Bescheinigung des Ergänzungspflegers im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

  • Hallo zusammen,

    ich bin auf eine Frage gestoßen, auf die ich nirgends eine Antwort finden kann.

    Ein Rechtspfleger hat an unserem Gericht wohl einmal die Auffassung vertreten, dass es in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren, in welchem das Jugendamt aufgrund des Ausschlusses der Eltern von der Vertretung des Kindes (vom selben Familiengericht) zum Ergänzungspfleger bestellt wurde, nicht zwingend eine Bescheinigung ausgehändigt bekommen müsse, da es sich ja außerhalb des Gerichtsverfahrens nirgendwo ausweisen/legitimieren müsse und er auch schon durch den Bestellungsbeschluss ausreichend legitimiert sei.
    Dadurch könnte natürlich Arbeit erspart werden, da z.B. etwa das Zurückfordern der Bescheinigung nach Beendigung der Ergänzungspflegschaft wegfallen würde.


    Ich sehe das jedoch eher kritisch, da sich für mich nirgends eine Rechtsgrundlage dafür ergibt, von der Erteilung einer Bescheinigung abzusehen.
    Wie seht Ihr das und gibt es hier jemanden, der in bestimmten Fällen von der Erteilung einer Bescheinigung bei Vaterschaftsanfechtungsverfahren absieht?

  • Wir erteilen hier in solchen Fällen standardmäßig auch keine Bescheinigung, aus den von Dir genannten Gründen (das Jugendamt muss sich ja außerhalb des Familiengerichts im Regelfall nicht ausweisen können und wir wissen ja Bescheid).

    Auf Zuruf erstellen wir aber gern eine, wenn doch Kontakt mit anderen erforderlich ist, die nicht verfahrensbeteiligt sind und denen man aus Datenschutzgründen nur ungern den Bestellungsbeschluss vorlegen möchte.

    So sparen wir uns in 98 % der Fälle Arbeit und in den restlichen Ausnahmefällen erhält der Pfleger auch unkompliziert seine Bescheinigung, wenn er sie denn braucht.

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