Guten Morgen,
ich muss einen Unterhaltsfestsetzungsantrag nebst Belehrungen etc. an den Antragsgegner in den Kosovo zustellen. Habe also verfügt, dass eine förmliche Auslandszustellung vorgenommen werden soll, Übersetzungen etc. werden veranlasst, das Ganze geht dann über die Prüfungsstelle beim Landgericht. DieKollegin, die die Auslandszustellungen bei uns bearbeitet, legt mir die Akte jetzt wieder vor mit dem Bemerken, dass noch ein Beschluss nach § 184 ZPO benötigt wird.
Ich bin jetzt total unsicher, ob das sein muss, sinnvoll ist oder überhaupt zulässig. Hab das noch nie gemacht. Aus § 184 ZPO werde ich nicht recht schlau, die Kollegin kann mir da auch nichts weiter zu sagen, außer, sie kenne das so.
Hat jemand Erfahrungen damit oder Ideen?
Vielen Dank!