Ich schwimme gerade bei dem folgenden Problem, wobei dieses komischer Weise gelegentlich auftritt.
Durch das Insolvenzgericht wird die nachträgliche Forderungsprüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet; eine Konkretisierung, welcher Anmeldestichtag für die nachträglich zu prüfenden Forderungen gilt, erfolgt nicht.
Kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist gehen weitere nachträgliche Forderungsanmeldungen ein. Ich meine aus dem Wenigen, was Literatur und Rechtsprechung mir hierzu bieten, zu entnehmen, dass der Stichtag der zu prüfenden Forderungen das Datum des Beschlusses mit der Anordnung der nachträglichen Forderungsprüfung ist.
Oder gilt hier § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO, so dass alle Forderungen, die bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, auch im schriftlichen Verfahren noch zu prüfen sind.