Einführung der eAkte

  • Nach meiner Kenntnis soll es in allen eAkte-Systemen irgendeine derartige Funktion geben. Auch "Haftnotizen" kann man wohl anbringen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • An die, die bereits die eAkte nutzen: Gibt es denn die Möglichkeit "handschriftliche" Notizen/Markierung/Haken o.Ä. auf den eingegangen Schriftstücken zu machen?

    Es gibt Anmerkungen, Abhaken, Haftzettel, Textmarker, Sprungmarken, Internetverlinkungen, Stempel (echter Aktenbestandteil), Seitenfähnchen.


  • "Hybridakte" wird es in der Justiz solange bleiben, solange es für Bestallungsurkunden, Beschlussausfertigungen, Titel, Erbscheine, etc. keine digitale Signatur gibt. Ich habe aber auch nicht den Eindruck, dass die Justiz im entferntesten schon dazu etwas angeschoben hat, geschweige denn erst einmal darüber nachdenkt!


    :confused: Verstehe nicht, was du meinst. Natürlich können von z.B. in der eAkte vorhandenen Urteilen (diese sind vom Richter elektronisch signiert) vollstreckbare Ausfertigungen auf Papier erstellt und an die Parteien versandt werden. Die Akte bleibt „e“, nur das was rausgeht, wird zu Papier. Hat mit Hybridakte nix zu tun.
    Und: Für das Problem, dass qualifiziert signierte und per EGVP versandte elektronische Dokumente (z.B. Bestallungsurkunde) beim Empfänger (z.B. Bank) ggfs. nicht akzeptiert werden, kann die Justiz nicht immer was.

    eAkte heißt dann wohl, wie in der Bildungsdigitalisierung auch, die PDF von Heute ist das Fax von Gestern! Jedes Unternehmen oder jede Behörde, die versucht haben sich zu digitalisieren, haben am Ende einen höheren Papierverbrauch.


    Kannst du hier den Zusammenhang mal erläutern?
    Wie soll durch die Einführung der eAkte ein höherer Papierverbrauch entstehen?

    Alles was Papiere reinkommt wird gescannt, zur Bearbeitung durch den Rechtspfleger bzw. Richter ggf. ausgedruckt und das elektronisch erstellte Ergebnis zum Versandt wieder ausgedruckt.

    Nein, das passiert eben bei einer richtigen elektronischen Akte gerade nicht.


  • "Hybridakte" wird es in der Justiz solange bleiben, solange es für Bestallungsurkunden, Beschlussausfertigungen, Titel, Erbscheine, etc. keine digitale Signatur gibt. Ich habe aber auch nicht den Eindruck, dass die Justiz im entferntesten schon dazu etwas angeschoben hat, geschweige denn erst einmal darüber nachdenkt!


    :confused: Verstehe nicht, was du meinst. Natürlich können von z.B. in der eAkte vorhandenen Urteilen (diese sind vom Richter elektronisch signiert) vollstreckbare Ausfertigungen auf Papier erstellt und an die Parteien versandt werden. Die Akte bleibt „e“, nur das was rausgeht, wird zu Papier. Hat mit Hybridakte nix zu tun.
    Und: Für das Problem, dass qualifiziert signierte und per EGVP versandte elektronische Dokumente (z.B. Bestallungsurkunde) beim Empfänger (z.B. Bank) ggfs. nicht akzeptiert werden, kann die Justiz nicht immer was.

    eAkte heißt dann wohl, wie in der Bildungsdigitalisierung auch, die PDF von Heute ist das Fax von Gestern! Jedes Unternehmen oder jede Behörde, die versucht haben sich zu digitalisieren, haben am Ende einen höheren Papierverbrauch.


    Kannst du hier den Zusammenhang mal erläutern?
    Wie soll durch die Einführung der eAkte ein höherer Papierverbrauch entstehen?

    Wir bewegen uns jetzt hier irgendwie auf der Meta-Ebene. Ich muss jetzt mein Unverständnis für Dein Unverständnis zum Ausdruck bringen ;)

    Aber einen entscheidenen Satz hast Du genannt: "Für das Problem, dass qualifiziert signierte und per EGVP versandte elektronische Dokumente (z.B. Bestallungsurkunde) beim Empfänger (z.B. Bank) ggfs. nicht akzeptiert werden, kann die Justiz nicht immer was" Doch auch mit. Gerade, weil es der Gesetzgeber noch nicht geregelt hat. Deshalb wird es auch solange die in meinem Verständnis genannte "Hybridakte" geben. Solange ich Bestallungsurkunden oder Ausfertigungen jeglicher Art im Original vorlegen muss, bewege ich Papier, welches ich einer Akte abheften muss/kann/sollte.

    Wie werden den die: "qualifiziert signierte und per EGVP versandte elektronische Dokumente (z.B. Bestallungsurkunde)" wieder eingezogen, wenn zBsp eine Bank diese Akzeptieren würde, was gerade noch nicht gesetzlich geregelt ist? Die Lösung dafür, ist für mich der eigentliche Schlüssel zur digitalen Akte.

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  • Mir geht es um die beA-Pflicht für Rechtsanwälte ab 01.01.2022.

    Ich wurde von einer Rechtsanwalts-Berufsbetreuerin gefragt, ob und was sich da evtl. ändern wird in den Betreuungsverfahren - insbesondere mit Blick auf einzureichende Berichte und Rechnungslegungen/Belege. Die Einführung der E-Akte bei Gericht selbst liegt (bei uns) noch in weiter Ferne. Aus meiner Sicht sollte bzw. wird alles beim alten bleiben (also alles per Papier), zumal die Betreuerin nicht als Rechtsanwältin, sondern als Betreuerin handelt und insofern schon fraglich ist, ob die beA-Pflicht da greift. Von offizieller Seite habe ich zu dem Thema noch gar nichts vernommen.

    Gibt es evtl. woanders bereits Erfahrungen bzw. Verlautbarungen der Verwaltung?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Für die Betreuung kann ich nichts sagen aber unsre Obrigkeit (die gleiche wie deine ;) )geht schon davon aus das Behörden und Rechtsanwälte ab nächsten Jahr elektronisch einreichen müssen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Nach dem mit Jahresbeginn 2022 in Kraft tretenden § 14b FamFG dürfte eine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung durch Rechtsanwälte generell bestehen.

    Die Vorschrift differenziert zumindest nicht, ob der Rechtsanwalt als Parteivertreter z. B. in einem Zivilverfahren tätig ist oder als Betreuer.

  • Die Betreuungsführung ist doch keine rechtsanwaltliche Tätigkeit. Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt ist als Betreuer doch „Privatperson“. Gelten für ihn andere Regeln, als für Sozialarbeiter, Betriebswirte, …?

  • Die Betreuungsführung ist doch keine rechtsanwaltliche Tätigkeit. Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt ist als Betreuer doch „Privatperson“. Gelten für ihn andere Regeln, als für Sozialarbeiter, Betriebswirte, …?

    Genau das ist mein Gedanke... Ich kann das ja aber nicht kraft meiner Wassersuppe jetzt einfach selbst für die Abteilung festlegen. Deswegen wundert mich auch, dass die Hausspitze sich da noch nicht gemeldet hat.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich wundere mich, dass man über eine solche klare Angelegenheit überhaupt diskutieren muss.

    Jemand der als Betreuer zufällig den Beruf des Anwalts ausübt, wird im vorliegenden Kontext im Hinblick auf seine Betreuertätigkeit deswegen nicht zum Rechtsanwalt. Das gilt für Ergänzungspfleger im Bereich des Familiengerichts und für Nachlasspfleger im Bereich des Nachlassgerichts ganz genauso.

    Was die "Obrigkeit" dazu meint, ist uninteressant. Welchen Inhalt eine gesetzliche Norm hat, entscheidet der jeweilige Rechtsanwender.

  • Das mag sein und entspricht ja auch meiner Auffassung. Hier geht es aber um grundlegende Verfahrensabläufe in der Abteilung, also um Verwaltung. Wenn ich den RA-Betreuern nun sage "Machts wie immer", von der Oberbehörde dann aber ein "Nein, ab jetzt nur per beA" kommt, wäre das ungünstig. In dieser Hinsicht bin ich meines Erachtens schon weisungsabhängig.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich meine, das ist ein Zirkelschluß:

    Entweder bin ich Anwalt und MUß per beA einreichen oder ich bin es nicht,
    dann KANN ich es gar nicht, weil das beA nur für Anwälte eingerichtet ist.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich meine, das ist ein Zirkelschluß:

    Entweder bin ich Anwalt und MUß per beA einreichen oder ich bin es nicht,
    dann KANN ich es gar nicht, weil das beA nur für Anwälte eingerichtet ist.

    Nein, ist es nicht.

    Es gibt viele Tätigkeiten mit Justizbezug (Betreuer, Nachlasspfleger, Insolvenzverwalter) die bevorzugt Rechtsanwälte ausüben, aber auch vielen anderen Berufsgruppen offen stehen. Ist es nicht merkwürdig, dass für diese Beteiligten die Pflicht zur Einreichung per beA bestehen soll, nur weil sie zufällig auch Rechtsanwalt sind?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aber die Pflicht für die elektronische Einreichung besteht nun mal ab 01.01. für Rechtsanwälte und Behörden.
    Das man neben der Eigenschaft Anwalt auch Mensch ist bezweifelt doch niemand. Verstehe die Diskussion nicht.
    Ich prüfe nebenbei auch Gerichtsvollzieher und denen wird zur Zeit von der Obrigkeit (die sind nicht sachlich unabhängig) ganz eindringlich nahe gelegt darauf zu achten, da sie ohne die elektronische Einreichung keinen wirksamen Auftrag haben und mit einem Bein im Gefängnis stehen, wenn sie trotzdem los laufen um zu vollstrecken.
    dDs mag in der Betreuungsabteilung anders sein, aber auch da werden Vergütungen ausgezahlt. Ich würde die nicht zurückzahlen wollen weil dann irgendjemand feststellt es gab keinen Antrag.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich meine, das ist ein Zirkelschluß:

    Entweder bin ich Anwalt und MUß per beA einreichen oder ich bin es nicht,
    dann KANN ich es gar nicht, weil das beA nur für Anwälte eingerichtet ist.

    Nein, ist es nicht.

    Es gibt viele Tätigkeiten mit Justizbezug (Betreuer, Nachlasspfleger, Insolvenzverwalter) die bevorzugt Rechtsanwälte ausüben, aber auch vielen anderen Berufsgruppen offen stehen. Ist es nicht merkwürdig, dass für diese Beteiligten die Pflicht zur Einreichung per beA bestehen soll, nur weil sie zufällig auch Rechtsanwalt sind?

    Ich glaube, da bin ich falsch verstanden worden.

    Ich will mich hier gar nicht auf die eine oder andere Seite der Diskussion schlagen. Ich wollte nur darauf hinweisen, daß es sich um zwei Seiten der gleichen Medaille handelt: Wenn ich mich für einen Anwalt halte, dann muß ich konsequenterweise per beA einreichen. Wenn ich mich nicht für einen Anwalt halte, bedeutet das aber auch, daß ich über beA gar nicht einreichen kann.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich § 14b FamFG an § 130d ZPO orientiert (BT-Drucks. 19/28399, S. 40), ergibt sich eindeutig, dass die Norm nur für Anwälte (und gleichermaßen für Notare) gilt, sofern und soweit sie als Verfahrensbevollmächtigte tätig sind (BT-Drucks. 17/12634, S. 27, 28).

    In der zuletzt genannten Fundstelle heißt es auf S. 27:

    Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam. Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil. Auf die Einhaltung kann auch der Gegner weder verzichten noch sich rügelos einlassen.

    Und auf S. 28:

    § 130d gilt nicht nur für das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug, sondern grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO.

    Hieraus ergibt sich eindeutig, dass nur das Handeln eines Anwalts (oder Notars) in dessen Eigenschaft als Verfahrensbevollmächtigter gemeint ist. Damit ist klar, dass ein Anwalt, der als Betreuer, Pfleger, Nachlasspfleger, Verfahrenspfleger (etc. pp.) tätig ist, nicht elektronisch einreichen muss.

  • Es ist immer wieder erstaunlich, wie man versucht, sich mit allen argumentativen Mitteln gegen den ERV zu wehren.
    Jeder beschwert sich darüber, wie rückständig Deutschland hinsichtlich Digitalisierung ist und wie umständlich der Verkehr mit den Behörden ist, aber wenn es dann darum geht, selbst mitzumachen, wehrt man sich mit Händen und Füßen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich § 14b FamFG an § 130d ZPO orientiert (BT-Drucks. 19/28399, S. 40), ergibt sich eindeutig, dass die Norm nur für Anwälte (und gleichermaßen für Notare) gilt, sofern und soweit sie als Verfahrensbevollmächtigte tätig sind (BT-Drucks. 17/12634, S. 27, 28).

    In der zuletzt genannten Fundstelle heißt es auf S. 27:

    Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam. Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil. Auf die Einhaltung kann auch der Gegner weder verzichten noch sich rügelos einlassen.

    Und auf S. 28:

    § 130d gilt nicht nur für das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug, sondern grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO.

    Hieraus ergibt sich eindeutig, dass nur das Handeln eines Anwalts (oder Notars) in dessen Eigenschaft als Verfahrensbevollmächtigter gemeint ist. Damit ist klar, dass ein Anwalt, der als Betreuer, Pfleger, Nachlasspfleger, Verfahrenspfleger (etc. pp.) tätig ist, nicht elektronisch einreichen muss.

    Den von dir gezogenen Schluss ("ergibt sich eindeutig") kann ich nicht nachvollziehen.

    Mit den verwendeten Zitaten und der Annahme, dass sich der § 14b FamFG an § 130d ZPO orientiere, käme man eher zum Schluss, dass ein RA als Betreuer seinen Vergütungsantrag elektronisch einreichen müsste und dieser anderenfalls zurückzuweisen wäre.

    Jedoch fällt es mir bereits schwer, beim § 14b FamFG eine Orientierung am § 130d ZPO festzustellen. Während bei Anwendung der letztgenannten Vorschrift grundsätzlich durch einen RA elektronisch einzureichen ist, sieht das im Anwendungsbereich des § 14b FamFG ganz anders aus. Entsprechend unterschiedlich wurde auch der Wortlaut der Vorschriften gefasst.

  • Jetzt kommen wir langsam zum springenden Punkt.

    Wenn der Anwalt einen KFB-Antrag in FamG-Sachen einreicht, weil er jemand (in einer Familien-, Betreuungs- oder Nachlassangelegenheit) anwaltlich vertreten hat, muss er diesen elektronisch einreichen. Wenn er in FamFG-Sachen aber einen Vergütungsantrag als Vormund, Pfleger, Verfahrenspfleger oder Nachlasspfleger) einreicht, den er überhaupt nicht in seiner Eigenschaft als Anwalt stellt, weil keine Fremdvertretung (und natürlich auch keine anwaltliche Eigenvertretung) in Frage steht, muss er nicht elektronisch einreichen.

    Aus den zitierten erstgenannten Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig die Orientierung an § 130d ZPO.

  • Es ist immer wieder erstaunlich, wie man versucht, sich mit allen argumentativen Mitteln gegen den ERV zu wehren.
    Jeder beschwert sich darüber, wie rückständig Deutschland hinsichtlich Digitalisierung ist und wie umständlich der Verkehr mit den Behörden ist, aber wenn es dann darum geht, selbst mitzumachen, wehrt man sich mit Händen und Füßen.

    Diese Äußerung liegt neben der Sache.

    Es geht darum, was der Inhalt des Gesetzes ist und wenn es Inhalt des Gesetzes ist, dass in den vorliegend problematisierten Fällen nicht elektronisch eingereicht werden muss, dann hilft auch der Wunsch nach einer möglichst umfassenden Digitalisierung nicht hierüber hinweg.

    Im Übrigen finde ich es schon erstaunlich, dass man nicht zwischen einer anwaltlichen und einer nichtanwaltlichen Tätigkeit zu differenzieren vermag.

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