Prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen klagende insolvente Gesellschaft

  • Hallo,

    ich wäre für eure Hilfe bei folgendem einfachen Fall dankbar. Eine insolvente Gesellschaft klagt, vertreten durch den Insolvenzverwalter, eine Forderung ein und verliert den Prozess. Die Kosten trägt die Klägerin. Nach BGH, B.v. 06.02.2014 - IX ZB 57/12 handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Neuforderung, keine Insolvenzforderung. Damit kann ich die Forderung doch guten Gewissens ablegen, da es kaum insolvenzfreies, pfändbaren Vermögen geben wird. Oder übersehe ich etwas? Im Ergebnis natürlich auch ein eher unbefriedigenden Ergebnis...

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Der Sachverhalt ist mir hier noch nicht genau genug.

    Eigentlich ist der Insolvenzverwalter kein Vertreter der Schuldnerin, sondern ist kraft seines Amtes selbst Prozesspartei. Wenn er für die Insolvenzmasse einen Rechtsstreit führt und unterliegt, dann sind die hieraus folgenden Prozesskosten Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 55 InsO.

    Eventuell liegt aber auch dieser, sehr selten vorkommende Fall vor. Der Insolvenzverwalter wird aufgrund eines Parteiwechsels durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar Partei, aber er beteiligt sich an dem Rechtsstreit, der aufgrund prozessualer Eigenheiten nicht unterbrochen wird (§ 240 ZPO) nicht. Der Rechtsstreit wird allein durch den Schuldner geführt. In diesem Fall sind die Prozesskosten tatsächlich als Neuverbindlichkeiten gegen den Schuldner festzusetzen und dann hast Du Recht. Mangels pfändbaren Vermögens ist (zumindest derzeit) bei diesem eher nichts zu holen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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