• Gute Morgen,

    ich glaube ich stehe total auf dem Schlauch:

    2 Kläger, 2 Beklagte

    Streitwert: 800 € (400€ SchE für Kl1, 400€ SchE für Kl2 aus Unfall jeweils wegen eigener Verletzungen)

    Kl 1) unterliegt vollständig (Verletzung konnte nicht dargelegt werden)
    Kl 2) gewinnt vollständig

    KGE berücksichtigt dies

    Kosten des Kl2) tragen die Beklagten als GS, Kl zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst
    Kosten der Bekl. 1)+2): Kl zu 1) 50 % Bekl 1)und2) selbst 50 %

    Hinsichtlich der Klägerkosten meldet der RA jetzt die Kosten aus dem Wert 400 € ohne Erhöhung an.

    Muss ich aber die die Kosten für beide Kläger mit 1008 Erhöhung aus 800,00 € halbiert ansetzen? :gruebel::gruebel::oops:

    Danke!

    Edit: 1008 wird hier glaub ich bereits gar nicht gehen, da jeder einen eigenen SchEanspruch hat oder?!

  • Muss ich aber die die Kosten für beide Kläger mit 1008 Erhöhung aus 800,00 € halbiert ansetzen? :gruebel::gruebel::oops: (...)

    Edit: 1008 wird hier glaub ich bereits gar nicht gehen, da jeder einen eigenen SchEanspruch hat oder?!


    Richtig. 1008 geht nicht, weil es nicht derselbe (800 EUR), sondern nur dergleiche (400 EUR) Gegenstand ist. Daher erfolgt ja eine Streitwertaddition (§ 22 Abs. 1 RVG). Der RA kann also nicht aus 400 EUR berechnet seine Gebühren geltend machen, sondern aus der Hälfte (insoweit sind die Streitgenossen am Rechtsstreit gleichhoch beteiligt) nach 800 EUR berechnet.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Jetzt nochmal ganz doof :eek:: Entsteht die 1008 auf der gegnerischen Seite bei der Abwehr der Ansprüche?


    Wenn dessen (beklagte) Auftraggeber gemeinschaftlich (z. B. als Gesamtschuldner) an den 800 EUR beteiligt sind, ja.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich Stimme Bolleff in beiden Beiträgen zu.
    Für die Kostenausgleichung sind die Kosten des gemeinsamen Rechtsanwaltes nach der Beteiligung der Parteien am Streitgegenstand aufzuteilen (vgl. z.B. BGH, I ZB 13/03).
    Vorliegend ist die Beteiligung ziemlich offensichtlich jeweils 50 %.
    Daher kann Kläger 2 von den Beklagten als GS die Erstattung von 50 % des Rechtsanwaltskosten nach Streitwert 800,00 € beanspruchen (eine Erhöhung nach §1008 VV RVG ist wegen Gegenstandsverschiedenheit nicht entstanden).

    Die Beklagten hingegen können vom Kläger zu 1 die Erstattung der hälftigen nach Streitwert 800,00 € beanspruchen (mutmaßlich inkl. Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, da sie wohl als GS in Anspruch genommen wurden).
    Die Beklagten dürften indes für ihren jeweiligen Kostenerstattungsanspruch Anteilsgläubiger sein (vgl. BGH, VI ZB 55/16), sodass im Endeffekt jeder Beklagte 1/4 der Kosten beanspruchen kann.
    Dabei ist im KFA anzugeben in welchem Beteiligungsverhältnis die Festsetzung beansprucht wird (vgl. Jaspersen in: BeckOK ZPO ZPO 39. Edition Stand 01.12.2020 § 103 Rn. 2; zur Aufführung im KFB: OLG Koblenz, 14 W 663/94; KG 25 WF 162/13).

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