Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung und § 1365 BGB

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem.

    Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung ist gestellt.
    Bei den "Parteien" handelt es sich um getrennt lebende Ehegatten.
    Darauf hin habe ich mitgeteilt, dass für den Fall, dass
    die Eheleute in Gütertrennung leben, der Nachweis durch ein
    Zeugnis des Güterrechtsregisters zu erbringen ist.
    Bei Zugewinngemeinschaft bedarf es der Zustimmung des
    anderen Ehegatten - Ausnahme, wenn das zur Versteigerung
    anstehende Grundstück nicht das ganze Vermögen des Ehegatten
    darstellt.
    Und nun habe ich das Problem.
    Die beiden Parteien, beide anwaltlich vertreten, streiten sich
    wie nichts Gutes.
    ich kann so im Ergebnis nicht nachvollziehen, ob es sich dabei
    um das Vermögen im Ganzen handelt oder nicht. Antragsteller
    und Antragsgegnerin haben noch gemeinsam weiteren Grund-
    besitz, dort lebt der Antragsteller. Das Objekt (zu dem der An-
    trag auf Teilungsversteigerung gestellt wurde), in dem die
    Antragsgegnerin lebt, , ist noch belastet - wie hoch kann sie
    angeblich nicht sagen. Sie bemüht sich, die entsprechenden
    Unterlagen beizubringen. In diesem Objekt gibt es ein Cafe und
    ein altes Museum.
    Das Güterrechtsverfahren ist seit 2018 anhängig.
    Ich weiß einfach nicht, wie ich jetzt mit diesem Antrag auf Anordnung
    umgehen soll.
    Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen und hilfs-
    weise für den Fall, dass ich anordne, Einstellung gem. § 180 IIIZVG.

    Weiß jemand Rat?

  • für die Zukunft:
    als Versteigerungsgericht beachte ich § 1365 BGB, wenn ich aus dem Antrag oder der eventuell beigezogenen Grundakte positive Kenntnis habe, dass das Objekt das Vermögen im ganzen darstellt, z.B., wenn der Antragsteller PKH beantragt.
    Im angeordneten Verfahren oder im Fall der vorherigen Anhörung ist § 1365 BGB durch mich zu würdigen, wenn der Einwand von der Antragstellerseite zugestanden wird.
    In allen anderen Fällen ist dies prozessual zu verfolgen.

    Vorliegend ist zumindest unstreitig, dass der Ast. noch über weiteres Eigentum verfügt, so dass ich die Anwendung von § 1365 BGB nicht sehe.

    Gleichwohl wirst du in deinem Anordnungsbeschluss dich mit den Vorbringen der Gegenseite auseinandersetzen müssen und entsprechende Gründe in deinem Beschluss ausführen.
    Die EInstellung nach § 180 II ZVG setzt zunächst die Anordnung des Verfahrens voraus, so dass ich diesen Antrag, soweit entscheidungsreif nach der Anordnung bescheiden würde.

  • Das sehe ich genauso wie WinterM.
    Der BGH führt in einem Beschluss vom 14.06.2007 (V ZB 102/06) zum Fall der Erinnerung nach erfolgter Anordnung aus:

    "Nach § 28 Abs. 2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht aber auch der Zwangsversteigerung entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verfügungsbeschränkungen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt geworden sind... Hieraus folgt zugleich, dass eine gegen den Anordnungsbeschluss gerichtete Erinnerung Erfolg haben muss, wenn eine der Teilungsversteigerung entgegenstehende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers nach § 1365 Abs. 1 BGB zwar nicht im Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung, jedoch - wie hier - im weiteren Verfahrensverlauf unstreitig wird."

    Die einer Anordnung entgegenstehende Verfügungsbeschränkung ist vorliegend nicht unstreitig. Nach BGH aaO sind "während der Versteigerung entgegenstehende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte grundsätzlich im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vor dem Prozessgericht geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066, 3067)".

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