Nachlasspfleger Maklerauftrag

  • Hallo,
    ich hoffe hier aus Ihren - wenn auch zu dieser Frage erst sehr kurzen - Erfahrungen schöpfen zu können.
    Bekanntermaßen gilt seit Mitte Dezember beim Verkauf von Wohnimmobilien zum Teil das Bestellerprinzip "light". Erteilen Sie vor diesem Hintergrund einem Nachlasspfleger die Genehmigung, für die Veräußerung einer Nachlassimmobilie, die unter diese Regelung fällt, die Genehmigung zur (kostenpflichtigen) Beauftragung eines Maklers?
    Vielen Dank für Ihre Antworten!

  • Die Einschaltung von Hilfspersonen oder Beauftragung von Dienstleistungen durch den Nachlasspfleger (z.B. Steuerberater, Anwalt, Wohnungsräumer, Erbenermittler, Makler etc.) ist grundsätzlich nicht genehmigungsbedürftig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vielen Dank zunächst für die Antwort. Den Grundsatz hatte ich auch so gesehen. Ich hatte nur befürchtet, dass ab einem bestimmtem Wert genehmigungspflicht bestehen könnte. Bei einer Maklercourtage wären bspw. 3.000 € ja schnell überschritten, bei RA-Kosten eher nicht. Und für die Einbeziehung eines Erbenermittlers fallen m. E. dem Nachlass keine Kosten an, sondern nur dem einzelnen Erben, der sich eventuell mit dem Ermittler vertraglich vereinbart.

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