Form der ergänzten Vollmacht mit Auslandsbezug

  • Hallo Leute,
    ich hab in einer Handelsregistersache ein Problem:


    es geht um den Eintritt und das Ausscheiden von zwei niederländischen Gesellschaften als Kommaditisten bei einer BV & CoKG. Alle Gesellschafter werden durch nur einen Bevollmächtigten vertreten. Bei dem eintretenden Gesellschafter wurde aber nicht die Vollmacht zur Anmeldung des eigenen Eintritt erteilt. Daraufhin wurde die durch einen Notar in den Niederlanden beglaubigte und mit Apostille versehene Vollmacht handschriftlich ergänzt, sodass der Eintritt als Kommanditist auch gestattet ist. Allerdings erfüllt meiner Ansicht nach die handschriftliche Ergänzung durch die Director der Gesellschaft nicht die Form des § 12 I Satz 2 HGB.
    Der deutsche Notar reichte daraufhin eine notarielle Eigenurkunde ein, in der er bestätigt, dass das Kürzel an der Ergänzung der Vollmacht von den Directors der niederländischen Gesellschaft stammt.
    Reicht das für die Form des § 12 I HGB aus? Meiner Meinung kann der deutsche Notar doch gar nicht bestätigen, ob die Ergänzung von den directors vorgenommen wurde. Es müsste also nochmal eine Beglaubigung durch den Notar in Holland erfolgen, mit Apostille versehen werden und dann wieder hier eingereicht werden.


    Was ist eure Meinung dazu?

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