Firma einer oHG

  • Die Herren Meyer und Müller (Namen geändert) melden als alleinige persönlich haftendende Gesellschafter die Firma "Meyer und Schulze oHG" zur Ersteintragung in das Handelsregister an. Trotz des relativ liberalen Rechts der Firmierung: Ist der Name dieser Firma zulässig? Ein Gesellschafter namens "Schulze" steht in keinerlei Verbindung mit der Firma. M.E. widerspricht diese Firmierung dem Grundsatz der Firmenwahrheit. Die um gutachtliche Stellungnahme gebetene IHK hat Bedenken gegen die Eintragung dieser Firma erhoben.

  • Die Herren Meyer und Müller (Namen geändert) melden als alleinige persönlich haftendende Gesellschafter die Firma "Meyer und Schulze oHG" zur Ersteintragung in das Handelsregister an. Trotz des relativ liberalen Rechts der Firmierung: Ist der Name dieser Firma zulässig? Ein Gesellschafter namens "Schulze" steht in keinerlei Verbindung mit der Firma. M.E. widerspricht diese Firmierung dem Grundsatz der Firmenwahrheit. Die um gutachtliche Stellungnahme gebetene IHK hat Bedenken gegen die Eintragung dieser Firma erhoben.

    Das ist streitig, vor allem bei Allerweltsnamen ohne Unterscheidungsmerkmale (wie eben hier). Firmenwahrheit heißt, dass die Firma keine Angaben enthalten darf, die für Dritte wesentlich und geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse in die Irre zu führen. Das wäre hier nur der Fall, wenn Dritte aufgrund der Firma eine/n Herrn/Frau Schulze und dessen/deren besondere Fähigkeiten als Inhaber erwarten - das ist meistens wohl eher nicht der Fall.

    Ich würde daher hier fragen wollen, ob dem Rechtsverkehr ein bestimmter Schulze suggeriert wird.
    (Anders war es im z.B. Fall "Schuster Anton" - es gab nicht nur keinen "Anton", es gab auch keinen Schuster, vielmehr war der Verkauf von Schuhen Gegenstand des Unternehmens, mithin lag ein Verstoß vor.)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Leider kommt es immer wieder vor, dass wir kommentarlos solche Anmeldungen bekommen. Meine Standard-Beanstandung in solchen Fällen lautet:

    Die Gesellschafter haben eine Namensfirma gewählt. Eine Person namens MMM ist nicht an der Gesellschaft beteiligt. Ein Bezug eines Namensführers zur Gesellschaft ist nicht ersichtlich bzw. mitgeteilt worden. Im Hinblick auf § 18 Abs. 2 HGB bitte ich um Erläuterung des Firmenbestandteils "MMM" und ggf. Hergabe einer Einverständniserklärung der zur Namensführung berechtigten Person.

    Von allen, die nicht mitdenken, bekommt man erst daraufhin den Sachverhalt mitgeteilt.

    Auszug aus einer anderen in diesem Zusammenhang ergangenen Verfügung, die allerdings einen Sonderfall betraf:

    "Die von Ihnen zitierten OLG-Entscheidungen beziehen sich mehrheitlich ausdrücklich auf fiktive Personen. Das ist hier nicht der Fall; "XXX" ist keine fiktive Person. Im Falle des OLG Rostock war der Namensgeber selbst als Minderheitsgesellschafter beteiligt und hat ausdrücklich in die Verwendung seines Namens eingewilligt. Auch das ist hier nicht der Fall. Zusätzlich führe ich die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11. Januar 2017 – I-3 Wx 81/16 –, juris) an, welche die Verwendung eines Namens zulässt, mit dem die maßgeblichen Verkehrskreise mangels Kenntnis der Person ein Vertrauen nicht verbinden. Auch das dürfte hier anders sein.

    Die Entscheidungsbegründungen unterstützen gerade meine Verfügung vom ...; die Verwendung des Namens "XXX" erweckt den fälschlichen Eindruck, dass eine Person dieses Namens eine Beziehung zu diesem Unternehmen hat oder hatte. Dieser Eindruck sowie auch der Gesamtklang der Firma, welche sich lediglich durch die quasi synonymen Bestandteile "Maschinenbau" und "Automation" von der unter HRB ... eingetragenen Gesellschaft unterscheidet, sind zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche geschäftliche Verhältnisse geeignet, zumal aufgrund des gleichen Unternehmensgegenstands ersichtlich der gleiche Kundenkreis angesprochen ist.
    Die vorliegende Firmenbildung stellt damit geradezu den klassischen Fall einer Täuschungseignung i.S.d. § 18 II HGB dar.

    Dem Anschein nach wollen die Gründer die bestehende Firma fortführen, ohne die Firma im Sinne der §§ 22, 25 HGB fortzuführen; das wäre nicht zulässig. Soll das Handelsgeschäft der eingetragenen Gesellschaft - oder maßgebliche Teile davon – mit der Firma fortgeführt werden, käme eine Vereinbarung gem. § 25 II HGB in Betracht."

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