1. Der Veräußerer, vertreten durch den Betreuer, hat dem Erwerber im Kaufvertrag Vollmacht erteilt, ihn bei der Bestellung von Grundpfandrechten zu vertreten.
Jetzt soll zusammen mit der Auflassungsvormerkung auch eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden. Bei der Bestellung der Grundschuld handelt der Käufer für den Veräußerer aufgrund der im Kaufvertrag erteilten Vollmacht.
Betreuungsgerichtliche Genehmigung für den Kaufvertrag liegt vor. Aber nicht für die Grundschuldbestellung.
Bedarf die Grundschuldbestellung nicht auch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung? (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2011, 20 W 251/11)
2. Im Kaufvertrag wird der Notar von den Beteiligten zur Empfangnahme und Mitteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bevollmächtigt. Laut Kaufvertrag soll die Empfangnahme und die Mitteilung durch Einreichung des Kaufvertrages und der betreuungsgerichtlichen Genehmigung beim Grundbuchamt als bewirkt gelten.
Reicht das oder muss die Empfangnahme und Mitteilung durch Eigenurkunde des Notars erfolgen?