsgläubiger auszugehen sein dürfte, da ihnen vom Grundbuchamt seinerzeit nur die Eintragung des Eigentumsübergangs mitgeteilt wurde. Anders aber, wenn sie auch vom Inhalt des Vertrags zwischen Ehefrau und Ehemann Kenntnis hatten.

    Bezüglich des Eigentums ist der Grundbuchberichtigungsantrag begründet. Gleichwohl ist der Ehemann natürlich anzuhören.

  • OLG Stuttgart sagt in seinem Beschluss vom 06.10.2020 – 8 W 125/19 – folgendes:

    "Trägt das Grundbuchamt anstelle der Person, zu deren Gunsten die Eintragung einer Vormerkung bewilligt wurde, versehentlich eine andere Person ein, lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs dadurch führen, dass die der Eintragung zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Erklärungen in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden."

    Das würde ich hier für die Berichtigung in Abt. I entsprechend anwenden.

    Obwohl man bei der langen Zeitspanne vielleicht über einen gutgläubigen Erwerb nachdenken kann. Aber den soll der Ehemann dann auch erstmal geltend machen, würde ich sagen.

    Bezüglich Abt. III lagen in dem Moment ja alle Voraussetzungen vor. Er war als Eigentümer eingetragen, auch wenn das nicht richtig war. Deswegen würde ich sie nicht extra zum Notar schicken.

    In der Entscheidung wird sogar ausdrücklich auf Abt. I Bezug genommen und das dafür anerkannte Vorgehen auf die Vormerkung erweitert. Guter Fund!

    Gutgl. Erwerb ist ausgeschlossen, Buchersitzung wohl auch. Also Abt. I berichtigen.

    Bei den Grundschulden können wir m.E. nicht wissen, wie die materielle Rechtslage ist. Die Eigentümerzustimmung gem. § 27 GBO wurde damals aber vom Buchberechtigten erteilt, weshalb auf Grund von § 891 BGB m.E. kein Verfahrensfehler vorliegt, der einen Amtswiderspruch begründen würde.
    "Unter den Voraussetzungen der Vermutung des § 891 BGB kann das Grundbuchamt davon ausgehen, dass der eingetragene Eigentümer auch zustimmungsberechtigt ist."(BeckOK GBO/Holzer, 41. Ed. 1.2.2021, GBO § 27 Rn. 7)

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