Wechsel bei Vereinsbetreuern - Schlussrechenschaft?

  • Bei uns steht altersbedingt eine richtige "Wechselorgie" bei Vereinsbetreuern ins Haus. Neben dem Wechsel Vereinsbetreuer-Berufsbetreuer wird es auch zu Wechseln von Vereinsbetreuern auf Vereinsbetreuer (gleicher Verein) kommen.

    Bisher gingen wir davon aus, dass Vereinsbetreuer persönliche Betreuer sind, die allerdings von der laufenden Rechnungslegung gegenüber dem Gericht befreit sind und somit bei Beendigung der Betreuung über den gesamten Zeitraum der Betreuungsführung rechnungslegungspflichtig sind. Bisher haben wir eigentlich verlangt, dass die Schlussrechnungslegung bei uns einzureichen ist. Und im Falle der Neubestellung eines Vereinsbetreuers vom gleichen Verein haben wir auf die Vermittlung verzichtet.

    Nunmehr bin ich bei einer anderweitigen Literaturrecherche auf folgendes "Problem" gestoßen. Es ging um die Anordnung von Zwangsgeld bei Nichtvorlage der Schlussrechenschaft eines Betreuers (egal ob bei Aufhebung, Betreuerwechsel und Tod). Als Ergebnis meiner Recherche hatte ist die Unterschiede zwischen laufenden Rechnungslegung (während einer laufenden Betreuung) und der Schlussrechenschaft (nach Beendigung der Betreuung) festzustellen.

    Offensichtlich handelt es sich bei dem Anspruch auf Rechnungslegung während der laufenden Betreuung (§§ 1908i, 1840 Absatz 2, 1841 BGB), auf dessen Erfüllung das Betreuungsgericht -ggf. mit Zwangsgeldern- zu drängen hat. Insoweit hat auch eine Rechnungsprüfung durch das Betreuungsgericht zu erfolgen, da der Betroffene während der laufenden Betreuung keinen Anspruch auf Rechnungslegung hat.

    Bei Beendigung der Betreuung soll es aber anders aussehen. Da hat der Betroffene (bei Aufhebung) bzw. dessen Erben (bei Tod) einen Anspruch, welcher ein zivilrechtlicher Anspruch sein soll und ggf. auch noch vor dem Prozessgericht durchgesetzt werden kann. Der Anspruch auf Rechenschaft könne auch durch den Nachfolgebetreuer gegen den entlassenen Betreuer eingefordert und ggf. durchgesetzt werden. Eine Erzwingung der Vorlage durch das Betreuungsgericht (mittels Zwangsgeldern) soll nicht möglich sein.

    Zurück zum Fall des Betreuerwechsels, vor allem für den Fall Vereinsbetreuer auf Vereinsbetreuer (gleicher Verein):

    Ist die Schlussrechenschaft dem Betreuungsgericht noch vorzulegen, wenn der Nachfolgebetreuer (Vereinsbetreuer) dem Gericht erklärt, die Schlussrechenschaft des entlassenen Betreuers sei ihm vorgelegt worden. Kann bzw. muss ggf. der Nachfolgebetreuer dem Betreuungsgericht gegenüber erklären, dass es keinen Grund zu Beanstandungen gibt?

    Ist insoweit das Ergebnis meiner Recherche richtig, vor allem im Hinblick auf die unterschiedliche "Rechtsnatur" der Verpflichtung zur Rechnungslegung -während der laufenden Betreuung bzw. nach Beendigung der Betreuung/des Betreueramts-? Und in der Folge kein Zwangsgeld bei Nichteinreichung der Schlussrechenschaft? Allenfalls bei Nichtrückgabe des Betreuerausweises.

    Eine Rückfrage bei Kolleginnen/Kollegen hatte bislang meistens ein Stirnrunzeln zur Folge.

    Gibt es hierzu -ggf. andere Meinungen- im Forum.

    Das Ergebnis meiner Recherche -für den Fall, dass es so umgesetzt werden könnte- würde viel Papier und einiges an Arbeit bei den auf uns zukommenden Betreuerwechseln ersparen.

  • Auch bei einem Wechsel von Vereinsbetreuer zu Vereinsbetreuer muss der vorherige Vereinsbetreuer eine Schlussrechnungslegung für den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit einreichen.

    Nach deiner Kategorisierung handelt es sich um eine "Rechnungslegung während der laufenden Betreuung".

    Unabhängig davon ist auch auf die Einreichung einer Schlussrechnungslegung bei einer beendeten Betreuung durch das Betreuungsgericht ggf. mittels Zwangsgeld hinzuwirken. Es ist nicht richtig, dass diese Möglichkeit lediglich während einer laufenden Betreuung bestehen würde. Unabhängig davon kann der ehemals Betreute oder dessen Erben den Anspruch auf Schlussrechnungslegung bzw. Auskunft zivilgerichtlich geltend machen.

    Auch die Aussage im letzten Satz des folgenden Zitats ist irreführend. Wenn eine Betreuung beendet ist, gibt es keinen Nachfolgebetreuer:

    Zitat

    Bei Beendigung der Betreuung soll es aber anders aussehen. Da hat der Betroffene (bei Aufhebung) bzw. dessen Erben (bei Tod) einen Anspruch, welcher ein zivilrechtlicher Anspruch sein soll und ggf. auch noch vor dem Prozessgericht durchgesetzt werden kann. Der Anspruch auf Rechenschaft könne auch durch den Nachfolgebetreuer gegen den entlassenen Betreuer eingefordert und ggf. durchgesetzt werden.

    Letztlich wirst du nicht umhin kommen, dich mit Rechnungslegungen ausgeschiedener Vereinsbetreuer über Jahre/Jahrzehnte abzuplagen. :cool: Das ist nicht schön, haben aber andere KollegInnen auch schon überstanden. ;)

  • Die Problematik bezüglich der Zwangsmittel ist durch BGH FamRZ 2017, 1776 entstanden, weil dieser entschieden hat, dass der Erbe des Betreuers nicht durch Zwangsmittel zur Einreichung einer Schlussrechnung angehalten werden kann und er im gleichen Atemzug unter alleiniger Bezugnahme auf Staudinger/Veit § 1890 Rn. 2 ausgesprochen hat, dass dies auch für den noch lebenden, aber nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer gelte. Ersteres halte ich für zutreffend und Letzteres erscheint mir wegen § 1892 Abs. 1 BGB doch mehr als zweifelhaft. Der Spagat wird auch sehr gut aus der Kommentierung bei Palandt/Götz deutlich (§ 1890 Rn. 1 einerseits gegenüber § 1890 Rn. 3 und § 1892 Rn. 1, 2 andererseits).

    Beim Betreuerwechsel muss die Schlussrechnung beim Betreuungsgericht eingereicht werden (§ 1892 Abs. 1 BGB) und auf die Prüfung der Schlussrechnung durch das Gericht kann der neue Betreuer nicht verzichten (Palandt/Götz § 1892 Rn. 2 a. E.). Dass dies in praxi manchmal anders gehandhabt wird, ist mir klar.

  • Die Problematik bezüglich der Zwangsmittel ist durch BGH FamRZ 2017, 1776 entstanden, weil dieser entschieden hat, dass der Erbe des Betreuers nicht durch Zwangsmittel zur Einreichung einer Schlussrechnung angehalten werden kann und er im gleichen Atemzug unter alleiniger Bezugnahme auf Staudinger/Veit § 1890 Rn. 2 ausgesprochen hat, dass dies auch für den noch lebenden, aber nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer gelte. Ersteres halte ich für zutreffend und Letzteres erscheint mir wegen § 1892 Abs. 1 BGB doch mehr als zweifelhaft. Der Spagat wird auch sehr gut aus der Kommentierung bei Palandt/Götz deutlich (§ 1890 Rn. 1 einerseits gegenüber § 1890 Rn. 3 und § 1892 Rn. 1, 2 andererseits). Beim Betreuerwechsel muss die Schlussrechnung beim Betreuungsgericht eingereicht werden (§ 1892 Abs. 1 BGB) und auf die Prüfung der Schlussrechnung durch das Gericht kann der neue Betreuer nicht verzichten (Palandt/Götz § 1892 Rn. 2 a. E.). Dass dies in praxi manchmal anders gehandhabt wird, ist mir klar.



    Bienwald in FamRZ 2015, 295 f. sieht Anspruch auf Schlussrechenschaft beim Betroffenen, Nachfolgebetreuer bzw. Erben.

    Ein Verzicht auf Schlussrechenschaft dürfte nur durch Betroffenen bzw. Rechtsnachfolger möglich sein.

  • Auch wir hatten diesbezüglich intern gerade die Problematik, da vor Jahren tatsächlich Entlastungserklärungen von dem neuen Vereinsbetreuer für den vorherigen Vereinsbetreuer akzeptiert wurden. Da aber beide von dem gleichen Verein bezahlt werden und Kollegen sind, sehen wir einen Interessenkonflikt. Auch wenn es nicht schön und eine Menge Aufwand ist, erfordern wir eine Schlussrechnungslegung und lassen auch keine Entlastung durch den neuen Vereinsbetreuer zu.

  • Auch wenn es nicht schön und eine Menge Aufwand ist, erfordern wir eine Schlussrechnungslegung und lassen auch keine Entlastung durch den neuen Vereinsbetreuer zu.

    Mache ich auch so. Ich muss aber sagen, dass mir diese jahrzehntelangen Betreuungen ohne Rechnungslegungen ohnehin ein Dorn im Auge sind und ich deshalb froh über jeden (legitimen) Anlass bin, eine Rechnungslegung anzufordern.

    Ich meine:

    Stellen wir uns vor, dass ein Betreuter mit 18 unter Vereinsbetreuung gestellt wird der Vereinsbetreuer zu diesem Zeitpunkt selbst 25 Jahre jung ist.
    Wenn dieser Betreuer dann mit 68 in Rente geht, müsste er für 43 Jahre Rechnung legen. JA, wenn er immer schön alles aufgelistet hat, muss er„nur noch“ die 43 Ordner vorbeibringen. JA dies zu prüfen ist unser Job und „Dat-is-doch-alles-doof“ ist kein stichhaltiges Argument.
    Trotzdem passt es mir nicht: Jegliche Rückfragen sind zum Scheitern verurteilt. („Was haben Sie vor 36 Jahren mit der Barabhebung gemacht?“ – Nicht im Ernst… ). Ansprüche sind verjährt und eine gute Wahrscheinlichkeit, dass ein großer Teil der Belege so verblichen ist, dass man nix mehr lesen kann ist auch gegeben.

    Meiner Meinung nach ist es höchste Zeit, dass der Gesetzgeber die Rechnungslegung bei den Vereinsbetreuern anders regelt. Ich hatte mal einen Verein, der hat alle fünf Jahre freiwillig (!) Rechnung gelegt, das fand ich persönlich sehr gut. Hab ich dann geprüft und fertig. J

    Einmal editiert, zuletzt von ??? (25. Februar 2021 um 11:52) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Hat nicht letztendlich der Betroffene, die Erben bzw. vor allem der Nachfolgebetreuer die A...Karte?

    Soweit ich nachgelesen habe kann ich als BG nur die Einreichung einer Schlussrechenschaft verlangen, nicht die Einreichung einer ordnungsgemäßen Schlussrechenschaft. Diese soll im Bereich des Zivilrechts liegen. Und entsprechende Ansprüche sollen durch den Berechtigten vor dem Zivilgericht eingeklagt werden. Deshalb auch kein Zwangsgeld nach § 35 FamFG.

  • § 1872 Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung
    (1)Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterlie-gende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben.
    (2)Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist der Berechtigtedurch den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wo-chen nach Zugang des Hinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen.
    (3)Bei einemWechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlang-ten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen.
    (4)War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß §1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen2 und 3 Satz2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern.

    Wenn ich das richtig verstehe, könnte hier mit der Vormunschaftsrechtsreform eine deutliche Erleichterung kommen.

  • Auch wenn es nicht schön und eine Menge Aufwand ist, erfordern wir eine Schlussrechnungslegung und lassen auch keine Entlastung durch den neuen Vereinsbetreuer zu.

    Mache ich auch so. Ich muss aber sagen, dass mir diesejahrzehntelangen Betreuungen ohne Rechnungslegungen ohnehin ein Dorn im Augesind und ich deshalb froh über jeden (legitimen) Anlass bin, eineRechnungslegung anzufordern.

    Ich meine:

    Stellen wir uns vor, dass ein Betreuter mit 18 unterVereinsbetreuung gestellt wird. Der Vereinsbetreuerzu diesem Zeitpunkt selbst 25 Jahre jung ist.
    Wenn dieser Betreuer dann mit 68 in Rente geht, müsste er für43 Jahre Rechnung legen. JA, wenn er immer schön alles aufgelistet hat, muss er„nur noch“ die 43 Ordner vorbeibringen. JA dies zu prüfen ist unser Job und „Dat-is-doch-alles-doof“ ist kein stichhaltiges Argument.
    Trotzdem passt es mir nicht: Jegliche Rückfragen sind zum Scheiternverurteilt. („Was haben Sie vor 36 Jahren mit der Barabhebung gemacht?“ – Nichtim Ernst… ). Ansprüche sind Verjährt und die Wahrscheinlichkeit, dass eingroßer Teil der Belege so verblichen ist, dass man nix mehr lesen kann ist auchgegeben.

    Meiner Meinung nach ist es höchste Zeit, dass derGesetzgeber die Rechnungslegung bei denVereinsbetreuern anders regelt. Ichhatte mal einen Verein, der hat alle fünf Jahre freiwillig (!) Rechnung gelegt,das fand ich persönlich sehr gut. Hab ich dann geprüft und fertig. J

    Ja, von den Fällen haben wir leider viele. Zwar nicht seit sie 18 sind, aber der Vereinsbetreuer macht das schon ewig und hat alle Betreuungen seit Jahrzehnten.
    Und wenn er es nun unvollständig einreicht, kann ich auch nichts machen. Ich kann ihn nur auffordern, es überhaupt einzureichen. Dann wird eben ein entsprechender Prüfvermerk aufgenommen und ich muss nicht so viele Belege prüfen. ^^

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