§ 177 InsO - nachträgliche Forderungsprüfung im schriftlichen Verfahren

  • Ich schwimme gerade bei dem folgenden Problem, wobei dieses komischer Weise gelegentlich auftritt.

    Durch das Insolvenzgericht wird die nachträgliche Forderungsprüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet; eine Konkretisierung, welcher Anmeldestichtag für die nachträglich zu prüfenden Forderungen gilt, erfolgt nicht.

    Kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist gehen weitere nachträgliche Forderungsanmeldungen ein. Ich meine aus dem Wenigen, was Literatur und Rechtsprechung mir hierzu bieten, zu entnehmen, dass der Stichtag der zu prüfenden Forderungen das Datum des Beschlusses mit der Anordnung der nachträglichen Forderungsprüfung ist.

    Oder gilt hier § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO, so dass alle Forderungen, die bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, auch im schriftlichen Verfahren noch zu prüfen sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich entscheide das immer danach wann mir der Verwalter die letzten verspäteten noch zur niederlegung zur Akte einreicht. Wenn das 2 Tage vor dem schriftlichen Termin ist, prüfe ich nicht mehr, da dann kein Gläubiger mehr die Chance hat zu bestreiten. Wenn da noch länger Zeit ist, so dass ein Gläubiger Einsicht nehmen und bestreiten kann, prüfe ich noch.
    Aber stimmt schon, tatsächlich geregelt ist es nicht

  • In unserer Beschlussvorlage kann man auswählen, dass die nachträglich zu prüfenden Forderungen "bei Gericht ausgelegt sind" bzw. "spätestens xx(Vorgabe ist "eine Woche") ausgelegt werden". Wenn man das ernst nimmt, dürfte man bei der ersten Variante nur die Forderungen prüfen, die bei Bestimmung des Termins schon vorlagen und bei der zweiten die Forderungen, die fristgerecht ausgelegt wurden. Aber eine gesetzliche Regelung ist das natürlich nicht... (und ehrlich gesagt prüfe ich eigentlich immer alles, was bis zum Termin da ist, weil es fast nie vorkommt, dass ein Gläubiger die Forderungen einsieht. Wenn keiner Einsicht nimmt, muss auch keiner vor verspäteten ausgelegten Forderungen geschützt werden :teufel:)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • ...zumal, warum sollte nicht § 177 I InsO entsprechend angewandt werden. Man kann sich vielleicht streiten, was mit einer FA wäre, die bei Gericht am Stichtag um 23:59 Uhr eingereicht werden würde. Aber sonst ist das doch die gleiche Situation wie bei einem Präsenz-PT.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe jetzt (etwas unfair) den Ball auf die Seite der Justiz gespielt und werde mal schauen, wie sich diese entscheidet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ein nachräglicher PT kann doch nur bezüglich der bei Gericht vorliegenden Forderungen anberaumt werden. Sofern es sich um einen Termin handelt, lässt sich darüber streiten, ob auch nach Terminsbestimmung eingereichte Forderungen eine Prüfung erfolgen kann, sofern niemand widerspricht.
    Im schriftlichen Verahren könnennur die Forderungen geprüft werden, die zum Zeitpunkt der Stichtagsbestimmung bei Gericht vorgelegen haben.Alles andere ist eine Verkürzung der Rechte der Verfahrensbeteiligten. Wer soll denn dann bitte bis wann Einsicht nehmen ? !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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