Es soll auf dem Grundstück des Erblassers hier in Deutschland eine Dienstbarkeit bestellt werden. Es wurde beantragt, einen Nachlasspfleger zur Abgabe der Eintragungsbewilligung zu bestellen, weil die Erben unbekannt sind. Der Erblasser ist vor vielen Jahren nach Kanada ausgewandert. Eine Sterbeurkunde liegt nicht vor, allerdings ergibt sich aus Briefen von Verwandten, dass der Erblasser vor 5 Jahren in Kanada verstorben ist.
Frage: wer muss die Sterbeurkunde beschaffen, der Antragsteller oder das Nachlassgericht ?
Ich gehe davon aus, dass das Nachlassgericht selbst die Sterbeurkunde beschaffen muss, da die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ein Amtsverfahren ist und aufgrund der Briefe eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Erblasser verstorben ist.
Örtlich zuständig halte ich in diesem Fall nach § 343 Abs. 3 FamFG das Amtsgericht Schöneberg.