Löschung nur mit Zustimmung der Stadt

  • Es ist eine Grunddienstbarkeit (Duldung eines Überbaus) eingetragen.
    Die Stadt hat eine Baugenehmigung zu erteilen.
    Voraussetzung ist wohl eine Baulast. Die will der Eigentümer nicht.
    Deswegen die o.a. Grunddienstbarkeit.
    Damit wäre die Stadt auch einverstanden. Sie hat nur Angst, dass nach Baugenehmigung die Grunddienstbarkeit wieder gelöscht wird.
    Die Stadt fragt jetzt nach, ob nachträglich noch eine Eintragung erfolgen kann,
    dass zur Löschung des Rechts auch die Zustimmung der Stadt (also eines Dritten) erforderlich ist.
    So einen Fall hatte ich noch nicht. Wie seht ihr das?

  • Das Problem hat die Bauordnungsbehörde in der Zeit, als es bei uns keine Baulasten gab, dadurch gelöst, daß neben der Grunddienstbarkeit für das Nachbargrundstück im Gleichrang eine bpD für den Landkreis einzutragen war.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Praktisch den der Grunddienstbarkeit. Nur eben als Verpflichtung ggü. dem Landkreis. Die Bauordnung hatte da extra eine Vorschrift (§ 56 ???) für die sog. "Baulastendienstbarkeiten", die so paarweise zu bestellen waren. Sonst gab es eben keine Baugenehmigung.

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  • Lag ich fast richtig, es war § 65 der alten Bauordnung (von 2003):
    § 65
    Rechtliche Sicherung
    (1) Die zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen zu übernehmenden Verpflichtungen sind durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch des zu belastenden Grundstücks zu Gunsten der Gebietskörperschaft rechtlich zu sichern, die die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt.

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  • Aber was spricht dagegen, dass die Grunddienstbarkeit nur mit Zustimmung der Stadt gelöscht werden kann?

    Ohne dies jetzt nachgelesen zu haben: Meines Erachtens dürfte es an einer sachenrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Kopplung an eine Zustimmung fehlen. § 876 BGB setzt ja ein dingliches Recht an einem Recht voraus.

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