Wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich § 14b FamFG an § 130d ZPO orientiert (BT-Drucks. 19/28399, S. 40), ergibt sich eindeutig, dass die Norm nur für Anwälte (und gleichermaßen für Notare) gilt, sofern und soweit sie als Verfahrensbevollmächtigte tätig sind (BT-Drucks. 17/12634, S. 27, 28).
In der zuletzt genannten Fundstelle heißt es auf S. 27:
Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam. Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil. Auf die Einhaltung kann auch der Gegner weder verzichten noch sich rügelos einlassen.
Und auf S. 28:§ 130d gilt nicht nur für das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug, sondern grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO.
Hieraus ergibt sich eindeutig, dass nur das Handeln eines Anwalts (oder Notars) in dessen Eigenschaft als Verfahrensbevollmächtigter gemeint ist. ...
Es tut mir leid, diesen Schluss kann ich - wenigstens für ZPO-Verfahren - nicht nachvollziehen.
Den vorstehenden Zitaten aus der Gesetzesbegründung ist nach meinem Verständnis nicht zu entnehmen, dass der RA nur elektronisch einreichen müsste, wenn er Verfahrensbevollmächtigter ist.
Im Gegenteil, das Zitat von S. 28 spricht dafür, dass der RA auch seinen eigenen Vergütungsantrag nach § 11 RVG oder im Rahmen der PKH elektronisch einreichen muss.