Entstehung Einigungsgebühr Vergleich Klagerücknahme

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:
    Parteien schließen einen Vergleich. Kosten werden hier gegeneinander aufgehoben. Im Vergleich wird sich u.a darüber geeinigt, dass ein Klage in einem anderen Verfahren zurückgenommen wird.
    In dem weiteren Verf. erfolgt daher die Klagerücknahme und Einreichung KFA mit einer 1,0 EG. Begründung seitens Ast.: Der Klagerücknahme liegt der Vergleich zu Grunde.

    Richtig? Finde keine Rspr.

    Danke und viele Grüße

  • Dazu steht was in Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG VV Nr. 1000 Rn. 41 ff. mit Verweisen auf Rechtsprechung. Andere Kommentare haben bestimmt auch noch was. Grundsätzlich kann man sich auch über eine Klagerücknahme einigen. Es muss aber von einem Vertrag ausgegangen werden bzw. davon, dass die Klagerücknahme tatsächlich aufgrund der Einigung erfolgt ist und nicht schon vorher oder so.
    Gemäß Nr. 1003 VV tritt dann die Beschränkung auf 1,0 ein, wenn ein anderes Verfahren über die Sache anhängig ist, über die sich zusätzlich geeinigt wurde.


  • :) So vielleicht :) ?

  • Im Verfahren B nimmt die Klägerin die Klage aufgrund desobigen Vergleichs zurück und beantragt die Festsetzung der Kosten für dasVerfahren B.


    Liegt denn eine Kostenentscheidung im Verfahren B vor oder ist im Vergleichsverfahren A auch eine Kostenregelung hinsichtlich des Verfahrens B enthalten?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Im Verfahren B nimmt die Klägerin die Klage aufgrund desobigen Vergleichs zurück und beantragt die Festsetzung der Kosten für dasVerfahren B.


    Liegt denn eine Kostenentscheidung im Verfahren B vor oder ist im Vergleichsverfahren A auch eine Kostenregelung hinsichtlich des Verfahrens B enthalten?

    Ja, im Verfahren B liegt auch eine KGE vor =Kosten trägt die Klägerin nach Rücknahme der Klage.

  • Und wie lautete die Kostenregelung im Vergleich im Verfahren A hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches? Ist beides von der Aufhebung umfaßt? Die Aufhebung betrifft also nur die RA-Vergütung im Verfahren A?

    Wenn ja, dann kann der Beklagte im Verfahren B allein die Verfahrensgebühr und Auslagen erstattet verlangen (soweit noch kein Termin stattgefunden hat). Eine Anrechnung nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV auf die Verfahrensgebühr im Verfahren B findet ja nicht statt, weil die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG insoweit nicht vorliegen.

    Die Einigungsgebühr ist aber im Verfahren A entstanden und dort gegeneinander aufgehoben worden, trägt also jeder selbst. Auch wenn mehrere Verfahren verglichen werden, entsteht nur eine einzige Einigungsgebühr (in dem Vergleichsverfahren aus dem Gesamtwert der Gegenstände) und nicht etwa mehrfach in jedem der mitverglichenen Verfahren.

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  • Und wie lautete die Kostenregelung im Vergleich im Verfahren A hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches? Ist beides von der Aufhebung umfaßt? Die Aufhebung betrifft also nur die RA-Vergütung im Verfahren A?

    Wenn ja, dann kann der Beklagte im Verfahren B allein die Verfahrensgebühr und Auslagen erstattet verlangen (soweit noch kein Termin stattgefunden hat). Eine Anrechnung nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV auf die Verfahrensgebühr im Verfahren B findet ja nicht statt, weil die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG insoweit nicht vorliegen.

    Die Einigungsgebühr ist aber im Verfahren A entstanden und dort gegeneinander aufgehoben worden, trägt also jeder selbst. Auch wenn mehrere Verfahren verglichen werden, entsteht nur eine einzige Einigungsgebühr (in dem Vergleichsverfahren aus dem Gesamtwert der Gegenstände) und nicht etwa mehrfach in jedem der mitverglichenen Verfahren.

    Im Verfahren A wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben (RS und Vergleich).
    Ich danke dir :) Hast du hierfür eine Entscheidung? Der RA ist auf Krawall :D und bleibt bei der Aussage, dass die EG auch im Verfahren B entsteht, da für die Rücknahme der Vergleich in A maßgebl. war (hier ja Einigung auf Rücknahme der Klage im Verfahren B).

    Viele Grüße :) :)

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