Rechtskraft abwarten?

  • Ich persönlich stelle bei RK-Abhängigkeit den Beschluß erst dann an den Drittschuldner zu, wenn Rechtskraft eingetreten ist.

    Das vermeidet Mißverständnisse; im Übrigen dürfte der Drittschuldner in der Regel ohnehin kein Beschwerderecht haben.

    So sehe und handhabe ich das auch.

    Welches Beschwerderecht sollte der Drittschuldner haben, wenn ich dem Schuldner auf seinen Antrag hin den pfändungsfreien Betrag erhöhe? :gruebel:

    [FONT=Times New Roman,Times,Times NewRoman]Der Drittschuldner ist m.M.n. beschwert, weil ihm durch die Freigabe ggf. zusätzliche Pflichten auferlegt werden, die ein rechtmäßiges Handeln des Vollstreckungsgerichts auch in seinem Interesse gebieten. Er ist dem Gläubiger insbesondere bei unklaren Formulierungen/Auslegungen gegenüber schadensersatzpflichtig. Ein eigenständiges betroffenes Interesse des Drittschuldners mag hinzukommen. [/FONT]

  • Zulässigkeitsvoraussetzung für jeden Antrag ist das Rechtsschutzbedürfnis. Diese mag man bejahen, wenn es dem Drittschuldner um unklare Formulierungen o.ä. geht. Ob aber ein pfandfreier Betrag sich nun auf 100 oder 1000 € beläuft, kann ihm dagegen herzlich egal sein.

  • Zulässigkeitsvoraussetzung für jeden Antrag ist das Rechtsschutzbedürfnis. Diese mag man bejahen, wenn es dem Drittschuldner um unklare Formulierungen o.ä. geht. Ob aber ein pfandfreier Betrag sich nun auf 100 oder 1000 € beläuft, kann ihm dagegen herzlich egal sein.

    da man vorher nicht weiß ob ein DS eine mögliche Beschwerde auf eine unklare Formulierung oder die Höhe des freigegebenen Betrags stützen würde, ist dies eher ein Argument dass auch an diesen zuzustellen ist, um den Beschluss rechtskräftig zu kriegen

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