Abgabe einer Erzwingungshaft

  • Hallo zusammen,

    ich arbeite in der Strafabteilung bei einem AG in Bayern.

    Mir liegt nun eine Akte für die Vollstreckung der Erzwingungshaft vor. Der Betroffene wohnt aber in einem anderen Gerichtsbezirk. Wer ist denn für die Abgabe der Vollstreckung der Erzwingungshaft an ein anderes Gericht zuständig? Die Kommentierung ist in dem Gebiet eher gering..
    Uns wurde mal ein Verfahren bzgl. Erzwingungshaft durch eine Rechtspflegerverfügung abgegeben, andere Gerichte geben das Verfahren durch Beschluss vom Richter ab. Kann mir jemand helfen?:gruebel:

    Liebe Grüße und schonmal vielen Dank.

  • [FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]Grundsätzlich zuständig wäre m.E. der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter.
    Nachdem aber nach § 31 Abs. 5 bzw. § 33a RPflG manche Geschäfte auf den Rechtspfleger übertragbar sind, dürfte das vermutlich der Grund dafür sein, warum du schon beide Varianten gesehen hast.
    Wie das konkret an eurer Behörde gehandhabt wird, kann ich aber leider nicht beurteilen. Ich denke, da hilft wahrscheinlich nur eine Nachfrage beim Richter oder vielleicht bei einem ehemaligen Rpfl der Strafabteilung. [/FONT]

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