Nachlasspflegschaft §1961 BGB

  • Hallo,
    ich hatte eine Nachlasspflegschaft eingerichtet, da mir ein Antrag nach § 1961 BGB vorlag und ca. 2.000,00 € vorhanden war. Die Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der Nachlassgläubiger hat eine Klage beim Landgericht gegen die unbekannten Erben eingelegt.
    Jetzt ist das Nachlassvermögen aufgebraucht und der Nachlasspfleger beantragt die Aufhebung der Nachlasspflegschaft. Das ist doch noch nicht möglich, wenn die Klage noch läuft oder?

  • Das ist ja genau Sinn und Zweck des § 1961 BGB, dass der Kläger jemanden hat, den er verklagen kann. Den (sinnlosen) Prozess wird der NP führen müssen. Wenn kein Geld mehr da ist, kann er PKH beantragen.

    Einmal editiert, zuletzt von carlson (1. März 2021 um 11:49) aus folgendem Grund: typo

  • Da zahlt die Staatskasse (die weitere Vergütung des Nachlasspflegers) damit der Kläger einen sinnlosen Titel erwirken kann?? Gibts keine andere Möglichkeit?

    Ob der Titel sinnlos sein wird, kann doch gar nicht abgesehen werden. Der Gläubiger sichert sich die Möglichkeit, auch noch Jahre später gegen den unbekannten Erben oder ggf. später den Fiskus zu vollstrecken.

    Es ist doch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der überschuldete Nachlass später wieder Vermögen erlangt. Man denke nur daran, der Erblasser könnte in einem anderen Nachlassverfahren Erbe geworden sein, ohne davon gewusst zu haben, und ein fleißiger Nachlasspfleger oder Erbenermittler ermittelt nun diesen nachverstorbenen Erben. Kommt in der Praxis regelmäßig vor.

    Erlangt der Gläubiger davon Kenntnis, kann er mit seinem Titel seine Forderung auch noch Jahre später realisieren. Tituliert er seine Forderung unter Zuhilfenahme des Nachlasspflegers nach § 1961 BGB nicht, wäre seine Forderung verjährt.

    Also es gibt schon Konstellationen, unter denen die Titulierung einer Forderung gegen einen vermögenslosen unbekannten Erben Sinn machen kann, auch wenn es zum gegenwärtigen Zeitpunkt sinnlos erscheint.

  • Da zahlt die Staatskasse (die weitere Vergütung des Nachlasspflegers) damit der Kläger einen sinnlosen Titel erwirken kann?? Gibts keine andere Möglichkeit?

    Wenn alle Erben ausgeschlagen haben, kann man Fiskuserbrecht feststellen.

  • Da zahlt die Staatskasse (die weitere Vergütung des Nachlasspflegers) damit der Kläger einen sinnlosen Titel erwirken kann?? Gibts keine andere Möglichkeit?

    Gibt's schon.
    - man macht dem Gläubiger klar, dass es sinnlos ist und der nimmt die Klage zurück
    - der NP reagiert auf die Klage einfach nicht, dann endet der Prozess mit einem Versäumnisurteil, der Gläubiger hat einen Titel, die Staatskasse muss wenigstens nur den NP und nicht noch einen Anwalt bezahlen.

  • Naja, PKH müßte der Pfleger wegen der Gerichtskosten schon beantragen im Hinblick auf das angepeilte VU.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Naja, PKH müßte der Pfleger wegen der Gerichtskosten schon beantragen im Hinblick auf das angepeilte VU.

    Warum? Ist es nicht so, dass der Gläubiger als Kläger die Gerichtskosten verauslagen muss, damit die Klage zugestellt wird? Obsiegt er, kann er sich seine Kosten festsetzen lassen und gegen den unbekannten Erben mit masselosem Nachlass (erfolglos) vollstrecken. Da muss doch nicht die Staatskasse für die Nachlassverbindlichkeiten (Gerichtskosten) eintreten.

  • Stimmt, habe ich nicht bedacht.

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