Betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich?

  • 1. Der Veräußerer, vertreten durch den Betreuer, hat dem Erwerber im Kaufvertrag Vollmacht erteilt, ihn bei der Bestellung von Grundpfandrechten zu vertreten.

    Jetzt soll zusammen mit der Auflassungsvormerkung auch eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden. Bei der Bestellung der Grundschuld handelt der Käufer für den Veräußerer aufgrund der im Kaufvertrag erteilten Vollmacht.

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung für den Kaufvertrag liegt vor. Aber nicht für die Grundschuldbestellung.

    Bedarf die Grundschuldbestellung nicht auch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung? (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2011, 20 W 251/11)

    2. Im Kaufvertrag wird der Notar von den Beteiligten zur Empfangnahme und Mitteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bevollmächtigt. Laut Kaufvertrag soll die Empfangnahme und die Mitteilung durch Einreichung des Kaufvertrages und der betreuungsgerichtlichen Genehmigung beim Grundbuchamt als bewirkt gelten.

    Reicht das oder muss die Empfangnahme und Mitteilung durch Eigenurkunde des Notars erfolgen?

  • 1. Ja, es ist eine explizite Genehmigung der Grundschuldbestellung nötig.
    2. Die Mitteilung an das Grundbuchamt reicht nicht, um von der Doppelvollmacht Gebrauch zu machen. Die Mitteilung muss durch den Notar als Bevollmächtigtem des Veräußerers an den Notar als Bevollmächtigten des Vertragspartners erfolgen. Einzig der Nachweis, dass dieser bewusste Akt geschehen ist, wird von einigen als in der Einreichung beim Grundbuchamt liegend angesehen (aus der Erinnerung: vgl. Schöner/Stöber, welcher aber wegen der Unsicherheit zu einer Eigenurkunde rät).

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Einmal editiert, zuletzt von Ryker (1. März 2021 um 10:39)

  • zu 1.: sehe ich auch so, betreuungsgerichtliche Genehmigung ist erforderlich.

    zu 2.: Wenn ich hierzu auch den Beschluss des OLG Hamm vom 01.08.2016, 15 W 308/16 richtig verstehe muss der Notar durch Eigenurkunde nachweisen, dass er die Dopplevollmacht ausgeübt hat. Nur die Einreichung der Urkunden und der betreuungsgerichtlichen Genehmigung beim Grundbuchamt reicht als Nachweis wohl nicht aus.

  • 1. Die hM geht davon aus, dass ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft auch dann noch einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn die Erklärungen von einem Bevollmächtigten abgegeben wurden, dessen Vollmacht bereits gerichtlich genehmigt worden war (s. OLG Frankfurt, FGPrax 2014, 57; OLG Hamm FGPrax 2014, 11, OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 59; KG Berlin, NJW-RR 1993, 331, BayObLG Rpfleger 1976, 304, 305, alle zitiert im Beschluss des OLG Oldenburg vom 21.08.2017, 12 W 95/17 (GB)
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1123348

    2. Die Frage, ob auch die Einreichung der notariellen Urkunde beim Grundbuchamt ausreicht oder nicht, ist umstritten; siehe die Nachweise bei Veit im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1829 RN 35). Veit empfiehlt jedoch (ebenfalls), dass die Mitteilung iSv § 1829 Abs 1 S 2 BGB immer (zusätzlich) gesondert dokumentiert wird. Ich würde mich an der Entscheidung des OLG Hamm, 15 W 308/16, orientieren wollen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zitat

    2. Die Frage, ob auch die Einreichung der notariellen Urkunde beim Grundbuchamt ausreicht oder nicht, ist umstritten; siehe die Nachweise bei Veit im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1829 RN 35). Veit empfiehlt jedoch (ebenfalls), dass die Mitteilung iSv § 1829 Abs 1 S 2 BGB immer (zusätzlich) gesondert dokumentiert wird. Ich würde mich an der Entscheidung des OLG Hamm, 15 W 308/16, orientieren wollen.

    Im o.g. Sachverhalt ist m. E. schon die "Doppelvollmacht" unwirksam, da gar keine Mitteilung an den Vertragspartner oder einen bestimmten Bevollmächtigten bzw. Entgegennahme der Mitteilung erfolgen soll.

  • Es geht vorliegend aber um einen nach § 19 GBO zu beurteilenden Vorgang. In den Fällen des § 19 GBO ist die Empfangnahme der Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB BGB nicht nachzuweisen; s. zur AV: KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 09.08.2016, 1 W 169/16
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE239032017
    RN 4: „Auf die Mitteilung an den Geschäftsgegner, die bewirkt, dass die Genehmigung auch diesem gegenüber wirksam wird (§ 1829 Abs. 1 S. 2 BGB), kommt es im Bereich des formellen Konsensprinzips nicht an (Hertel in Meikel, GBO, 11. Aufl., § 29 GBO Rdn. 158; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,15. Aufl., Rdn. 3745, 3747; Munzig in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., 3 19 Rdn. 129).
    Zur GS: KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 11.01.2018, 1 W 5/18, Rz. 3
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE202652018
    Böttcher/Spanl, RpflJB 1990, 193/200 unter Zitat OLG Schleswig, DNotZ 1959, 606; Staudinger/Veit (2020) BGB § 1829 RN 42).

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  • Entschuldigung, Doppelpost. Prinz hat die Fundstelle bereits genannt.
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    Hinsichtlich der genehmigungsbedürftigen Grundschuld würde ich nochmal diese Entscheidung hier einwerfen:

    KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 1 W 5/18

    Demnach genügt es bei der Grundschuldbestellung, die ja ebenfalls nur einer Bewilligung gem. § 19 GBO bedarf, wenn der Notar dem GBA neben der Bewilligung die Genehmigung nebst Rechtskraftvermerk vorlegt.

  • für die AV ist aber nötig: OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2016, 15 W 308/16; OLG Jena, Beschluss vom 08.12.2015, 3 W 480/15; Dressler mit Anmerkung zur Entscheidung des KG in RPfleger 2017, 266 ff und HRP Rn. 1508

    Man kann also sagen, dass für die AV die überwiegende Meinung den Nachweis der Mitteilung erfordert, zwecks Nachweises eines vormerkungsfähigen Anspruchs.

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