Zustimmung erforderlich?

  • In einem Erbbaugrundbuch soll eine Auflassungsvormerkung für den Käufer eingetragen werden.

    Laut dem Bestandsverzeichnis ist die "Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts sowie zu seiner Belastung erforderlich".

    Ist aufgrund der Formulierung im Grundbuch die Vorlage der Zustimmung des Grundstückseigentümers hier schon bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung erforderlich?

  • In einem Erbbaugrundbuch soll eine Auflassungsvormerkung für den Käufer eingetragen werden.

    Laut dem Bestandsverzeichnis ist die "Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts sowie zu seiner Belastung erforderlich".

    Ist aufgrund der Formulierung im Grundbuch die Vorlage der Zustimmung des Grundstückseigentümers hier schon bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung erforderlich?

    Hast du keinen beck-online Zugang?

    Die Eintragung einer Vormerkung (§ 883 BGB) – auf Grund Bewilligung oder einstweiliger Verfügung – ist beim Erbbaurecht ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers zulässig, auch wenn die Verfügung selbst, deren Verwirklichung die Vormerkung sichert, nach § 5 ErbbauRG der Zustimmung bedarf.
    (Schöner/Stöber GrundbuchR, 1 Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 1786, beck-online, m.w.N.)

  • …sowie zu seiner Belastung erforderlich".


    Ich würde mir mal die ursprüngliche Bewilligung anschauen. Üblicherweise sind hier nur Belastungen in Abt. III gemeint. Aber zumindest bei uns würde das dann auch ausdrücklich entsprechend eingeschränkt eingetragen. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass für jede Belastung die Zustimmung erforderlich wäre, würde darunter m. E. auch die AV fallen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich weiß, dass für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung die Zustimmung grundsätzlich nicht erforderlich ist.

    Bin aber unsicher wegen der Formulierung "sowie zu seiner Belastung".

    Wenn hier nicht nur Rechte in Abt. III gemeint sind, würde doch auch die Auflassungsvormerkung hierunter fallen oder?

  • Wie das OLG Hamm (15. Zivilsenat) im Beschluss vom 16.11.2010, 15 W 154/10
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…ss20101117.html
    in Rz. 17 ausführt, kann eine Regelung im Erbbauvertrag, wonach Veräußerungen und Belastungen des Erbbaurechts der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers bedürfen, nur dahin verstanden werden, dass mit "Belastungen" nur die Belastungen gemeint sind, die nach dem Gesetz in zulässiger Weise mit dinglicher Wirkung, d.h. mit rechtlicher Bindung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden können. Darüber hinausgehende Vereinbarungen können zwar schuldrechtlich getroffen, nicht aber zum Inhalt des dinglichen Rechts gemacht werden (Zitat: BayObLGZ 1999, 252 = FGPrax 1999, 211; Senat OLGZ 1986, 14 = NJW-RR 1986, 693; Ingenstau, a.a.O., § 2 Rn 2; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rn 4.26 f

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie das OLG Hamm (15. Zivilsenat) im Beschluss vom 16.11.2010, 15 W 154/10 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…ss20101117.html in Rz. 17 ausführt, kann eine Regelung im Erbbauvertrag, wonach Veräußerungen und Belastungen des Erbbaurechts der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers bedürfen, nur dahin verstanden werden, dass mit "Belastungen" nur die Belastungen gemeint sind, die nach dem Gesetz in zulässiger Weise mit dinglicher Wirkung, d.h. mit rechtlicher Bindung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden können. Darüber hinausgehende Vereinbarungen können zwar schuldrechtlich getroffen, nicht aber zum Inhalt des dinglichen Rechts gemacht werden (Zitat: BayObLGZ 1999, 252 = FGPrax 1999, 211; Senat OLGZ 1986, 14 = NJW-RR 1986, 693; Ingenstau, a.a.O., § 2 Rn 2; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rn 4.26 f

    Also kann die Auflassungsvormerkung eingetragen werden, trotz der Formulierung im Grundbuch. Ein Blick in die Bewilligung ist nicht erforderlich?

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