Dem Grundbuchamt war noch nachzuweisen, dass der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat.
Vorgelegt wurde:
- eine Ausfertigung der Annahmebscheinigung des Nachlassgerichts in Kopie durch den Testamentsvollstrecker
- eine vom Notar gefertigte beglaubigte Abschrift von dieser Ausfertigung
der Annahmebscheinigung des Nachlassgerichts; durch den Notar
Klar ist, dass die vorgelegte Kopie nicht ausreichend ist.
Frage ist, ob die vom Notar gefertigte beglaubigte Abschrift ausreichend ist oder muss, wenn das Nachlassgericht die Annahmebescheinigung in Form einer Ausfertigung erteilt, diese Ausfertigung im Original vorgelegt werden?