Verdienstausfall für Berufsbetreuer; Zeuge im Strafverfahren

  • Ein Berufsbetreuer wurde als Zeuge im Strafverfahren gegen seinen Betreuten geladen. Steht im Verdienstausfall gem. § 22 JVEG (höchtens 25€/h) zu?

    Wie kann er den Verdienstausfall nachweisen? Er erhält ja Vergütung gem. §§ 1,4 und 5 VBVG. Scheint irgendwie ähnlich zu sein wie bei einem Beamten (Allimentationsprinzip gem. Art. 33 GG).

    Oder erhält er nur Mindest-Zeugenentschädigung bei richterlicher Anordnung des Erscheinens wegen Zeitversäumnis?

  • Der Betreuer wurde als Zeuge als "Privatperson" im Rahmen seiner staatsbürgerlichen Pflicht vernommen, und es wäre somit zu prüfen, ob der Betreuer in dieser Zeit überhaupt Verdienstausfall gehabt haben kann.
     
    Die Tätigkeit des Berufsbetreuers zeichnet sich in der Regel darin aus, dass er eine bestimmte Anzahl an Berufsbetreuungen übernimmt.
     
    Hierfür erhält er gemäß §§ 1908i, 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG feststehende Vergütungssätze, welche sein berufliches Einkommen darstellen. Er hat somit, abhängig von der Anzahl der übernommenen Betreuungen, ein festes, der Höhe nach bestimmtes Einkommen.
     
    Dieses Einkommen ist unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden, die der Betreuer für seine Tätigkeit tatsächlich aufbringen muss.
     
    Daraus folgt, dass der Berufsbetreuer in der Zeit der Vernehmung als Zeuge überhaupt keinen Verdienstausfall haben kann. Seinen Verpflichtungen, die er als gesetzlicher Vertreter der Betreuten nachkommen muss, wird er (außerhalb der Gerichtsverhandlung) ohnehin nachkommen müssen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ein Betreuer, der (auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht) an einem Gerichtstermin teilnimmt, hat weder Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG noch auf eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG. Denn die Teilnahme an dem Gerichtstermin erfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit als Betreuer, für die er eine Pauschalvergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG erhält. Daher erleidet er durch die Teilnahme an dem Gerichtstermin weder einen Verdienstausfall noch eine Zeitversäumnis (vgl. BayLSG, JurBüro 2012, 602; LSG NRW, B. v. 13.10.10, L 4 KR 192/10 B).

  • #3 bezieht sich doch sicher auf den Fall, dass der Betreuer den Betroffenen im Verfahren vertritt.

    Hier geht es aber um eine Ladung als Zeuge. Und die beruht nicht auf dem Betreueramt, sondern darauf, dass der Betreuer etwas wahrgenommen hat, das für das Verfahren relevant ist.

    Ein Verdienstausfall wird ausscheiden, da der Betreuer keinen Cent weniger erhält als ohne den Termin. Ersatz für Zeitversäumnis dürfte aber drin sein.

  • #3 bezieht sich doch sicher auf den Fall, dass der Betreuer den Betroffenen im Verfahren vertritt.

    Hier geht es aber um eine Ladung als Zeuge. Und die beruht nicht auf dem Betreueramt, sondern darauf, dass der Betreuer etwas wahrgenommen hat, das für das Verfahren relevant ist.

    Ein Verdienstausfall wird ausscheiden, da der Betreuer keinen Cent weniger erhält als ohne den Termin. Ersatz für Zeitversäumnis dürfte aber drin sein.

    Ebenso :daumenrau

  • #3 bezieht sich doch sicher auf den Fall, dass der Betreuer den Betroffenen im Verfahren vertritt.

    Hier geht es aber um eine Ladung als Zeuge. Und die beruht nicht auf dem Betreueramt, sondern darauf, dass der Betreuer etwas wahrgenommen hat, das für das Verfahren relevant ist.

    ....

    Wenigstens mittelbar beruht die Zeugenvernehmung des Betreuers auf seinem Betreueramt, sieht #1:

    Zitat

    ...im Strafverfahren gegen seinen Betreuten...

    Der Sachverhalt ist zumindest nicht (so) eindeutig, wie wenn der Betreuer die Straftat eines vollkommen Fremden beobachtet und deshalb als Zeuge geladen wäre.

    Unabhängig davon scheinen mir die Ausführungen in den Beiträgen 2 und 3 auch für diesen Fall zutreffend. Ein Verdienstausfall des Betreuers im Sinne des JVEG ist durch den Gerichtstermin nicht eingetreten.

  • Wenigstens mittelbar beruht die Zeugenvernehmung des Betreuers auf seinem Betreueramt, sieht #1:

    Zitat

    ...im Strafverfahren gegen seinen Betreuten...

    Mit besonderer Betonung auf "mittelbar". Denn der Bezug zum Amt beruht allenfalls darauf, dass der Zeuge (vermutlich) nicht in der Situation gewesen wäre, die Wahrnehmung zu machen, wenn er nicht Betreuer wäre. Aber die Zeugenvernehmung eines Dachdeckers erfolgt auch nicht in seiner Eigenschaft als Dachdecker, wenn er bei der Arbeit eine Straftat beobachtet hat. Sowohl der Dachdecker als auch der Betreuer würden auch dann als Zeugen geladen werden, wenn sie zwischenzeitlich nicht mehr in dem jeweiligen Beruf tätig wären.

    Der Sachverhalt ist zumindest nicht (so) eindeutig, wie wenn der Betreuer die Straftat eines vollkommen Fremden beobachtet und deshalb als Zeuge geladen wäre.


    Und was wäre dann, wenn der Betreuer die Tat eines Fremden beobachtet, während er für seine Betroffenen unterwegs ist?

    M.E. kann es nicht darauf ankommen, in welchem Zusammenhang ein Zeuge etwas wahrgenommen hat. (Fragen von Schweigepflicht oder Erfordernis einer Aussagegenehmigung mal außen vor gelassen).

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