Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:
Ein Nachlasspfleger beantragt die nachlassgerichtliche Genehmigung eines Vergleichs, durch welchen je zwei erst- und zweitinstanzliche Zivilverfahren mit einem Streitwert von insgesamt über 10 Mio. € erledigt werden sollen. Der Vergleich ist zwar durch das OLG protokolliert worden, enthält jedoch den ausdrücklichen Hinweis, dass dieser von der Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht werden soll.
Hintergrund der Verfahren ist folgender: Die Erblasserin übertrug zu Lebzeiten fast ihren gesamten Grundbesitz unentgeltlich auf einen Bekannten. Der erst danach zum Betreuer bestellte Sohn der Erblasserin verklagte daraufhin den Beschenkten auf Rückübertragung des Grundbesitzes. In beiden zweitinstanzlichen Verfahren unterlag die Erblasserin in erster Instanz.
Der Nachlasspfleger sieht in den Verfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten und hat daher einen Vergleich abgeschlossen, wonach die Klagen bzw. die Berufungen durch ihn zurückgenommen werden, im Gegenzug dem Nachlass jedenfalls ein Grundstück rückübertragen werden soll.
Gegenstand meiner Prüfung wäre meines Erachtens nach nun ebenfalls unter anderem die Ermittlung der Erfolgsaussichten in diesen äußerst umfangreichen Zivilverfahren. Im Hinblick auf die Streitwerte sowie darauf, dass ich über keine hinreichenden Kenntnisse des Zivilrechts verfüge, beabsichtige ich, vorab durch eine Rechtsanwaltskanzlei (?) eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage der Erfolgsaussichten der jeweiligen Verfahren in Auftrag zu geben.
Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hierfür ist mir jedoch nicht bekannt.
Ich wäre daher dankbar, Antworten oder Hinweise zu folgenden Fragen zu erhalten:
1. Bestehen Bedenken gegen das geplante Vorgehen?
2. Auf welcher Grundlage könnte die Einholung einer solchen gutachterlichen Stellungnahme erfolgen? § 26 FamFG?
3. Sollte die Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts nach Aufwand/analog JVEG oder als Vergütungsvereinbarung nach § 34 RVG abgegolten werden?
Vielen Dank vorab!