Wird die WEG nach § 9 ZVG amtswegig beteiligt?

  • Wird die WEG nach § 9 ZVG amtswegig beteiligt? 26

    1. Die WEG wird bei mir von amtswegen beteiligt (25) 96%
    2. Die WEG ist bei mir nur auf Anmeldung beteiligt (1) 4%

    Bei der Versteigerung von Sondereigentum ist die Frage streitig, ob die WEG nach § 9 Nr. 1 ZVG amtswegig als Beteiligte anzusehen ist (s. hierzu Schneider, ZfIR 2021, 93 (96)).

    Wie verfährt die Praxis?

    (Frage geht zurück auf wohoj).

  • Die Frage reicht eigentlich weiter.
    Denn es betrifft im Endeffekt alle Bruchteilsgemeinschaften, ob die in Abteilung I eingetragenen Miteigentümer Beteiligte sind.

    Das mag bei Paaren im Standardfall zu je 1/2 ja noch irgendwie nachvollziehbar sein (andererseits, warum eigentlich?). Aber wenn ich mehrere Dutzend oder hundert Miteigentümer habe, kann das schon zu Problemen führen und insbesondere zu erheblichen Verzögerungen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Auch wenn ich nur einen Miteigentumsanteil versteigere (es versuche), dann beteilige ich immer den Miteigentümer. Stöber sagt ja, dass Miteigentümer Beteiligte nach 9 I sind (Rdnr. 44). Warum es da einen Meinungswandel für die WEG gab (Rdnr. 60) , verstehe ich jetzt nicht so.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Auch wenn ich nur einen Miteigentumsanteil versteigere (es versuche), dann beteilige ich immer den Miteigentümer. Stöber sagt ja, dass Miteigentümer Beteiligte nach 9 I sind (Rdnr. 44). Warum es da einen Meinungswandel für die WEG gab (Rdnr. 60) , verstehe ich jetzt nicht so.

    Siehe bei Schneider, ZVG § 9 Rz. 19 ff, der detailliert das Problem aufreisst und in
    seinem Aufsatz in der Z4 vertieft. Außerdem hat der BGH schon zum Thema Stellung
    genommen, wenn Gesamtrechte vorhanden sind.

  • Die BGH-Entscheidung kenne ich. Die hätte es m.E. gar nicht bedurft. Gerade weil es ja auch Lasten des Grundstücks gibt, insbesondere im öffentlichen Bereich, für die dann alle Miteigentümer gemeinsam haften, ist eine Beteiligung für mich Notwendig. Und außerdem finde ich, gehört es sich so. :roll:

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das Befinden ist das erste, wenn auch oft nicht das einfachste, an dem man arbeiten kann.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Stimmt. Wenn man das denn möchte. :D

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das Befinden ist das erste, wenn auch oft nicht das einfachste, an dem man arbeiten kann.

    Bist du die eine Stimme, die nur auf Anmeldung beteiligt??:D

    Nein.

    Ich würde aber gerne weniger beteiligen, s #3.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Grundsätzlich folge ich auch der Auffassung, dass die weiteren Wohnungseigentümer von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen sind. Nach den Ausführungen von Schneider in ZfiR 2021, 93-102 (insbesondere Ziff. VI.3-5 und IX.) und werde ich darüber wohl nochmal neu nachdenken müssen.

    Teilen denn alle die dortigen Ausführungen, dass für Zustellungen im Verfahren an die Miteigentümer nun nicht mehr ohne weiteres der Verwalter herangezogen werden kann und damit immer Zustellungen an alle Miteigentümer selbst erfolgen müssen?
    Wie handhabt ihr das in laufenden Verfahren, in denen bisher der Verwalter beteiligt wurde?

  • Grundsätzlich folge ich auch der Auffassung, dass die weiteren Wohnungseigentümer von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen sind. Nach den Ausführungen von Schneider in ZfiR 2021, 93-102 (insbesondere Ziff. VI.3-5 und IX.) und werde ich darüber wohl nochmal neu nachdenken müssen.

    Teilen denn alle die dortigen Ausführungen, dass für Zustellungen im Verfahren an die Miteigentümer nun nicht mehr ohne weiteres der Verwalter herangezogen werden kann und damit immer Zustellungen an alle Miteigentümer selbst erfolgen müssen?
    Wie handhabt ihr das in laufenden Verfahren, in denen bisher der Verwalter beteiligt wurde?

    Hab mir erstmal den Aufsatz bestellt.
    Kann dazu leider noch gar nix sagen.

  • Grundsätzlich folge ich auch der Auffassung, dass die weiteren Wohnungseigentümer von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen sind. Nach den Ausführungen von Schneider in ZfiR 2021, 93-102 (insbesondere Ziff. VI.3-5 und IX.) und werde ich darüber wohl nochmal neu nachdenken müssen.

    Teilen denn alle die dortigen Ausführungen, dass für Zustellungen im Verfahren an die Miteigentümer nun nicht mehr ohne weiteres der Verwalter herangezogen werden kann und damit immer Zustellungen an alle Miteigentümer selbst erfolgen müssen?
    Wie handhabt ihr das in laufenden Verfahren, in denen bisher der Verwalter beteiligt wurde?

    Hab mir erstmal den Aufsatz bestellt.
    Kann dazu leider noch gar nix sagen.

    Wenn man eine Mail an die eigene OLG Bibliothek oder an die Bibliothek des BGH sendet, bekommt man den Aufsatz per PDF kostenfrei.

  • Grundsätzlich folge ich auch der Auffassung, dass die weiteren Wohnungseigentümer von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen sind. Nach den Ausführungen von Schneider in ZfiR 2021, 93-102 (insbesondere Ziff. VI.3-5 und IX.) und werde ich darüber wohl nochmal neu nachdenken müssen.

    Teilen denn alle die dortigen Ausführungen, dass für Zustellungen im Verfahren an die Miteigentümer nun nicht mehr ohne weiteres der Verwalter herangezogen werden kann und damit immer Zustellungen an alle Miteigentümer selbst erfolgen müssen?
    Wie handhabt ihr das in laufenden Verfahren, in denen bisher der Verwalter beteiligt wurde?

    Sofern bisher ein Wohnungseigentumsverwalter bestellt war, habe ich diesen von Amts wegen anstelle der Wohnungseigentümer beteiligt.

    Nachdem ich den Aufsatz nunmehr durchgearbeitet habe, komme ich aufgrund der Änderung von § 27 Abs. 2 WEG auch zu dem Schluss, dass die Zustellung an den Wohnungseigentumsverwalter anstelle der Wohnungseigentümer nicht mehr ausreicht.
    Für alle Zustellungen, die vor dem 01.12.2020 an den Verwalter erfolgt sind, sind die Zustellungen für mich wirksam. Ab dem 01.12.2020 würde ich dann nur noch Zustellungen an die Wohnungseigentümer für ausreichend halten.

    Gibt es andere Ansichten oder Handhabung zu dieser Problematik?

  • [quote='Tux','RE: Wird die WEG nach § 9 ZVG amtswegig beteiligt? folge ich auch der Auffassung, dass die weiteren Wohnungseigentümer von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen sind. Nach den Ausführungen von Schneider in ZfiR 2021, 93-102 (insbesondere Ziff. VI.3-5 und IX.) und werde ich darüber wohl nochmal neu nachdenken müssen.


    Gibt es andere Ansichten oder Handhabung zu dieser Problematik?


    …..

    Natürlich gibt es die.
    Warum sollten die für sämtliche Miteigetümer bestimmten Zustellungen nicht mehr an den WEG-Verwalter erfolgen?
    Dies zählt für mich nach wie vor zu den "Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung" im Sinne des § 27 Abs.1 WEG.....

    Werde dies auch nicht ändern trotz Schneider in ZfiR 2021, 93-102 (insbesondere Ziff. VI.3-5 und IX.)

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Schneider meint ja nur, man müsse an alle zustellen, wenn man die Meinung vertritt, dass man alle v. A. w. beteiligen muss (IX. 3.). Er meint jedoch auch, dass nicht alle v. A. w. zu beteiligen sind, wenn kein Recht für die Gemeinschaft eingetragen ist (VII. 3.). Man kann jetzt also künftig weiter alle v. A. w. beteiligen und muss dann allen alles zustellen oder man beteiligt nicht mehr v. A. w. und hofft, dass keiner anmeldet. :gruebel:

    Die Leute werden überhaupt nichts damit anfangen können, was ihnen da von ihrem Nachbarn zur Zwangsversteigerung zugeschickt wird und am Ende rufen sie vermutlich noch nach jedem Brief an und fragen, was sie damit sollen.

  • Schneider zitiert auf Seite 100, dort Fn 57, Stöber, 21. Auflage 2016, dort Rn. 3.35 zu § 9 ZVG, als Beleg dafür, dass die bislang h.M. die übrigen Eigentümer als Beteiligte ansieht.

    Dazu muss man sagen, dass Stöber/Keller in der 22. Auflage, dort Rn 60 zu § 9 ZVG, die Sache deutlich anders / differenzierter sieht: Es erscheine zweifelhaft, ob dies (die Beteiligtenstellung) im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft nach (dem damaligen) § 10 Absatz 6 WEG noch zutreffend sein könne. Anders sei dies bei der Anmeldung fälliger Beitragsansprüche / Zustimmungsvorbehalt nach § 12 WEG).

  • Die Abstimmung ist ja sehr eindeutig.
    Per Zufall habe ich noch gefunden:
    Sievers, Sind Miteigentümer Beteiligte im ZVG-Verfahren?, Rpfleger 1990,335-337

    Einmal editiert, zuletzt von wohoj (21. April 2021 um 13:14) aus folgendem Grund: Fundstelle berichtigt

  • Nach der 7. Auflage 2022 des Böttcher, Rn. 8a zu § 9 ZVG, kommt es für das Erfordernis der Beteiligung sämtlicher WEG-Eigentümer darauf an, ob zur Veräußerung die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder eines Dritten erforderlich ist.

    Die bloße WEG-Miteigentümerstellung bewirke -wie bei einem rechtsgeschäftlichen Verkauf- keine Beteiligtenstellung. Anders sei dies bei einer auch im Falle der Zwangsversteigerung greifenden Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG. Dann ergebe sich die Rechtsstellung der übrigen Eigentümer unmittelbar und mit Drittwirkung aus dem Grundbuch.

    Keine (ausdrückliche) Aussage wird m. E. dazu getroffen, ob dies nur im Falle des Zustimmung der übrigen Eigentümer, oder auch im Falle der Zustimmung durch den Verwalter gilt. Man könnte ja denken, dass im letztgenannten Fall die Zustellung an den Verwalter als Zustimmungspflichtigen genügt.


  • LG Bielefeld, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 23 T 186/12

    Ein Wohnungseigentümer ist nicht auf Grund seiner Stellung als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft am Verfahren der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils zu beteiligen. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens von der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abhängig wäre.

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