Hinterlegung türkischer Lira in Strafverfahren

  • Ich brauche mal Hilfe...

    Das Polizeirevier soll auf Anordnung der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren türkische Lira hinterlegen.

    Eingereicht wurde mir nur diese Verfügung der Staatsanwaltschaft, dass die Hinterlegung der Lira erfolgen soll.
    Im Hinterlegungsantrag wurde nur die Staatsanwaltschaft als Empfangsberechtigter eingetragen.

    nachdem ich mich erst mal durch die StPO-Vorschriften gewühlt habe, bin ich zumindest der Meinung, dass es sich hierbei wohl um eine Sicherungsmaßnahme und nicht um eine Beschlagnahme handelt.

    Aber meine Fragen sind::gruebel:

    1. Kann ich die Lira als "Kostbarkeit" annehmen, oder muss das Geld erst gewechselt werden (da in den Vorschriften der StPO immer von "Geld" die Rede ist)

    2. Muss neben der Staatsanwaltschaft ...(als Vertreter des Freistaates, was hier obendrein fehlt) .... nicht auch noch die Person eingetragen werden, bei der diese Lira sichergestellt wurden? Es ist doch praktisch nicht geklärt, wer später zur Herausgabe berechtigt ist. Oder?
    Muss mir dazu auch noch Weiteres vorgelegt werden?

    3. Ist es richtig, dass die Polizei auf das Recht der Rücknahme verzichtet?

    Ich danke euch im Voraus :)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • In unserem Landeshinterlegungsgesetz gibt es eine Vorschrift, die besagt, dass ausländische Währungen nur als "Geldzeichen" angenommen werden können und Geldzeichen zu den Werthinterlegungen gehören ( § 8 LHintG RLP ). Dürfte wohl bei Euch ähnlich sein.

  • In unserem Landeshinterlegungsgesetz gibt es eine Vorschrift, die besagt, dass ausländische Währungen nur als "Geldzeichen" angenommen werden können und Geldzeichen zu den Werthinterlegungen gehören ( § 8 LHintG RLP ). Dürfte wohl bei Euch ähnlich sein.

    Die Hinterlegungsfähigkeit der Lira an sich ist nicht das Problem.
    Ich bin aber unsicher, ob das mit den StPO-Vorschriften konform geht, also ob hier nur sichergestelltes Geld hinterlegt werden kann.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • In unserem Landeshinterlegungsgesetz gibt es eine Vorschrift, die besagt, dass ausländische Währungen nur als "Geldzeichen" angenommen werden können und Geldzeichen zu den Werthinterlegungen gehören ( § 8 LHintG RLP ). Dürfte wohl bei Euch ähnlich sein.

    Das ist ja gar keine ausländische Währung, sondern ein gar nicht mehr gültiges

  • 1. Ja, du kannst die Hinterlegung der Lira als Kostbarkeit annehmen. Das ist ja eher "deren" Problem, ob es für ihre Vorschriften ausreicht.

    2. Ja, die Person bei der die Sicherstellung erfolgte muss zwingend als Empfangsberechtigter aufgenommen werden.

    3. Das ist völlig unerheblich, da hier keine Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit erfolgt. Wenn da Angaben gemacht werden, ignoriere ich sie, da sie keinerlei Auswirkungen haben.

    Queen: Was meinst du? Warum ist das kein gültiges Zahlungsmittel? Und selbst wenn es das wäre: DM wären ebenfalls zur Hinterlegung anzunehmen.

  • 1. Ja, du kannst die Hinterlegung der Lira als Kostbarkeit annehmen. Das ist ja eher "deren" Problem, ob es für ihre Vorschriften ausreicht.

    2. Ja, die Person bei der die Sicherstellung erfolgte muss zwingend als Empfangsberechtigter aufgenommen werden.

    3. Das ist völlig unerheblich, da hier keine Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit erfolgt. Wenn da Angaben gemacht werden, ignoriere ich sie, da sie keinerlei Auswirkungen haben.

    vielen Dank, das hat mir jetzt sehr geholfen !!

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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