Freigabe des Grundstücks durch Inso-Verwalter

  • Ich habe nun die im Forum verfügbaren Einträge zum Thema gelesen, es bleiben für meinen Fall aber noch Fragen offen:
    Das Versteigerungsverfahren läuft seit längerem, betrieben wird durch die Stadtkasse. Zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens war über das Vermögen des Schuldners bereits das Insolvenzverfahren eröffnet, folgerichtig wurde die Zwangsversteigerung gegen "Herrn RA X als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ABC GmbH" eröffnet. Problematik wegen Klausel etc. stellte sich bei diesem Gläubiger nicht.
    Nun hat vor einigen Wochen der Insolvenzverwalter zur Versteigerungsakte mitgeteilt, dass er das Grundstück aus der Masse freigegeben habe, eine Abschrift des an den Schuldner gerichteten Schreibens lag bei, allerdings kein Zugangsnachweis. Meine Kollegin hat dieses Schreiben "zur Kenntnis genommen" (hätte man in dem Moment schon etwas veranlassen müssen?). Nunmehr liegt mir die Akte mit zwei Beitrittsanträgen vor. Zum einen möchte die Bank A als Grundschuldgläubiger beitreten und legt die Grundschuldbestellungsurkunde vor, zu welcher bereits vor Jahren eine Rechtsnachfolgeklausel gegen den Insolvenzverwalter erteilt wurde. Zum anderen möchte die Bank B beitreten und legt eine Grundschuldbestellungsurkunde vor, welche allerdings nicht mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen ist. Eine Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch ist (noch) nicht erfolgt.
    Wie gehe ich jetzt weiter vor, welche Nachweise hinsichtlich der Freigabe brauche ich unter Umständen noch? Vermutlich zumindest den Zugangsnachweis des Freigabeschreibens beim Schuldner? Letztlich müsste ich ja jetzt erstmal beide Beitrittsgläubiger vertrösten, weil ich nicht weiß, ob die Freigabe wirksam erfolgt ist (dann müsste Bank A den Titel ja wieder auf den Eigentümer/Schuldner umschreiben lassen), oder ob sie eben bislang noch nicht wirksam erfolgt ist (dann müsste Bank B den Titel noch umschreiben lassen).

  • richtig.
    Wirksam ist die Freigabe mit Zugang an den Schuldner. Du brauchst also den Zugangsnachweis um zu wissen ob wirksam freigegeben. Ob der Inso-Vermerk noch eingetragen ist oder nicht, hat keinerlei materiell-rechtliche Auswirkungen.

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