Einführung der eAkte

  • Wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich § 14b FamFG an § 130d ZPO orientiert (BT-Drucks. 19/28399, S. 40), ergibt sich eindeutig, dass die Norm nur für Anwälte (und gleichermaßen für Notare) gilt, sofern und soweit sie als Verfahrensbevollmächtigte tätig sind (BT-Drucks. 17/12634, S. 27, 28).

    In der zuletzt genannten Fundstelle heißt es auf S. 27:

    Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam. Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil. Auf die Einhaltung kann auch der Gegner weder verzichten noch sich rügelos einlassen.

    Und auf S. 28:

    § 130d gilt nicht nur für das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug, sondern grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO.

    Hieraus ergibt sich eindeutig, dass nur das Handeln eines Anwalts (oder Notars) in dessen Eigenschaft als Verfahrensbevollmächtigter gemeint ist. ...

    Es tut mir leid, diesen Schluss kann ich - wenigstens für ZPO-Verfahren - nicht nachvollziehen.

    Den vorstehenden Zitaten aus der Gesetzesbegründung ist nach meinem Verständnis nicht zu entnehmen, dass der RA nur elektronisch einreichen müsste, wenn er Verfahrensbevollmächtigter ist.

    Im Gegenteil, das Zitat von S. 28 spricht dafür, dass der RA auch seinen eigenen Vergütungsantrag nach § 11 RVG oder im Rahmen der PKH elektronisch einreichen muss.

  • Bei den von Dir genannten Beispielen handelt es sich aber um anwaltliche Tätigkeiten, während wir im vorliegenden Kontext über nichtanwaltliche Tätigkeiten diskutieren.

    Nach deinem Verständnis

    Zitat

    Hieraus ergibt sich eindeutig, dass nur das Handeln eines Anwalts (oder Notars) in dessen Eigenschaft als Verfahrensbevollmächtigter gemeint ist.

    sollte das eigentlich keine Rolle spielen.

    Wenn der RA im eigenen Interesse einen Antrag auf Vergütung für sich selbst als Antragsteller einreicht, handelt er ja gerade nicht als Verfahrensbevollmächtigter (seiner Partei).

  • Die Führung einer Betreuung durch einen Rechtsanwalt ist eine nichtanwaltliche Tätigkeit. Als dürfte in der Konsequenz doch keine Pflicht zur elektronischen Kommunikation bestehen.

    Auch wenn ein Notar ehrenamtlicher Betreuer (z.B. seiner Mutter) ist, besteht doch keine Pflicht, dass er elektronisch mit dem Gericht kommuniziert.

    Er kann natürlich, muss aber nicht.


  • Es geht darum, was der Inhalt des Gesetzes ist und wenn es Inhalt des Gesetzes ist, dass in den vorliegend problematisierten Fällen nicht elektronisch eingereicht werden muss, dann hilft auch der Wunsch nach einer möglichst umfassenden Digitalisierung nicht hierüber hinweg.


    Doch. Denn er darf elektronisch einreichen. Die Argumentation bzw. Suche nach Argumenten, warum man nicht muss, deutet für mich darauf hin, dass man nicht will.
    Wenn man als Anwalt - egal ob man als Prozessbevollmächtigter auftritt oder als Betreuer/xxx-Pfleger - nicht in der Lage ist, über ERV mit dem Gericht zu kommunizieren, dann läuft was schief.

    Im Übrigen finde ich es schon erstaunlich, dass man nicht zwischen einer anwaltlichen und einer nichtanwaltlichen Tätigkeit zu differenzieren vermag.


    Diese Äußerung liegt neben der Sache.
    Abgesehen davon wäre es schön, wenn du solch herablassende/überheblichen Äußerungen sein lassen würdest. Danke.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Nach BeckOKFamFG/Burschel, Rn 8 zu § 14 b FamFG, sind Anwälte -ohne nähere Begründung- auch dann Adressaten des § 14 b FamFG, wenn sie in eigener Sache oder bei berufsmäßiger Wahrnehmung bestimmter Ämter handeln.

    Gegenteilig/differenzierter äußert sich Fritzsche in NZFam 2022, 1, 3: Bei Handeln in eigener Sache oder „privat“/unentgeltlich könne man Anwälte nicht anders als andere Privatpersonen behandeln. Für das Handeln in berufsmäßiger Ausübung von gerichtlichen Ämtern würde es scheinbar naheliegen, Anwälte an ihren anwaltlichen Berufspflichten festzumachen. Andererseits sei anerkannt, dass die Übernahme solcher Ämter einem „Zeitberuf“ entspreche, der gewerblich ausgeübt werde. Nur in engen Ausnahmefällen, etwa wenn die Anwaltseigenschaft zwingend erforderlich sei oder der Anwalt selbst nicht auf eine strikte Berufstrennung nach außen achte, werde der „Amtsträger“ in seinem „Zweitberuf“ als Rechtsanwalt tätig und nur dann unterliege er den für ihn sonst typischen Berufs- und Prozessordnungspflichten.

  • Diesen Teil des zitierten Passus finde ich interessant:

    Zitat

    ...oder der Anwalt selbst nicht auf eine strikte Berufstrennung nach außen achte, werde der „Amtsträger“ in seinem „Zweitberuf“ als Rechtsanwalt tätig...

    Es stellt sich somit die Frage, wann von einer fehlenden strikten Trennung auszugehen ist.

    Die als Betreuer eingesetzten Rechtsanwälte nutzen weit überwiegend ihren normalen Briefkopf (Rechtsanwalt ...) für Schreiben an das Gericht und andere Adressaten. Die Betreuervergütung wird auf dem Kanzleikonto entgegengenommen.

    Da müsste man wohl von einer Tätigkeit im "Zweitberuf" ausgehen, oder? :gruebel:

  • Diesen Teil des zitierten Passus finde ich interessant:

    Zitat

    ...oder der Anwalt selbst nicht auf eine strikte Berufstrennung nach außen achte, werde der „Amtsträger“ in seinem „Zweitberuf“ als Rechtsanwalt tätig...

    Es stellt sich somit die Frage, wann von einer fehlenden strikten Trennung auszugehen ist.

    Die als Betreuer eingesetzten Rechtsanwälte nutzen weit überwiegend ihren normalen Briefkopf (Rechtsanwalt ...) für Schreiben an das Gericht und andere Adressaten. Die Betreuervergütung wird auf dem Kanzleikonto entgegengenommen.

    Da müsste man wohl von einer Tätigkeit im "Zweitberuf" ausgehen, oder? :gruebel:

    Das habe ich mir beim Lesen auch gedacht. Bei uns am Gericht wüsste ich spontan keinen Anwalt als Berufsbetreuer, der in irgendeiner Form eine erkennbare Trennung vornimmt (wobei wir zugegebenermaßen auch nicht so viele davon haben).

  • Erwähnt ist dort als Fundstelle BGH NJW 2015, 3241 Rn. 17. Dort hatte der anwaltliche Insolvenzverwalter eine Forderung gegenüber einem Dritten unter Umgehung des Gegenanwalts (§12 BORA) bei dem Dritten selbst geltend gemacht. Er hatte den Kanzleibriefbogen genutzt, die Forderung zwar als Insolvenzverwalter geltend gemacht, aber sein Schreiben auch als Rechtsanwalt unterzeichnet. Der BGH hat den direkten Kontakt durch den anwaltlichen Insolvenzverwalter als Verstoß gegen § 12 BORA gewertet.

    Wenn ein anwaltlicher Betreuer an das ihn bestellende Gericht schreibt, tut er dies m.E. nicht als Anwalt, sondern als Betreuer.

  • Wenn ein anwaltlicher Betreuer an das ihn bestellende Gericht schreibt, tut er dies m.E. nicht als Anwalt, sondern als Betreuer.

    genau, "sondern als Betreuer"

    Ich wette damit haben 99,9% der anwaltlichen Rechtlichen Betreuer sich überhaupt noch nie befasst. Warum auch?
    Für die kommt doch ihr Briefkaopf ihnen zugute, wenn es so aussieht als ob ein Rechtsanwalt anders als der "Küchentisch" Betreuer, der nicht mal ein Büro hat, jemanden anschreibt.

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  • Für die kommt doch ihr Briefkaopf ihnen zugute, wenn es so aussieht als ob ein Rechtsanwalt anders als der "Küchentisch" Betreuer, der nicht mal ein Büro hat, jemanden anschreibt.

    Und genau aus diesem Grund hat bei uns schon ein anwaltlicher Betreuer um Aufnahme seines "Titels" Rechtsanwalt in den Betreuerausweis gebeten. Ohne die Aufnahme hätte er mehr "Probleme", als wenn der "Titel" im Betreuerausweis stünde.

    Aber:
    bei einem Dipl.-Sozialarbeiter (BA) oder einem Soz.Päd. (FH) bzw. einem Informatiker, MA schreiben wir ja die "Berufsbezeichnungen" bzw. Hochschulabschlüsse auch nicht in unsere Betreuerausweise.

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