850k IV S. 2 ZPO Quellenpfändung nur bei einem Arbeitgeber

  • Schuldner hat zwei Arbeitseinkommen, beide werden auf das P Konto überwiesen.

    Konto ist gepfändet, Arbeitseinkommen A auch.
    Bei Arbeitseinkommen A wird monatlich etwas abgeführt, überwiesen wird also nur der unpfändbare Teil auf das P Konto.
    Arbeitseinkommen B beträgt nur 200,00 € ist weder gepfändet, noch wurde Antrag auf Zusammenrechnung bestellt.


    Schuldner stellt nun Erhöhungsantrag und begehrt die Erhöhung um 200,00 €, sprich dem Arbeitseinkommen.

    Gl. wurde angehört und war nicht so pfiffig einen Zusammenrechnungsantrag zu stellen bzw. das weitere Einkommen zu pfänden.

    Wäre das Arbeitseinkommen für sich alleine jeweils gepfändet -ohne Zusammenrechnungsantrag - so wäre Arbeitseinkommen B unpfändbar.

    Würdet ihr den Freibetrag auf dem P Konto gemäß § 850k IV S.2 i.V.m § 850a ZPO erhöhen?

  • da Gegenstand deiner Entscheidung lediglich das Kontoguthaben umfasst, bedarf es meines Erachtens keines Zusammenrechnungsantrags der Gläubigers, der das Konto gepfändet hat.

    Gem. §§ 850k Abs. 4, 850c, 850a ZPO wäre der Freibetrag aus der Summe der beiden Arbeitseinkommen zu ermitteln, wobei das Einkommen des Nebejobs nach § 850a Nr. 1 ZPO zur Häflte als unpfändbar behandelt werden kann, BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13

  • Nur der guten Ordnung halber:

    Ob die Entscheidung des BGH, IX ZB 87/13, überhaupt greift, muss offen bleiben, weil es hier um den Nebenjob eines Rentners ging, der insolvent war, so dass die Nebentätigkeit als "Überstunden" gewertet worden ist. Ob das im richtigen Leben greift, wäre noch zu prüfen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • da Gegenstand deiner Entscheidung lediglich das Kontoguthaben umfasst, bedarf es meines Erachtens keines Zusammenrechnungsantrags der Gläubigers, der das Konto gepfändet hat.

    Gem. §§ 850k Abs. 4, 850c, 850a ZPO wäre der Freibetrag aus der Summe der beiden Arbeitseinkommen zu ermitteln, wobei das Einkommen des Nebejobs nach § 850a Nr. 1 ZPO zur Häflte als unpfändbar behandelt werden kann, BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13

    Ich sehe es auch so, dass das Gericht die Arbeitseinkommen unabhängig von einem Antrag des Gläubigers addieren muss.

    Pfandfrei zu belassen ist hinsichtlich des Nebenjobs m. E. jedoch nichts. Wenn der Schuldner zwei Arbeitgeber A und B hätte (mit z. B. je 20 h/Woche), würde man ihm auch nicht das Arbeitseinkommen von B zur Hälfte pfandfrei belassen können.

  • Die 200 € sind nicht komplett freizugeben und auch nicht zur Hälfte pfandfrei!

    Der Schuldner kann maximal so gestellt werden, wie er stünde, wenn er wie ein Arbeitnehmer mit einem Gehalt gepfändet wird- sprich Arbeitseinkommen plus Arbeitseinkommen - dann in die Pfändungstabelle, dort den pfändbaren Betrag ablesen und dann errechnen, was verbleiben muss.

    Das von WinterM angegebene Urteil passt hier nicht (wie Flor de Cano bereits erwähnte) , es fehlt hier an einer entscheidenden Besonderheit: Dem Rentnerstatus, der das Zweiteinkommen als Überstunden qualifizieren könnte. Das Urteil ist eine absolute Ausnahme, nur auf Rentner ggf. anwendbar- auf keinen Fall auf den vorliegenden Fall anwendbar)

  • Frog: ja, weil dein Beispiel keine überobligatorische Tätigkeit des Schuldners darstellt, welche mit einem Anreiz versehen sein soll. Dein Beispielschuldner braucht beide Jobs zum Leben.

    @Rest: Soweit ein Schuldner aus seinem eigentlichen Grundeinkommen seinen Lebensbedarf grundsätzlich decken kann, wie hier vorliegend, da ja pfändbare Anteile des Einkommens vorhanden sind, soll der Schuldner nach Meinung des BGH (Nr. 8,10 und 12) einen entsprechenden Anreiz erhalten, seine Freizeit auch zum Wohle des Gläubigers für den Nebenjob zu opfern....
    In den Gründen hat der BGH seine Ausführungen nicht lediglich auf die Rentnerschaft reduziert.

  • Ich selbst sehe das Urteil weiterhin als absolute Ausnahme und würde eine nur hälftige Berücksichtigung ohne Schuldnerantrag und ohne Einholung einer Stellungnahme des Gläubigervertreters nicht machen.

  • Die 200 € sind nicht komplett freizugeben und auch nicht zur Hälfte pfandfrei!

    Der Schuldner kann maximal so gestellt werden, wie er stünde, wenn er wie ein Arbeitnehmer mit einem Gehalt gepfändet wird- sprich Arbeitseinkommen plus Arbeitseinkommen - dann in die Pfändungstabelle, dort den pfändbaren Betrag ablesen und dann errechnen, was verbleiben muss.

    Das von WinterM angegebene Urteil passt hier nicht (wie Flor de Cano bereits erwähnte) , es fehlt hier an einer entscheidenden Besonderheit: Dem Rentnerstatus, der das Zweiteinkommen als Überstunden qualifizieren könnte. Das Urteil ist eine absolute Ausnahme, nur auf Rentner ggf. anwendbar- auf keinen Fall auf den vorliegenden Fall anwendbar)

    So würde ich es aus dem Bauch heraus auch entscheiden. :dafuer:

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