Bei uns steht altersbedingt eine richtige "Wechselorgie" bei Vereinsbetreuern ins Haus. Neben dem Wechsel Vereinsbetreuer-Berufsbetreuer wird es auch zu Wechseln von Vereinsbetreuern auf Vereinsbetreuer (gleicher Verein) kommen.
Bisher gingen wir davon aus, dass Vereinsbetreuer persönliche Betreuer sind, die allerdings von der laufenden Rechnungslegung gegenüber dem Gericht befreit sind und somit bei Beendigung der Betreuung über den gesamten Zeitraum der Betreuungsführung rechnungslegungspflichtig sind. Bisher haben wir eigentlich verlangt, dass die Schlussrechnungslegung bei uns einzureichen ist. Und im Falle der Neubestellung eines Vereinsbetreuers vom gleichen Verein haben wir auf die Vermittlung verzichtet.
Nunmehr bin ich bei einer anderweitigen Literaturrecherche auf folgendes "Problem" gestoßen. Es ging um die Anordnung von Zwangsgeld bei Nichtvorlage der Schlussrechenschaft eines Betreuers (egal ob bei Aufhebung, Betreuerwechsel und Tod). Als Ergebnis meiner Recherche hatte ist die Unterschiede zwischen laufenden Rechnungslegung (während einer laufenden Betreuung) und der Schlussrechenschaft (nach Beendigung der Betreuung) festzustellen.
Offensichtlich handelt es sich bei dem Anspruch auf Rechnungslegung während der laufenden Betreuung (§§ 1908i, 1840 Absatz 2, 1841 BGB), auf dessen Erfüllung das Betreuungsgericht -ggf. mit Zwangsgeldern- zu drängen hat. Insoweit hat auch eine Rechnungsprüfung durch das Betreuungsgericht zu erfolgen, da der Betroffene während der laufenden Betreuung keinen Anspruch auf Rechnungslegung hat.
Bei Beendigung der Betreuung soll es aber anders aussehen. Da hat der Betroffene (bei Aufhebung) bzw. dessen Erben (bei Tod) einen Anspruch, welcher ein zivilrechtlicher Anspruch sein soll und ggf. auch noch vor dem Prozessgericht durchgesetzt werden kann. Der Anspruch auf Rechenschaft könne auch durch den Nachfolgebetreuer gegen den entlassenen Betreuer eingefordert und ggf. durchgesetzt werden. Eine Erzwingung der Vorlage durch das Betreuungsgericht (mittels Zwangsgeldern) soll nicht möglich sein.
Zurück zum Fall des Betreuerwechsels, vor allem für den Fall Vereinsbetreuer auf Vereinsbetreuer (gleicher Verein):
Ist die Schlussrechenschaft dem Betreuungsgericht noch vorzulegen, wenn der Nachfolgebetreuer (Vereinsbetreuer) dem Gericht erklärt, die Schlussrechenschaft des entlassenen Betreuers sei ihm vorgelegt worden. Kann bzw. muss ggf. der Nachfolgebetreuer dem Betreuungsgericht gegenüber erklären, dass es keinen Grund zu Beanstandungen gibt?
Ist insoweit das Ergebnis meiner Recherche richtig, vor allem im Hinblick auf die unterschiedliche "Rechtsnatur" der Verpflichtung zur Rechnungslegung -während der laufenden Betreuung bzw. nach Beendigung der Betreuung/des Betreueramts-? Und in der Folge kein Zwangsgeld bei Nichteinreichung der Schlussrechenschaft? Allenfalls bei Nichtrückgabe des Betreuerausweises.
Eine Rückfrage bei Kolleginnen/Kollegen hatte bislang meistens ein Stirnrunzeln zur Folge.
Gibt es hierzu -ggf. andere Meinungen- im Forum.
Das Ergebnis meiner Recherche -für den Fall, dass es so umgesetzt werden könnte- würde viel Papier und einiges an Arbeit bei den auf uns zukommenden Betreuerwechseln ersparen.