Zustellungsbevollmächtigter in FH?

  • Guten Morgen,

    ich muss einen Unterhaltsfestsetzungsantrag nebst Belehrungen etc. an den Antragsgegner in den Kosovo zustellen. Habe also verfügt, dass eine förmliche Auslandszustellung vorgenommen werden soll, Übersetzungen etc. werden veranlasst, das Ganze geht dann über die Prüfungsstelle beim Landgericht. DieKollegin, die die Auslandszustellungen bei uns bearbeitet, legt mir die Akte jetzt wieder vor mit dem Bemerken, dass noch ein Beschluss nach § 184 ZPO benötigt wird.

    Ich bin jetzt total unsicher, ob das sein muss, sinnvoll ist oder überhaupt zulässig. Hab das noch nie gemacht. Aus § 184 ZPO werde ich nicht recht schlau, die Kollegin kann mir da auch nichts weiter zu sagen, außer, sie kenne das so.
    Hat jemand Erfahrungen damit oder Ideen?

    Vielen Dank!

  • Danke! Wenn ich das richtig sehe, kann ich den Beschluss dann, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, einfach durch Aufgabe zur Post zustellen, auch im Ausland?

    Ist das grundsätzlich bei alle Ländern zulässig oder muss man auf etwas Bestimmtes achten dabei?

    Hast du evtl. ein Muster wie man sowas formuliert?

  • Danke! Wenn ich das richtig sehe, kann ich den Beschluss dann, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, einfach durch Aufgabe zur Post zustellen, auch im Ausland?

    Richtig. :)

    Ist das grundsätzlich bei alle Ländern zulässig oder muss man auf etwas Bestimmtes achten dabei?

    Mir sind keine Ausnahmen bekannt.

    Hast du evtl. ein Muster wie man sowas formuliert?

    Ich nehme immer folgenden Text in das Anhörungsschreiben auf:

    "Da Sie im Ausland wohnen, benennen Sie bitte innerhalb der oben gesetzten Frist eine zustellungsbevollmächtigte Person, die in Deutschland wohnt oder hier einen Geschäftsraum hat. Wird keine solche Person benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter Ihrer Anschrift zur Post gegeben wird. Das Schriftstück gilt dann zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

    Diese Anordnung beruht auf § 15 FamFG i.V.m. § 184 ZPO."

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Super, vielen Dank!

    Das klingt in der Tat nach einer guten Idee! Das müsste man doch in Nachlasssachen genauso handhaben können, oder? Kann man das auch noch machen, wenn man dem Beteiligten im Laufe des Verfahrens schon etwas förmlich zugestellt hat n noch weitre Zustellungen zu erwarten sind??

  • Ja, für Nachlasssachen gilt das (über § 15 FamFG) auch.

    Die Anordnung ist auch noch im weiteren Verfahrensverlauf zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass die Anordnung selbst erst einmal auf "herkömmliche" Weise zugestellt werden muss. Der Aufwand lohnt sich allerdings auch dann unter der Voraussetzung, dass noch mehr als eine weitere förmliche Zustellung zu erwarten ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke! Habe eben noch im Zöller gefunden:

    "Erfolgt die Zustellung nach§ 183 I nach Unionsrecht, ist die Anordnung eines Zustellungsbevollmächtigten nach I 1 ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich der EuZustVO ist die fiktive Inlandszustellung nach § 184 daher unzulässig."

    Das versteh ich irgendwie nicht, ich stehe bei diesem Thema völlig auf dem Schlauch... bitte um Hilfe.

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