Genehmigung eines Vergleichs; Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme

  • Guten Tag,

    ich habe folgendes Problem:

    Ein Nachlasspfleger beantragt die nachlassgerichtliche Genehmigung eines Vergleichs, durch welchen je zwei erst- und zweitinstanzliche Zivilverfahren mit einem Streitwert von insgesamt über 10 Mio. € erledigt werden sollen. Der Vergleich ist zwar durch das OLG protokolliert worden, enthält jedoch den ausdrücklichen Hinweis, dass dieser von der Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht werden soll.

    Hintergrund der Verfahren ist folgender: Die Erblasserin übertrug zu Lebzeiten fast ihren gesamten Grundbesitz unentgeltlich auf einen Bekannten. Der erst danach zum Betreuer bestellte Sohn der Erblasserin verklagte daraufhin den Beschenkten auf Rückübertragung des Grundbesitzes. In beiden zweitinstanzlichen Verfahren unterlag die Erblasserin in erster Instanz.

    Der Nachlasspfleger sieht in den Verfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten und hat daher einen Vergleich abgeschlossen, wonach die Klagen bzw. die Berufungen durch ihn zurückgenommen werden, im Gegenzug dem Nachlass jedenfalls ein Grundstück rückübertragen werden soll.

    Gegenstand meiner Prüfung wäre meines Erachtens nach nun ebenfalls unter anderem die Ermittlung der Erfolgsaussichten in diesen äußerst umfangreichen Zivilverfahren. Im Hinblick auf die Streitwerte sowie darauf, dass ich über keine hinreichenden Kenntnisse des Zivilrechts verfüge, beabsichtige ich, vorab durch eine Rechtsanwaltskanzlei (?) eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage der Erfolgsaussichten der jeweiligen Verfahren in Auftrag zu geben.

    Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hierfür ist mir jedoch nicht bekannt.

    Ich wäre daher dankbar, Antworten oder Hinweise zu folgenden Fragen zu erhalten:

    1. Bestehen Bedenken gegen das geplante Vorgehen?

    2. Auf welcher Grundlage könnte die Einholung einer solchen gutachterlichen Stellungnahme erfolgen? § 26 FamFG?

    3. Sollte die Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts nach Aufwand/analog JVEG oder als Vergütungsvereinbarung nach § 34 RVG abgegolten werden?

    Vielen Dank vorab!

  • Das beabsichtige ich auch. Jedoch bin ich der Meinung, dass ich nach § 26 FamFG verpflichtet bin, zunächst selbst zu prüfen, ob die Genehmigung erteilt werden kann bzw. diese Prüfung nicht den durch den Verfahrenspfleger vertretenen unbekannten Erben überlassen zu können.

    :gruebel:

    Da bereits seit Längerem der Abschluss eines solchen Vergleichs im Raum stand, ist zudem von einem Erbprätendenten bereits Rechtsmittel für den Fall der Genehmigung angekündigt worden.

  • Genau, Beschwerde wird in jedem Fall eingelegt werden. Das ist ja grundsätzlich auch nicht weiter schlimm, jedoch weiß ich derzeit nicht, wie ich die Genehmigung bzw. deren Verweigerung begründen soll, ohne die Erfolgsaussichten der Klagen/Berufungen bzw. Risiko/Nutzen des Vergleichs materiellrechtlich beurteilen zu können.:gruebel:

  • Ich fürchte, Du wirst Dir - wie auch sonst bei umfangreichen Vertragswerken - den gesamten Vorgang (einschließlich des vorprozessualen und prozessualen Schriftverkehrs) zur Gemüte führen müssen.

    Gibt es für den Vergleich einen befristeten Widerrufsvorbehalt? Eine solche wäre im Hinblick auf die Dauer der nachlassgerichtlichen Prüfung natürlich kontraproduktiv. Und für eine etwaige Auflassung erst recht, weil sie dann nicht mehr unbedingt wäre.

  • Einen Widerrufsvorbehalt gibt es nicht. Die Auflassung ist noch nicht erklärt worden. Der Vergleich enthält lediglich die Verpflichtung des Beklagten hierzu.

    Aus deiner Antwort entnehme ich, dass du die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme -wie von mir beabsichtigt- als unzulässig ansiehst?

  • Ja, davon gehe ich aus.

    Denn Rechtskenntnisse hat sich das Gericht selbst zu verschaffen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn es sich um absolute Spezialgebiete (wie z. B. das Internationale Privatrecht) handelt. Diese Voraussetzung dürfte hier nicht vorliegen. Ich wüsste auch nicht, wo man hier ansonsten die Grenze ziehen sollte.

    Immerhin kannst Du Dir mangels Widerrufsvorbehalt mit der Prüfung Zeit lassen, ganz abgesehen davon, dass eine Prüfung halt dauert, so lange sie dauert.

  • Welcher Grund wurde denn für die Rückforderung geltend gemacht?
    - Formnichtigkeit? (z.B. § 311b III BGB)
    - Geschäftsunfähigkeit?
    - (Umstands)sittenwidrigkeit?

    Mit solchen Verfahren ist die erste Instanz oft überfordert. Die Tatsache, dass die Erblasserin dort verloren hat, besagt daher für sich genommen nichts. Die Probleme liegen häufig überwiegend im tatsächlichen Bereich bei der Beweisbarkeit.


  • Immerhin kannst Du Dir mangels Widerrufsvorbehalt mit der Prüfung Zeit lassen, ganz abgesehen davon, dass eine Prüfung halt dauert, so lange sie dauert.

    Genau. Lass dich nicht Stressen. Gut Ding will Weile haben.

  • Die Berufung auf die fehlende Genehmigung i. S. der §§ 16, 17 HöfeO - so sie denn erforderlich war - wäre natürlich das Einfachste. Hier hätte ich dann aber vorrangig den billigeren Weg des grundbuchrechtlichen Berichtigungs- bzw. Amtswiderspruchsverfahrens eingeschlagen.

    Aber zur Höfeproblematik fehlen sämtliche Angaben und ich möchte diesbezüglich auch kein Fass aufmachen.

  • Der Nachlasspfleger sieht in den Verfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten und hat daher einen Vergleich abgeschlossen, wonach die Klagen bzw. die Berufungen durch ihn zurückgenommen werden, im Gegenzug dem Nachlass jedenfalls ein Grundstück rückübertragen werden soll.

    Was sagt uns die hiesige Problematik? Liebe Nachlassrechtspfleger bekehrt Eure Nachlasspfleger, vom hohen Roß zu kommen und zukünftig grundsätzlich das Gericht als Vergleichsanbieter protokollieren zu lassen und traumhaft wäre, gleich noch die grundbuchgemäße Auflassung mit hineinformuliert (ich weiß mit letzterem tun sich die Kammern immer recht schwer) ...

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